Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Moderator: FDR-Team

Electronicus
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Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Electronicus »

Hallo,

ist es denn möglich trotz gültiger Duldung und noch vor dessen Ablauf abgeschoben zu werden? Welche Gründe wären das ggf. ?

Vielen Dank.

Beste Grüße

CG
FM
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von FM »

Ein Fall der Duldung ist, dass die Ausreise nicht möglich ist. Sollte er abgeschoben werden, erfolgt sie ja, ist also doch möglich, und mit der tatsächlichen Ausreise endet die Duldung.
Electronicus
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Electronicus »

OK danke....
Electronicus
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Electronicus »

Könnte eine Straftat während der Duldung ggf. auch ein Grund sein?
Bsp. Asylbewerber mit festen Arbeitsvertrag und gültiger Duldung wir am Arbeitsplatz ohne Ankündigung von der Polizei abgeholt und unverzüglich zum Flughafen verbracht und dort abgeschoben….
Electronicus
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Electronicus »

Könnte eine Straftat während der Duldung ggf. auch ein Grund sein?

Bsp. Asylbewerber mit festem Arbeitsvertrag und gültiger Duldung wir am Arbeitsplatz von der Polizei abgeholt und unverzüglich zum Flughafen verbracht und dort abgeschoben….
und by the way…. Wer würde jetzt z. B. dem Vermieter die Miete bezahlen? Schließlich hat der Mieter eine Kündigungsfrist einzuhalten? Was er aus verständlichen Gründen aber nicht (mehr) kann…

VG

CG
FM
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von FM »

Electronicus hat geschrieben: 12.06.21, 19:55 Könnte eine Straftat während der Duldung ggf. auch ein Grund sein?

Bsp. Asylbewerber mit festem Arbeitsvertrag und gültiger Duldung wir am Arbeitsplatz von der Polizei abgeholt und unverzüglich zum Flughafen verbracht und dort abgeschoben….
und by the way…. Wer würde jetzt z. B. dem Vermieter die Miete bezahlen? Schließlich hat der Mieter eine Kündigungsfrist einzuhalten? Was er aus verständlichen Gründen aber nicht (mehr) kann…
Wieso war er überhaupt geduldet wenn eine sofortige Abschiebung möglich ist?

Die Miete muss weiterhin der Mieter bezahlen, und wenn er nicht kündigt (was er ja auch vom Ausland aus kann) theoretisch unbegrenzt lange. Dass es schwierig ist Geld von Schuldnern aus dem Ausland einzutreiben ist schon richtig, aber das ist das Risiko des Gläubigers.
Electronicus
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Electronicus »

"Wieso war er überhaupt geduldet wenn eine sofortige Abschiebung möglich ist?"

gute (und meine ursprüngliche) Frage....


"Die Miete muss weiterhin der Mieter bezahlen, und wenn er nicht kündigt (was er ja auch vom Ausland aus kann) theoretisch unbegrenzt lange. Dass es schwierig ist Geld von Schuldnern aus dem Ausland einzutreiben ist schon richtig, aber das ist das Risiko des Gläubigers."

vermutlich wird er wohl in Zahlungsverzug geraten was eine Kündigung rechtfertigen wird. Wohin soll der Vermieter aber diese den schicken? Der neue Aufenthaltsort ist dem Vermieter ja nicht bekannt

Danke und Gruß...
Electronicus
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Electronicus »

Der lokale H&G Verein vertritt sogar die Auffassung dass die Abschiebung einer( fristlosen ) Kündigung gleich kommt ... und zwar von der BRD veranlasst. Was die Frage aufkommen lässt ob diese dem Vermieter den entstandenen Schaden nicht ersetzten müsste...
FM
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von FM »

Dass halte ich für abwegig, wenn Vertragspartner der Bewohner selbst ist. Auch wenn jemand z.B. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, übernimmt nicht der Staat die weiteren Mietzahlungen. Und ein nur geduldeter Ausländer weiß ja, dass er immer noch ausreisepflichtig ist und die Duldungsgründe schnell wegfallen können, das Risiko muss er einkalkulieren. Es wäre auch nicht zulässig, dass einfach ohne seine Zustimmung sein Mietvertrag vom Staat gekündigt wird - vielleicht möchte er ja die Wohnung lieber untervermieten oder will versuchen, in Kürze wieder einzureisen.

Für den Vermieter dürfte das größere Problem sein, dass er wahrscheinlich kein Kündigungsschreiben aus dem Ausland bekommen wird. Es kann dann ziemlich lange dauern, bis er über die Wohnung anderweitig verfügen kann, aber das gehört eher ins Forum Mietrecht.
Chavah
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Chavah »

Hier haben wir doch zwei Problemkreise:

1. Abschiebung während der Duldung: Duldung bedeutet nicht, dass der Betroffene den Anspruch hat, bis zum letzten Tag der Duldung in Deutschland zu bleiben. Dann wäre ja eine Abschiebung nie durchführbar, einfach, weil es organisatorisch ja kaum möglich wäre. Duldung bedeutet, dass er im Falle, dass nicht freiwillig ausgereist wird, eben jederzeit abgeschoben werden kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, also die Papiere vollständig sind und der Flieger bereit steht.

2. Wohnung: Mietausfälle aus was für Gründen auch immer sind normales unternehmerisches Risiko eines Vermieters. Es steht ihm frei, in so einer Situation eine Kündigung vor Gericht mit öffentlicher Zustellung durchzuziehen. Diese Zustellungsart ist ja gerade für diese Fälle gedacht, in welchen eine Partei aus was für Gründen nicht erreichbar ist. Dauert zwar ein wenig, aber ist doch letztlich überschaubar.

Chavah
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von FM »

Chavah hat geschrieben: 14.06.21, 19:49 Es steht ihm frei, in so einer Situation eine Kündigung vor Gericht mit öffentlicher Zustellung durchzuziehen. Diese Zustellungsart ist ja gerade für diese Fälle gedacht, in welchen eine Partei aus was für Gründen nicht erreichbar ist. Dauert zwar ein wenig, aber ist doch letztlich überschaubar.
Da hab ich jetzt ein verfassungsrechtliches Problem: wenn dem Absender (der Vermieter) und den zuständigen öffentlichen Stellen (wohl das Amtsgericht) bekannt ist, dass sich der Empfänger nicht im Inland befindet und dass ihm der Aufenthalt im Inland ausdrücklich verboten ist - kann man dann bei der Zustellung durch öffentlichen Aushang im Inland eine fiktive Kenntnisnahme vermuten?
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Chavah »

Ich denke schon, dass das geht. Er kann ja eine Zustelladresse bekannt geben. Oder seine Adresse im Ausland. So ein Gerichtsverfahren ist doch nicht davon abhängig, dass jemand in Deutschland lebt.

Chavah
FM
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von FM »

Erscheint mir dennoch schwierig. So ein abgeschobener Araber der kaum oder gar nicht Deutsch konnte - weiß der etwas über Zustelladressen, Empfangsbevollmächtigte, Kündigungsverfahren?

Wobei aber ja die öffentliche Zustellung auch für Deutsche eine reine Fiktion ist, wahrscheinlich hat noch niemals jemand auf diesem Weg tatsächlich Kenntnis erlangt. Im Zeitalter des Internets könnte man das besser gestalten. Wenn dann noch Ausland dazu kommt, wird es noch schwieriger. Da sollte mindestens zusätzlich der Aushang in der deutschen Botschaft in XY-Land dazu kommen (auch wenn er es dort ebenfalls niemals sehen wird, aber wenigstens theoretisch könnte),

Wenn jedoch die deutsche Rechtsordnung einerseits sagt "Aushang im Amtsgericht Köln reicht aus" und andererseits auch sagt "Du darfst nicht mehr nach Deutschland einreisen, also auch nicht das Amtsgericht Köln betreten", ist das widersprüchlich.
Evariste
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Evariste »

Chavah hat geschrieben: 14.06.21, 19:49 Duldung bedeutet, dass er im Falle, dass nicht freiwillig ausgereist wird, eben jederzeit abgeschoben werden kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, also die Papiere vollständig sind und der Flieger bereit steht.
Das ist so nicht richtig. Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Ein tatsächlich erfolgte Abschiebung bedeutet also stets die Beendigung der Duldung. Dafür reicht es aber nur in manchen Fällen aus, wenn "die Papiere vollständig sind und der Flieger bereit steht", in vielen anderen Fällen wird eine Duldung aus anderen Gründen ausgesprochen. Können Sie alles in § 60 a AufenthG nachlesen.

Auch mit dem "jederzeit" ist das so eine Sache... § 60 a Abs. 5 AufenthG:
Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
Chavah
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Re: Abschieben vor Ablauf der Duldung....?

Beitrag von Chavah »

Meine Definition der Duldung bezog sich ausschließlich auf diesen Fall. So, wie er oben geschildert wurde. Die anderen Eventualitäten habe ich bewusst ausgeschlossen.

FM, da arbeitet jemand in Deutschland, ist insoweit also integriert. Ist integriert genug, eine Wohnung anzumieten. Kennt also die Spielregeln. Was hindert diese Person daran, aus seinem Heimatland zu seinem Vermieter Kontakt aufzunehmen? Er hat alle Daten, bzw. kann sie sich leicht beschaffen. Der Vermieter hat keine Daten. Und glaub mir mal, auch in einem arabischen Heimatland gibt es das www. Auch da verständigt man sich nicht (mehr) mit Rauchzeichen, wie einst bei den Indianern. Er kann regeln, wenn er will. Es ist schwieriger, als wenn er in Deutschland leben würde, aber dieses Risiko ist er ja eingegangen. Er ist nicht freiwillig ausgereist, denn Abschiebungen fallen nicht vom Himmel. Wirklich nicht.

Chavah
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