Aufenthaltstitel
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Aufenthaltstitel
Der Afghane A ist mit einer Französin F verheiratet und hat eine Daueraufenthaltskarte EU als Familienanghöriger. Der A ist in Frankreich schon sehr lange auf der Suche nach Arbeit und wird nicht fündig. Jetzt kommt er nach Deutschland und wird kurz hinter der Grenze angehalten und kontrolliert. In der Kontrolle gibt er den Beamten an, dass er auf der Suche nach Arbeit sei. Die Beamten nehmen ihn daraufhin fest, beanzeigen ihn wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes ohne erforderlichen Aufenthaltstitels und weisen ihn zurück. Ebenfalls muss er von seinem Geld eine Sicherheitsleistung bezahlen. A versteht überhaupt nicht, was er falsch gemacht hat, denn er hat doch einen gültigen anerkannten Aufenthaltstitel, oder nicht?
Wer andern eine Grube gräbt, bricht für gewöhnlich seinen Spaten ab!
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Re: Aufenthaltstitel
Mag sein, dass er einen gültigen Aufenthaltstitel hat, aber den erst einmal nur für Frankreich.
Für die Arbeitssuche in Deutschland gilt der nicht.
Und eine Inanspruchnahme von Freizügigkeit OHNE dass der Ehegatte mit einreist scheidet aus.
Für die Arbeitssuche in Deutschland gilt der nicht.
Und eine Inanspruchnahme von Freizügigkeit OHNE dass der Ehegatte mit einreist scheidet aus.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Aufenthaltstitel
Ronny1958 hat geschrieben:Mag sein, dass er einen gültigen Aufenthaltstitel hat, aber den erst einmal nur für Frankreich.
Für die Arbeitssuche in Deutschland gilt der nicht.
Und eine Inanspruchnahme von Freizügigkeit OHNE dass der Ehegatte mit einreist scheidet aus.
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 3 Familienangehörige
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: 1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a.
Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5.
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6.
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Da A als Drittausländer ein Daueraufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines EU Bürgers erworben hat, zählt er nicht zu den in § 3 FreizügG/EU genannten Personenkreis wo ein Aufenthalt des Familiengatten im Inland oder ein Beisein bei der Einreise erforderlich ist, oder?
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Re: Aufenthaltstitel
Doch, er fällt nach wie vor da drunter.
Hat er denn in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht erworben?
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Nein. Er besitzt in Frankreich ein Daueraufenthaltsrecht.
Also darf er Freizügigkeit nach wie vor nur als Familienangehöriger in Anspruch nehmen.
In Deutschland kann er nur nach Maßgabe des § 9a AufenthG eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt erhalten.
Da er nicht als Familienangehöriger mit diesem eingereist ist, und sich zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet begeben hat, liegt ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen vor.
Hat er denn in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht erworben?
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Nein. Er besitzt in Frankreich ein Daueraufenthaltsrecht.
Also darf er Freizügigkeit nach wie vor nur als Familienangehöriger in Anspruch nehmen.
In Deutschland kann er nur nach Maßgabe des § 9a AufenthG eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt erhalten.
Da er nicht als Familienangehöriger mit diesem eingereist ist, und sich zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet begeben hat, liegt ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen vor.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Aufenthaltstitel
Der Afghane, als Ehemann einer Französin, darf Frankreich leben.
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