Hallo
das müßte zunächst ausländerrechtlich versucht werden. Ist zu einzelfallbezogen, als dass man hier eine generelle
Aussage machen kann.
Visumantrag stellen und die Entscheidung des Auswärtigen Amtes abwarten.
Wie sieht es mit den geforderten deutschen Sprachkenntnissen aus?
Als Anhalt eine Info des BAMF:
Zitat:
Wenn der Ehepartner plant, nach Deutschland zu
ziehen, muss er bereits bei der Beantragung des Visums
nachweisen, dass er sich auf einfache Weise auf Deutsch
verständigen kann. Unter einfachen Deutschkenntnissen
werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe
A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
für Sprachen verstanden. Dazu gehört, dass er vertraute,
alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und
verwenden kann. Er sollte sich und andere vorstellen und
Fragen zur Person stellen und beantworten können, z. B.
wo er wohnt oder welche Leute er kennt. Auch sollte er um
alltägliche Dinge bitten und sich dafür bedanken können.
Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Gesprächspartner
deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
Besonders wichtig ist also, dass sich der antragstellende
Ehepartner über vertraute Themen unterhalten kann, die
auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen; er sollte
aber auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können,
z. B. auf Formularen in Hotels Name, Adresse, Nationalität
usw. eintragen können.
Und weiter zum Nachweis:
Zitat:
Bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug
in der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat sind
die Sprachkenntnisse grundsätzlich dadurch nachzuweisen,
dass den Antragsunterlagen ein Zertifikat des Goethe-Instituts
über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ beigefügt
wird. Die Goethe- Institute sind die deutschen Kulturinstitute
im Ausland, die auch Sprachunterricht und Sprachprüfungen
anbieten. Die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“
kann entweder im Goethe-Institut selbst oder bei einem
seiner Kooperationspartner (z. B. Prüfungslizenznehmer)
in dessen Räumen abgenommen werden. Informationen
finden sich im Internet auf der Website des Goethe-Instituts.
In Ländern, in denen noch keine Sprachprüfungen „Start
Deutsch 1“ angeboten werden, stellen die Botschaften bzw.
Generalkonsulate im Visumverfahren fest, ob der Ehegatte
einfache Deutschkenntnisse besitzt. In Ausnahmefällen
können auch andere vergleichbare und zuverlässige Sprachzeugnisse
als Nachweis genügen. Wenn bei der persönlichen
Vorsprache zur Visumbeantragung ersichtlich ist, dass
der Ehegatte die geforderten Deutschkenntnisse zweifelsfrei
besitzt, ist kein besonderer Nachweis notwendig. Die
Visastellen der deutschen Botschaften und Generalkonsulate
informieren hierzu auch auf ihren Websites.