Darlehensver. nach Erbschaft nicht bedienen =>Welche Folgen?

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

Moderator: FDR-Team

vocaris
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 233
Registriert: 20.11.06, 19:42

Darlehensver. nach Erbschaft nicht bedienen =>Welche Folgen?

Beitrag von vocaris »

Hallo liebes Forum. Ich wüsste gerne, welche Folgen eine Witwe (die Erbin ihres verstorbenen Mannes ist und somit auch die Darlehen ihres Mannes geerbt hat) haben könnte, wenn sie ein solches Darlehen nicht mehr aktiv bedient?
Um den Grund zu verstehen anbei folgende konstruierte Fall:
Per Erbvertrag ist Witwe A Alleinerbin vom Verstorbenen B. Im Erbvertrag ist eine Vermächtnis erklärt auf den Stiefsohn C. Der o.a. Darlehensvertrag ist eine Darlehen für ein Photovoltaikanlage. Im Vermächtniserfüllungsvertrag ist geregelt, dass der Vermächtnisempfänger die Witwe A von allen Forderungen aus Krediten freistellen muss. Denn die PV ist auch an den Sohn vermacht worden. Allerdings regelt ein Testament, dass der Fruchtgenuss der PV an die Erbin geht die PV aber Eigentum des Vermächtnisnehmers ist.

Nun ist es so, dass die A bis heute die Einspeisungsvergütung bekommt und das Darlehen bedient. Im Außenverhältnis zur Bank ist die A „wohl“ als Erbin die neue Darlehnsnehmerin. Sie dürfte im Innenverhältnis aufgrund der Freistellung die Darlehensforderungen beim Steifsohn einfordern. Nun interessiert die Bank dieses Innenverhältnis wohl reichlich wenig. Sie bedient sich immer bei A. Sie ist auch nicht bereit den Vertrag auf den Steifsohn aufgrund des Vermächtniserfüllungsvertrages umzustellen.
Die Witwe A bekommt nichts vom Stiefsohn. Sie hat hier wohl nur den Weg der Klage um ihrer Forderung zu bekommen.
Nach der kl. Geschichte nun zur eigentlichen Frage: Die Witwe A überlegt die Darlehensbeträge einfach nicht mehr zu zahlen. Was wäre die Folge:
1) Der Darlehensvertrag ist mit einer Grundschuld besichert. Diese Grundschuld ist auf das Objekt ihres Stiefsohnes eingetragen. Sollte sich die Bank im Rahmen einer Zwangsvollstreckung daran bedienen wollen, wäre das der A vollkommen egal
2) Ferner ist eine Abtretung der Forderung gegenüber dem Energieversorger vorhanden. Die Bank könnte sich also dort die Einspeisungsvergütung einvernehmen. Für A auch OK.
3) Per Sicherungsübertragung ist die PV Anlage an sich auch „abgetreten“. Diese könnte die Bank ggf. zu Geld machen. Ist der A auch egal

Gäbe es für die A irgendwelche Folgen in ihr Privatvermögen, wenn sie den Vertrag nicht mehr bedient? Die Bank würde ja dann aufgrund Nichtzahlung kündigen und die sofortige Gesamtzahlung nebst Kosten X verlangen. Wenn A dieser Zahlung nicht nachkommt ist die große Frage was alles passieren könnte oder der Bank zustehen würde. Die Bedienung in den Punkte 1-3 wäre A ja vollkommen gleich.

Wäre prima, wenn ich hierzu eine Auskunft bekommen könnte.

PS: Komisch ist auch, dass die Bank bis heute (nach3 Jahre nach dem Tod) das Darlehen nicht auf die Witwe A umgeschrieben hat. Das Darlehen läuft namentlich immer noch auf den verstorbenen B. Wenn die Bank sich doch in allem so sicher ist, warum schreibt sie das Darlehen nicht um?

Danke an Euch

Vocaris
Baden-57
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1634
Registriert: 13.08.15, 17:49

Re: Darlehensver. nach Erbschaft nicht bedienen =>Welche Fol

Beitrag von Baden-57 »

Hallo,

mir ist derzeit keine Gesetz bekannt, wonach die Bank verpflichtet wäre, den Kreditvertrag auf die Erbin umzuschreiben, denn die Erbin tritt ja in das Vertragsverhältnis ein.

Wenn die Erbin auch die Einspeisungsvergütung erhält, wo liegt dann das Problem mit dem Stiefsohn, zumal neben der Einspeisungsvergütung die Erbin auch den Darlehensvertrag zu erfüllen hat?

Generell: der Siefsohn ist hier wohl nur Bürge oder Sicherungsgeber; wenn die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag nicht mehr erfüllt und der Stiefsohn darauf hin mit einer Bürgschaft oder Sicherheit haftet, kann der Stiefsohn die Erbin auf Schadensersatz verklagen, zumal die Zahlungsverweigerung der Mutter/Erbin vorsäztlich und nicht aufgrund wirtschaftlicher Zwänge eintritt.

je nach Vertragsvereinbarungen zwischen Gläubiger und Stiefsohn kann die Bank oder Gläubiger vermutlich erst dann die Sicherheiten des Gläubigers/Stiefsohn verwerten, wenn die Bank/Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Dies bedeutet aber, dass die Gläubiger gegen die Erbin erst einen Titel erstreiten müssen, anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben und erst wenn nachgewiesen ist, dass die Gläubigerin zahlungsunfähig ist, könnten die Gläubiger die Sicherheiten verwerten.
Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Erbin ist i.d.R. die Abgabe der Vermögensauskunft oder als "Unternehmerin" ein Insolvenzverfahren.

Welche Vertragsgestaltung zwischen Stiefsohn und Gläubigern besteht, ist hier nicht bekannt; bei einer selbstschudlnerischen Bürgschaft beispielsweise ist der Nachweis der zahlungsunfähigkeit der Witwe nicht zwingend erforderlich.
Gleichgültig wie, der Stiefsohn hat Schadensersatzansprüche an die Darlehensnehmerin, wenn er aufgrund der Zahlungseinstellung der Schuldnerin mit Vermögenswerten haften muß.
vocaris
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 233
Registriert: 20.11.06, 19:42

Re: Darlehensver. nach Erbschaft nicht bedienen =>Welche Fol

Beitrag von vocaris »

Baden-57 hat geschrieben: Wenn die Erbin auch die Einspeisungsvergütung erhält, wo liegt dann das Problem mit dem Stiefsohn, zumal neben der Einspeisungsvergütung die Erbin auch den Darlehensvertrag zu erfüllen hat?
Das stimmt so (aus meiner Sicht nicht): Sie erbt das Darlehen und die PV. Aufgrund Vermächtnis muss sie die PV an den Stiefsohn geben. Vermächtnis regelt, dass der Stiefsohn alle Lasten zu übernehmen hat (auch die Lasten der PV. Demnach muss er sie freistellen). Testament regelt, dass sie den "Fruchtertrag" der PV haben darf bis die Nutzungsdauer (25 Jahre) um ist.
Erbin will das Darlehen nicht am Bein haben, da sie im Außenverhältnis gegenüber der Bank haftet. Was bringt ihr die Freistellung, wenn der Stiefsohn pleite geht. Nix...
Generell: der Stiefsohn ist hier wohl nur Bürge oder Sicherungsgeber; wenn die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag nicht mehr erfüllt und der Stiefsohn darauf hin mit einer Bürgschaft oder Sicherheit haftet, kann der Stiefsohn die Erbin auf Schadensersatz verklagen, zumal die Zahlungsverweigerung der Mutter/Erbin vorsäztlich und nicht aufgrund wirtschaftlicher Zwänge eintritt.
Der Stiefsohn ist aus meiner Sicht sogar Eigentümer und hat mit Bezug zur Bank direkt keine Verpflichtungen aber gegenüber der Erbin. Das ergibt sich aus dem Vermächtniserfüllungsvertrag.
je nach Vertragsvereinbarungen zwischen Gläubiger und Stiefsohn kann die Bank oder Gläubiger vermutlich erst dann die Sicherheiten des Gläubigers/Stiefsohn verwerten, wenn die Bank/Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Dies bedeutet aber, dass die Gläubiger gegen die Erbin erst einen Titel erstreiten müssen, anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben und erst wenn nachgewiesen ist, dass die Gläubigerin zahlungsunfähig ist, könnten die Gläubiger die Sicherheiten verwerten.
Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Erbin ist i.d.R. die Abgabe der Vermögensauskunft oder als "Unternehmerin" ein Insolvenzverfahren.
OK das beantwortet es wohl. Ich dachte, dass die Bank das ggf. alles nicht tun muss. Sie könnte sich direkt an den Mitteln Einspeisungsvergütung, Sicherungsgegenstand, Zwangsvollstreckung der Grundschuld (Grund und Boden des Stiefsohns) bedienen. Sie muss aber wohl vorher an die Schuldnerin in deiner beschrieben Form ran. Erst dann darf sie die o.g. "Dinge" zu Geld machen. OK das ist doof. Ziel war es nicht mehr zu zahlen und so selber kein Problem zu haben, da die Bank sich nur noch an Dingen des Stiefsohns bedient. Denn der ist ein riesen Arschloch ;-)
Welche Vertragsgestaltung zwischen Stiefsohn und Gläubigern besteht, ist hier nicht bekannt; bei einer selbstschudlnerischen Bürgschaft beispielsweise ist der Nachweis der zahlungsunfähigkeit der Witwe nicht zwingend erforderlich.
Gleichgültig wie, der Stiefsohn hat Schadensersatzansprüche an die Darlehensnehmerin, wenn er aufgrund der Zahlungseinstellung der Schuldnerin mit Vermögenswerten haften muß.
Ich mein er hat gar keine sofern die Gläubigerin die Bank ist. Aber die Erbin hat Forderungen gegen den Stiefsohn im Rahmen des Vermächtnisses. Der muss nämlich die Kreditbeträge zahlen. Denn er ist zur Freistellung verpflichtet. Aber das (also die Inhalte eines Vermächtnisses / Vermächtniserfüllungsvertrag, den er ja selber aktiv durchgeführt hat) scheint keinen zu interessieren und hat wohl in unserem Rechtsstaat keine Relevanz. Demnach muss die Erbin die Erfüllung einklagen.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen