Bausparvertrag Kündigung

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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geef07
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Bausparvertrag Kündigung

Beitrag von geef07 »

Hallo Leute,

nehmen wir an, dass der Bausparvertrag bereits 4 Jahre zuteilungsreif ist, allerdings noch nicht voll angespart ist.
Nehmen wir an, derzeitiger guthabenszinssatz beträgt 2% p.a und die derzitigen Tarife belaufen sich auf lächerliche 0,15% p.a.

Nehmen wir einmal an, eine Bausparkasse würde folgendes zusenden:
Muster-Bausparkasse hat geschrieben:

Sie widersprechen der Kündigung Ihres Bausparvertrags.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:

Zunächst dürfen wir Ihnen versichern, dass es nicht unser primäres Anliegen ist, Bausparverträge langjähriger Kunden zu kündigen. Vielmehr verfolgen wir vorrangig das Ziel, eine über­schaubare Anzahl von Alt-Bausparverträgen, die das Bauspar­kollektiv überproportional belasten, zu dessen Schutz in einen zeitaktuellen Tarif umzustellen.
Ihren Bausparvertrag haben wir weder nach§§ 488 BGB wegen Übersparung der Bausparsumme noch gemäß 489 BGB nach Ablauf von 10 Jahren nach Erreichen der Zuteilungsreife gekündigt.

Unsere rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Aachener Bau­sparkasse AG auf Basis der§§ 490 Abs. 3, 313 BGB von den Bau­sparern, die Inhaber hoch verzinster (d. h. weit über dem der­zeitigen Zinsniveau liegender) Bausparverträge sind, eine An­passung der Vertragsbedingungen verlangen kann.
Hierzu hatten wir Ihnen mit Schreiben vom 14.02.2017 ein wirklich attraktives Angebot (derzeit 2% p.a auf 0,15% p.a) unterbreitet, von dem Sie wegen der niedrigen tariflichen Darlehenszinsen insbesondere bei einer späteren Inanspruchnahme des Bauspardarlehens erheblich profi­tieren können. Zusätzlich hätte Ihnen die Annahme unseres An­gebots zum Tarifwechsel alle bisher verdienten Zinsen einschließlich der Zinsboni sofort gesichert; dies ist ansonsten erst bei Kündigung oder Zuteilung des Bausparvertrags der Fall.

Leider haben Sie unser Angebot zum Tarifwechsel auch nach noch­maliger Aufforderung unter Hinweis auf die Folgen der Nichtannahme bis heute nicht angenommen.
Konsequenz nunmehr zur Kündigung Ihres Bausparvertrags nach § 313 BGB wegen nachhaltiger Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt.
Nach dieser Vorschrift kann in gesetzgeberisch gebilligter Einschränkung des Grundsatzes der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zu dessen Grundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn
sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Das Verlangen nach Anpassung setzt voraus, dass einem der Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel­falls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Die Störung muss so gravierend sein, dass dadurch die beider­seitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis geraten. Dabei darf es jedoch nicht um Erwartungen und Umstände gehen,
die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder der gesetzlichen Risikoverteilung in den Risikobereich nur einer Vertragspartei fallen.
Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen dessen Kündigung aussprechen.

Die anhaltende Niedrigzinspolitik der EZB und das damit verbundene extrem niedrige Zinsniveau führen bei einem Vergleich der vereinbarten Guthabenverzinsung Ihres Bausparvertrags mit der heute üblichen Guthabenverzinsung zur Feststellung eines groben Missverhältnisses und einer entsprechenden Äquivalenzstörung.
Die Muster-Bausparkasse AG wird durch die vorstehend erwähnten Alt-Bausparverträge in Kombination mit dem weitgehenden Verzicht der Bausparer auf die Inanspruchnahme von Bauspardarlehen in einem Umfang belastet, der sie trotz erheblicher Reduzierung von Verwaltungskosten und einer Erweiterung des Neugeschäfts in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Sie nutzt daher das vom Gesetzgeber eingeräumte Recht auf Vertragsanpassung nach§ 313 BGB, um über dieses Rechtsinstrument in den hoch verzinsten Alt-Bausparbestand einzugreifen.

Zur ebenfalls einschlägigen Rechtsgrundlage des§ 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) sei ergänzend noch Folgendes erwähnt:
Nach dieser Vorschrift kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis (das ist auch der Bausparvertrag) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach eingehender Prüfung sind wir der Überzeugung, dass uns auch§ 314 BGB zur Kündigung berechtigt.

Bevor die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Antrag unserer Bausparkasse auf Bestandseingriff nach§ 9 Bausparkassengesetz näher tritt, fordert sie vorrangig die Ausnutzung aller uns zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Reduzierung hoch verzinster Bausparguthaben. Zu diesen Möglichkeiten zählen die Maßnahmen nach§§ 313, 314 BGB wegen Vorliegens eines wichtigen Grunds zur Störung der Geschäftsgrundlage.

Abschließend möchten wir nochmals bekräftigen, dass für uns nicht die Auflösung des Bausparvertrags, sondern dessen Fortführung unter aktuellen marktgerechten Prämissen im Vordergrund steht.

Gerne nehmen wir unsere Kündigung sofort, nachdem Sie dem angebotenen Wechsel in unseren aktuellen Tarif Typ Beispiel zugestimmt haben, zurück.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Muster-Bausparkasse
Wie reagiert man hier richtig, was kann man noch erwähnen?


Folgendes wird ja nahezu übergangen:
vorheriger widerspruch hat geschrieben:Aus den §§ 313 und 314 BGB können Sie kein Kündigungsrecht ableiten.
Ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem kündigenden Teil
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.

Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Änderung des allgemeinen Zinsniveaus:
Das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus übernimmt bei Darlehensverträgen mit
einer Festzinsvereinbarung jeweils der Vertragspartner, zu dessen Lasten die Zinsänderung geht.
Dies ist vorliegend die Bausparkasse.
BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 272/16, Rn. 92 und 94

Im Urteil wird weiterhin festgestellt, dass sich ein Recht zur Kündigung der Bausparverträge auch
nicht aus § 313 Abs. 1 und 3 BGB ableitet.

Denn vor einer Kündigung wäre gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB vorrangig eine
Anpassung des Vertrages durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes vorzunehmen. Dass
eine solche Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Beklagten nicht zumutbar
wäre, was Voraussetzung für ein Recht zur Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB ist.
BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 272/16, Rn. 95 und 96

Eine einseitige Vertragsanpassung ist nicht zumutbar, da dies zu einer Einseitigen
Benachteiligung, lediglich zu meinen Ungunsten, geschehen würde.
Sie haben mir bis heute nicht dargelegt, warum die Vertragsfortsetzung für Sie unzumutbar sein soll.

Da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bislang von ihrem Recht zur
Vertragsanpassung nach § 9, Abs. 2 BauSparkG noch keinen Gebrauch gemacht hat, gehe ich
davon aus, dass von einer Unzumutbarkeit nicht auszugehen ist.

Diese Rechtsprechung wird auch in anderen Urteilen des Oberlandesgerichts bekräftigt.
Siehe unter anderem hierzu:
OLG Celle Urteil vom 14.09.2016 Az.: 3 U 86/16
OLG Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016 Az.: 17 U 185/15

Gerne bin ich bereit eine Zinsanpassung für eine befristete Zeit vertraglich vorzunehmen.
Hier würde dann ebenfalls eine lineare Zinsanpassung nach oben festgehalten.
Ich wäre um jeden Tipp Dankbar.

Herzlichen Dank im Voraus.

LG

Geef
ktown
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Re: Bausparvertrag Kündigung

Beitrag von ktown »

Solche Themen sollte man nie alleine durchziehen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
MW67071
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Re: Bausparvertrag Kündigung

Beitrag von MW67071 »

Guten Tag,

wenn das Bauspardarlehen zuteilungsreif ist, dann darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen, wenn der Bausparkunde dann das Bauspardarlehen nicht abruft. Der BGH hat die Kündigung als zulässig erachtet. Der Bausparvertrag ist kein Sparvertrag. vgl. http://www.wk-anwaelte.de/de/informatio ... rvertraege
Hanomag
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Re: Bausparvertrag Kündigung

Beitrag von Hanomag »

MW67071 hat geschrieben:wenn das Bauspardarlehen zuteilungsreif ist, dann darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen, wenn der Bausparkunde dann das Bauspardarlehen nicht abruft. Der BGH hat die Kündigung als zulässig erachtet. Der Bausparvertrag ist kein Sparvertrag. vgl. http://www.wk-anwaelte.de/de/informatio ... rvertraege
'Wer lesen kann, ist im Vorteil. Der Fragesteller hat die Widerspruchsanwort mit folgendem Satz zitiert:
Muster-Bausparkasse hat geschrieben:Ihren Bausparvertrag haben wir weder nach§§ 488 BGB wegen Übersparung der Bausparsumme noch gemäß 489 BGB nach Ablauf von 10 Jahren nach Erreichen der Zuteilungsreife gekündigt.
freemont
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Re: Bausparvertrag Kündigung

Beitrag von freemont »

MW67071 hat geschrieben:Guten Tag,

wenn das Bauspardarlehen zuteilungsreif ist, dann darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen, wenn der Bausparkunde dann das Bauspardarlehen nicht abruft. Der BGH hat die Kündigung als zulässig erachtet. Der Bausparvertrag ist kein Sparvertrag. vgl. http://www.wk-anwaelte.de/de/informatio ... rvertraege
Das passt hier nicht. Im BGH-Fall war das Darlehen mehr als 10 Jahre zuteilungsreif. Der BGH hat deshalb § 489 I Nr. 2 BGB angewandt:
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
...
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten;
Das liegt hier nicht vor, Die Kasse stützt sich auf §§ 490 Abs. 3, 313 BGB. Was der BGH dazu meint, ist oben zitiert.

Was das LG Aachen dazu meint, kann man hier nachlesen, es deckt sich mit der Auffassung des BGH:
Das Landgericht Aachen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18.07.2017 (Az.: 10 O 158/17) die Unwirksamkeit einer Kündigung der Aachener Bausparkasse nach den §§ 313, 314 BGB bestätigt. Die Bausparkasse trägt das Risiko einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus.

Landgericht Aachen, Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aach ... 70718.html
freemont
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Re: Bausparvertrag Kündigung

Beitrag von freemont »

geef07 hat geschrieben:...
Unsere rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Aachener Bau­sparkasse AG auf Basis der§§ 490 Abs. 3, 313 BGB von den Bau­sparern, die Inhaber hoch verzinster (d. h. weit über dem der­zeitigen Zinsniveau liegender) Bausparverträge sind, eine An­passung der Vertragsbedingungen verlangen kann.
Hierzu hatten wir Ihnen mit Schreiben vom 14.02.2017 ein wirklich attraktives Angebot (derzeit 2% p.a auf 0,15% p.a) unterbreitet, von dem Sie wegen der niedrigen tariflichen Darlehenszinsen insbesondere bei einer späteren Inanspruchnahme des Bauspardarlehens erheblich profi­tieren können. Zusätzlich hätte Ihnen die Annahme unseres An­gebots zum Tarifwechsel alle bisher verdienten Zinsen einschließlich der Zinsboni sofort gesichert; dies ist ansonsten erst bei Kündigung oder Zuteilung des Bausparvertrags der Fall.

Leider haben Sie unser Angebot zum Tarifwechsel auch nach noch­maliger Aufforderung unter Hinweis auf die Folgen der Nichtannahme bis heute nicht angenommen.
Konsequenz nunmehr zur Kündigung Ihres Bausparvertrags nach § 313 BGB wegen nachhaltiger Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt.
...
Das zielt auf die folgende Passage im BGH-Urt.:
[100] 6. Ein Recht zur Kündigung des Bausparvertrages folgt auch nicht aus § 490 Abs. 3 BGB aF, § 313 Abs. 1 und 3 BGB.
[101] Es kann dahinstehen, ob – was das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat – die Absicht der Klägerin, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, oder das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen überhaupt zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrags geworden ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob das allgemeine Zinsniveau am Kapitalmarkt Geschäftsgrundlage des Vertrages war ... und ob diese durch die gegenwärtige Niedrigzinsphase gestört worden ist oder ob dem nicht die vertragliche Risikoverteilung auf Grund der festen Zusage eines Guthabenzinses für die Ansparphase gemäß § 6 Abs. 1 ABB entgegensteht ... Denn vor einer Kündigung wäre gemäß § 490 Abs. 3 BGB aF, § 313 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BGB vorrangig eine Anpassung des Vertrages durch eine Herabsetzung des Guthabenzinssatzes vorzunehmen ... Dass eine solche Anpassung des Guthabenzinses nicht möglich oder der Beklagten nicht zumutbar wäre, was Voraussetzung für ein Recht zur Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB ist, zeigt die Revision nicht auf und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.
Da wurde also beanstandet, daß die BSpK nicht vorrangig eine Änderung des Guthabenzins angeboten hatte, sondern sofort gekündigt hat. Deshalb war die Kündigung unwirksam. Hier im thread wurde diese Vertragsanpassung ausdrücklich angeboten.

Es ist hier also die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen des § 313 I BGB erfüllt sind. Dazu hat sich weder der BGH, noch das o.g. LG Aachen festgelegt. Beide haben sich so "gerettet", dass das gar nicht entschieden werden muss, da ja ohnehin die vorrangig gebotene Vertragsanpassung nicht angeboten wurde.
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