Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft?

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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udek
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Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft?

Beitrag von udek »

Angenommen A besitzt ein im Grundbuch von B eingetragenes Dauerwohnrecht. Im Grundbuch sind ebenfalls vorrangig mehrere Grundschulden eingetragen, die zur Sicherung diverser Darlehen des Grundstückeigentümers B dienen.

Hat A ein Recht auf Auskunft, wie hoch die Restschulden der vorrangig eingetragenen Grundschulden sind?
Oder falls nicht, wie kann A erfahren, dass die vorrangig eingetragenen Grundschulden "frei" sind und B somit auffordern, diese löschen zu lassen?
idem
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Re: Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft

Beitrag von idem »

A sollte zunächst mal in die Bestellung/Vereinbarung des Wohnrechts hineinschauen. Unter Umständen findet sich zu den Fragen ja dort schon eine Antwort.

Aus dem Bauch heraus würde ich aber mal tippen, dass es ohne entsprechende Vereinbarung weder Auskunftsrecht noch Löschungsanspruch gibt. Immerhin hat sich A in Kenntnis der bestehenden Vorlasten mit dem Nachrang seines Wohnrechts einverstanden erklärt.
udek
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Re: Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft

Beitrag von udek »

Im Vertrag steht, dass sich B darum bemühen muss, dass vorrangige Grundschulden gelöscht oder im Rang geändert werden. Die Bank hat dies aber abgelehnt, da aktuell noch Kredite damit abgesichert werden.
idem
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Re: Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft

Beitrag von idem »

Dem Anschein nach hat A gegen B einen (zumindest nebenvertraglichen) Auskunftsanspruch und einen nicht sonderlich geglückt formulierten Löschungsbemühungsanspruch.

Gegen die Bank hat A augenscheinlich keine Ansprüche.


PS: Hätte man durchaus besser/anders lösen können.
khmlev
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Re: Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft

Beitrag von khmlev »

idem hat geschrieben:und einen nicht sonderlich geglückt formulierten Löschungsbemühungsanspruch.
Diese Formulierung wird immer dann gewählt, wenn der Eigentümer nicht abschätzen kann, ob die Banken eine Vorrangweinräumungserklärung oder Löschungsbewilligung erteilen werden und die Beteiligten das Dauerwohnrecht schnell in das Grundbuch eingetragen haben möchten.

Eine zunächst rangbereite Eintragung mit der Verpflichtung zur Rangverschaffung verbietet sich in diesen Fällen, da Banken Wohnungsrechten grundsätzlich nicht den Vorrang einräumen.
Gruß
khmlev
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idem
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Re: Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft

Beitrag von idem »

Schon. Steht dann nur etwas allein und damit zunächst beinahe wertlos da.

Hätte halt flankiert werden sollen/können mit entsprechenden Auskunftsrechten (auch gegenüber der Bank) sowie insbesondere mit der offenen Abtretung von Grundschuldrückgewähransprüchen idealerweise nebst Einmalvalutierungserklärung von der Bank.
khmlev
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Re: Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft

Beitrag von khmlev »

Das setzt alles die Mitwirkung der Banken voraus und ist nach meiner Erfahrung bei einem Wohnungsrecht meist ohne Erfolg gekrönt.
Gruß
khmlev
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idem
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Re: Hat nachrangiger Dauerwohnberechtiger Recht auf Auskunft

Beitrag von idem »

Nur bei der Einmalvalutierungserklaerung.
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