Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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o0Julia0o
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Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von o0Julia0o »

hi, mal fiktiv angenommen, ich hätte folgendes gelesen:

" Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes sind viele Gebühren, die die Banken in den letzten Monaten und Jahren eingeführt haben in Frage gestellt worden. Wenn Sie persönlich von Gebührenerhöhungen betroffen sind, könnte jetzt die Gelegenheit sein, Geld zurück zu fordern. Denn leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass Banken keinesfalls dazu tendieren, Rückerstattungen von selbst vorzunehmen.

Was können Sie tun?

1. Rückerstattung anfordern & teures Konto behalten
Sie müssen seit 2018 einen Brief Ihrer Bank erhalten haben, der eine Formulierung in dieser Richtung enthält: „Wir haben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Sollten wir nichts von Ihnen hören, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.“ Genau darum geht es im Urteil des BGH – Schweigen darf nicht als Zustimmung gewertet werden.
Wenn Ihre Bank in den letzten Jahren erstmal Gebühren eingeführt und diese „Klausel“ genutzt, muss sie die Gebühren Rückwirkend bis zum 1. Januar 2018 erstatten. Alles, was weiter zurückliegt, gilt als verjährt.
Die Stiftung Warentest bietet einen Musterbrief (Klicken für Download) für die Rückforderungen an."
Quelle: https://www.forenregelnbeachten.de
Im Musterschreiben steht: "ich führe das im Betreff genannte Konto bei Ihnen bereits seit vielen Jahren. Sie haben inzwischen [ggf.: mehrfach] die Gebühren erhöht. Dabei haben Sie entsprechend Ihren Geschäftsbedingungen mein Schweigen als Zustimmung gewertet. Das ist nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021, Aktenzeichen: XI ZR 26/20 rechtswidrig. Ich schulde Ihnen damit nach wie vor nur die bei Kontoeröffnung vereinbarten Gebühren"

Normal gilt ja eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Banksachen. Kann man jetzt auch, wenn man das Konto vor 11 Jahren eröffnet hätte, die Kontoführungsgebühren von vor 11 Jahren zugrunde legen. Also am Beispiel:

Kontoführungsgebühr vor 11 Jahren: 100€ pro Jahr
Kontoführungsbebühr vor 10 Jahren: 120€ pro Jahr
Kontoführungsgebühr vor 3 Jahren (ab dem Zeitpunkt kann man ja die erhöhten Gebühren zurückfordern) 150€ pro Jahr.

Kann man dann für die letzten 3 Jahre 150€-120€ = 30€/ Jahr -> in Summe: 90€ zurückfordern
Oder kann man dann für die letzten 3 Jahre 150€-100€ = 50€/ Jahr -> in Summe: 150€ zurückfordern

Vielen Dank!
Zuletzt geändert von ktown am 11.08.21, 12:59, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Link korrigiert
Czauderna
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von Czauderna »

Hallo,
bei meiner Bank (XY) ist das damals so gelaufen - die Bank hat mich angeschrieben und mir die zukünftigen Möglichkeiten für meine Konten aufgezeigt, also traditionell oder nur online - beide Varianten mit unterschiedlichen Gebühren - kostenfrei geht nicht mehr. Ich sollte mich entweder für eine Variante entscheiden oder das Konto kündigen, bzw. die Bank würde mir kündigen. Ich habe mich entsprechend entschieden und der Bank das auch mitgeteilt. Ich sehe das aktuelle Urteil nun nicht so, dass ich die Kontoführungsgebühr zurückfordern kann. Anders wäre es gewesen, wenn die Bank seinerzeit ohne meine Zustimmung, also nur aufgrund einer Mitteilung die Gebühren eingeführt hätte. Hätte die Bank die Gebühren zwischenzeitlich erhöht, ohne mich auf die bestehende Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen, könnte ich die Differenz zur letzten Gebühr zurückfordern.
Was wollte ich jetzt damit sagen bzw. meinen - Es kommt auf die Umstände an. Offensichtlich haben diverse Banken die Gebühren ohne Rückbestätigung ihrer Kunden eingeführt/erhöht, was zu diesem Urteil geführt hat. Was aber das Üble an der Sache ist, jetzt wollen einige Bank diese berechtigte Rückforderung nicht erfüllen sondern machen den Kunden dubiose Angebote und/oder drohen mit Kündigung.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von ktown am 11.08.21, 12:59, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Klarnamen entfernt
Zafilutsche
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von Zafilutsche »

o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 12:29 ...
Normal gilt ja eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Banksachen.
Nun, im geschäftlichen Verkehr gilt was anderes, als wenn eine Privatperson ein Bankvertragsverhältnis hat. Formal ist kein Verbraucher gezwungen etwas von der Bank über 10 Jahre aufzubewahren. Aber selbstverständlich vereinfacht es der Privatperson viele Dinge, wenn Verträge oder Auszüge nicht immer wieder bei bedarf neu angefragt werden müssen. Das würde halt kosten und dauern. :devil:
o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 12:29Kann man jetzt auch, wenn man das Konto vor 11 Jahren eröffnet hätte, die Kontoführungsgebühren von vor 11 Jahren zugrunde legen?
Klar, kann man. Allerdings würde die Bank die Einrede einer Verjährung machen. Gewonnen hätte man nix :roll:
o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 12:29 Also am Beispiel:
o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 12:29Kontoführungsgebühr vor 11 Jahren: 100€ pro Jahr
-> Wahrscheinlich uninteressant für die Bank!
o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 12:29 vor 10 Jahren: 120€ pro Jahr
-> Wahrscheinlich uninteressant für die Bank!
o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 12:29Kontoführungsgebühr vor 3 Jahren (ab dem Zeitpunkt kann man ja die erhöhten Gebühren zurückfordern) 150€ pro Jahr.

Kann man dann für die letzten 3 Jahre ...
Was würde die Bank wohl antworten, wenn man sich erkundigt wie das mit den möglichen Rückforderungen dort gehändelt wird und an welche Adresse ein mögliches Rückforderungsschreiben gerichtet werden muß.

Verkehrt ist es m.E. nicht, wenn die Rückforderung neben der Fristsetzung auch gleich eine Aufstellung mit konkreten Buchungsdaten erfolgt (z.B.): "Jahresgebühr 2018 Buchungstag vom dd.mm.yyyy xy Euro ... Jahresgebühr 2019 Buch.... ... ..
Das ganze idealerweise mit Zugangsnachweis (z.B. Einschreiben mit Rückschein, Eingangsstempel m. Unterschrift, ...)
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von o0Julia0o »

Zafilutsche hat geschrieben: 11.08.21, 13:41
o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 12:29Kann man jetzt auch, wenn man das Konto vor 11 Jahren eröffnet hätte, die Kontoführungsgebühren von vor 11 Jahren zugrunde legen?
Klar, kann man. Allerdings würde die Bank die Einrede einer Verjährung machen. Gewonnen hätte man nix :roll:
Laut Stiftung Warentest gibt es keine Verjährung. Dort heißt es: "ich schulde Ihnen damit nach wie vor nur die bei Kontoeröffnung vereinbarten Gebühren"
Zafilutsche
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von Zafilutsche »

Sie meinen bestimmt einen Verbraucherverband. Die Stiftung Warentest machen was anderes wie beispielsweise eine Verbraucherzentrale o.ä.
Aber wenn die das Sagen .. !
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]
ktown
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von ktown »

o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 13:53 Dort heißt es: "ich schulde Ihnen damit nach wie vor nur die bei Kontoeröffnung vereinbarten Gebühren"
Was in der Formulierung auch nicht falsch ist. Was sie jedoch hineininterpretieren ist falsch.
Die Bank darf, nach dem Urteil, nur die Gebühren verlangen die bei Kontoeröffnung Vertragsgrundlage war. Hinsichtlich der Rückforderung gilt selbstverständlich die regelmäßige Verjährung.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von Zafilutsche »

Ich glaube auch, das vor 10 oder 11 Jahren das mit der automatischen Anpassung der Agb nicht so stark verbreitet war, wie in Zeiten des online Bankings. Daher könnte ich mir sogar vorstellen, das die Gebührenerhöhung damals vor 10 Jahren rechtens war.
Ergo wenn ab 2018 keine unrechtmäßige Erhöhung gekommen ist, die Bank in der Folge auch nichts zurückzahlen muss. Im Zweifel sollte ein Fachmann oder der empfehlende Verbraucherverband die Verträge überprüfen und bewerten.
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von hambre »

Ich glaube auch, das vor 10 oder 11 Jahren das mit der automatischen Anpassung der Agb nicht so stark verbreitet war, wie in Zeiten des online Bankings.
Das haben die Banken schon vor 30 Jahren so gemacht.

Nur wenn eine Bank das Kontomodell umgestellt hat, dann musste der Kunde sich für eine neue Variante entscheiden. In so einem Fall dürften dann auch die neuen Bedingungen gelten.

Bedenken sollte man jedoch, dass zahlreiche Banken auf so ein Rückforderungsschreiben mit einer Kündigung reagieren.
o0Julia0o
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von o0Julia0o »

Zafilutsche hat geschrieben: 11.08.21, 14:10 Sie meinen bestimmt einen Verbraucherverband. Die Stiftung Warentest machen was anderes wie beispielsweise eine Verbraucherzentrale o.ä.
Ich darf das hier nicht verlinken. Googeln Sie nach: "Stiftung Warentest Aktenzeichen: XI ZR 26/20". Dann der 1. Link von Test.de Dort auf: "So setzen Sie Ihr Recht auf Erstattung durch (mit Muster­texten)". Dann auf "Mustertexte". Dann wird der Mustertext geöffnet.
hambre hat geschrieben: 11.08.21, 15:29 Nur wenn eine Bank das Kontomodell umgestellt hat, dann musste der Kunde sich für eine neue Variante entscheiden. In so einem Fall dürften dann auch die neuen Bedingungen gelten.

Bedenken sollte man jedoch, dass zahlreiche Banken auf so ein Rückforderungsschreiben mit einer Kündigung reagieren.
Wenn aber alle Varianten teurer sind, oder andere Nachteile wie Online-Banking mitsichbringen, ist es doch trotzdem eine unerlaubte Erhöhung gewesen.

Und meine Bank kann mich nicht so einfach kündigen. Es handelt sich um eine Genossenschaftsbank - beginnend mit *. Ich bin Mitglied.
Zuletzt geändert von ktown am 12.08.21, 07:04, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Auch Namenskürzel tun nichts zur Sache
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von hambre »

Wenn aber alle Varianten teurer sind, oder andere Nachteile wie Online-Banking mitsichbringen, ist es doch trotzdem eine unerlaubte Erhöhung gewesen.
Nein, wenn der Kunde sich für eine Variante entschieden hat, dann hat es eine Vertragsänderung gegeben, weil der Kunde aktiv zugestimmt hat. Im Rahmen einer Vertragsänderung ist jedoch eine Erhöhung der Gebühren zulässig.
Und meine Bank kann mich nicht so einfach kündigen.
Wie kommst Du darauf?
Es handelt sich um eine Genossenschaftsbank - beginnend mit *. Ich bin Mitglied.
Na und? Die Genossenschaftsbank mit *. in meinem Ort kann dem Kunden jedenfalls ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen.
Zuletzt geändert von ktown am 12.08.21, 07:05, insgesamt 3-mal geändert.
Grund: Klarnamen
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von o0Julia0o »

o.k., logisch. Aber wenn er einfach passiv einem neuem Modell hinzugefügt wurde, ohne Unterschrift, dann erhält er die Mehrkosten zurück.
hambre
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von hambre »

Aber wenn er einfach passiv einem neuem Modell hinzugefügt wurde, ohne Unterschrift, dann erhält er die Mehrkosten zurück.
Klar, aber meine Bank hat vor ein paar Jahren die Kontomodelle umgestellt und das Modell, was ohne Aktivität gegolten hätte, wäre das teuerste gewesen. Da haben natürlich einschließlich mir die meisten Kunden das auf die eigenen Bedürfnisse am besten passende Modell aktiv ausgewählt.

Und dass Genossenschaftbanken das Girokonto ihres Mitglied nicht ohne weiteres kündigen können, halte ich für ein Gerücht. Für die bei mir örtliche Genossenschaftsbank trifft das jedenfalls nicht zu.
PyramSo
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von PyramSo »

o0Julia0o hat geschrieben: 11.08.21, 16:40 Und meine Bank kann mich nicht so einfach kündigen. Es handelt sich um eine Genossenschaftsbank - beginnend mit * Ich bin Mitglied.
Das würde mich nun mal genauer interessieren, wie Du das herleitest ...
Gestern oder vorgestern war im Südwest-Dritten ein Bericht, dass dortige Genossenschaftsbanken mit * und ** nun die Pistole auf die Brust setzen (Variante von **, falls es da Unterschiede gibt, nicht so auf * geachtet):
- Die aktuelle Kontogebühr akzeptieren
- Die aktuelle Kontogebühr zurückkriegen und neue 50% höhere Kontogebühr akzeptieren
- Die aktuelle Kontogebühr zurückkriegen und Kündigung kriegen
Man fühlte sich im Bericht leicht erpresst ...

(Dass kostenlos völlig unmöglich wäre bei ** kann man so nicht sagen, gemeinnützige Vereine zahlen dort weiterhin nix ...)
Zuletzt geändert von ktown am 12.08.21, 07:07, insgesamt 1-mal geändert.
o0Julia0o
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von o0Julia0o »

Gute Werbung. Sicher weiß ich es gar nicht. Ich dachte als Mitglied werden sie das nicht so schnell tun. Ich tue ja nichts schlechtes. Sondern ich habe als das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Und das tue ich ja mit der Rückforderung von zu Unrecht eingezogenem Geld. Ich habe als Mitglied zumindest ein Stimmrecht, z.b. für die Besetzung der Kontrollmitglieder.
hambre
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Re: Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 26.04.2021 - Kontoführungsgebühren zurückfordern

Beitrag von hambre »

Ich dachte als Mitglied werden sie das nicht so schnell tun.
Ich habe keine Ahnung, wie Deine Bank regieren wird. Sie könnte jedenfalls kündigen.

Und dass man als Mitglied einer Genossenschaftsbank nicht vor einer Kündigung sicher sein kann, zeigt dieses Beispiel:
https://www.nordbayern.de/wirtschaft/na ... 1.11186277
Ich tue ja nichts schlechtes.
Aha
Sondern ich habe als das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
Ja? Doch wohl eher im eigenen Interesse, was natürlich legitim ist.
Und das tue ich ja mit der Rückforderung von zu Unrecht eingezogenem Geld.
Wenn Du der Genossenschaft einen Schaden zufügst, tust Du ihr etwas Gutes? Das ist ein merkwürdiges Verständnis.
Wenn alle Mitglieder die Rückforderung geltend machen, dann dürfte das zu erheblichen Verlusten der Genossenschaft führen. Seit wann sind Verluste etwas Gutes?
Ich habe als Mitglied zumindest ein Stimmrecht, z.b. für die Besetzung der Kontrollmitglieder.
Was willst Du damit sagen?
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