Kaufvertrag im Internet / ab wann ist er zustande gekommen?

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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MaigaBS
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Kaufvertrag im Internet / ab wann ist er zustande gekommen?

Beitrag von MaigaBS »

Hallo!

Ich habe eine Frage zum Kauf im Internet.
Fallbeispiel: Eine Internet Versandhandel bietet eine Ware zu einen günstigen Preis an. Ich bestelle diesen Artikel. Versandhandel bestätigt mir die Bestellung per email.

Einen Tag später wird telefonisch mitgeteilt, dass Artikel nicht mehr lieferbar ist. Alternativangebot entspricht nicht der Güte und Qualität des gekauften Artikels. Angebote werden vom Käufer abgelehnt. Er besteht auf Lieferung des Artikels.

Verkäufer beruht sich auf seine AGB´s in denen folgendes steht:

Vertragsschluss:

Die von uns im Internet zum Abruf bereit gehaltenen Waren- und Preisbeschreibungen stellen kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Der Kunde kann die Ware per Internet, auf dem Postweg, per Telefax oder per Telefon bestellen. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein bindendes Angebot ab.

Die ausdrückliche Erklärung der Annahme durch uns ist nicht erforderlich. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb von sieben Tagen anzunehmen.

Dem Kunden wird unmittelbar nach Abgabe des Angebots eine automatisch generierte E-Mail zugesandt, die den Eingang des Angebots auf unserem Server bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese E-Mail stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sondern informiert nur über den Eingang der Bestellung.

Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn das bestellte Produkt an Sie versandt wird oder eine separate Annahme-E-Mail übersandt wurde. Über Produkte, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.

Wer hat jetzt Recht?

Vielen Dank
Michael A. Schaffrath
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Beitrag von Michael A. Schaffrath »

Der Betreiber.

Wenn die Mail wirklich nur den Eingang der Bestellung bestätigt, diese aber noch nicht annimmt, ist noch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da dann keine dafür notwendige Angebotsannahme erfolgt ist.

Als einfaches Beispiel stellen Sie sich vor, Sie hätten per Email bestellt und eine Lesebestätigung angefordert. Aus dem Eingang dieser Bestätigung können Sie natürlich noch nicht schließen, der Lesende habe damit jedwedem Angebot Ihrerseits (etwa, seinen nagelneuen Porsche für 1 EUR zu erwerben) bereits zugestimmt.
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

Chabos wissen, wer der M.A.S. ist.
HoL
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Beitrag von HoL »

Als einfaches Beispiel stellen Sie sich vor, Sie hätten per Email bestellt und eine Lesebestätigung angefordert. Aus dem Eingang dieser Bestätigung können Sie natürlich noch nicht schließen, der Lesende habe damit jedwedem Angebot Ihrerseits (etwa, seinen nagelneuen Porsche für 1 EUR zu erwerben) bereits zugestimmt.
Eine so anschauliche Darstellung der Problematik habe ich noch nie gelesen. Sehr schön! So sollte das nun auch jeder verstehen.
phosphor_man
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ähnliches Problem,hab ich ein Recht auf Herausgabe der Ware?

Beitrag von phosphor_man »

Hallo,

ich habe eine Frage und zwar habe ich im Internet eine Schallpaltte gekauft.
Ganz normal in den Warenkorb gelegt, dann meine persönlichen Infrormationen angegeben und "Bestätigung" geklickt. Darauf hin erschien die Nachricht "Bestellung eingegangen" und die Kontoverbindung wurde angezeigt. Ich habe darauf hintgleich die Überweisung getätigt.
Dann habe ich auf die Ware gewartet und nach einiger Zeit als nichts passierte, beim Verkäufer nachgefragt, wo die Platte sei. Daraufhin sagte er nur, dass ihm an einem Geschäft mit mir nicht gelegen sei.
Kann ich rechtlich gesehen, die Herausgabe der Schallplatte verlangen?
D.h. besteht zwischen uns ein Kaufvertrag? Oder wäre dieser erst nach der Übersendung der Ware zu stande gekommen?

Wäre super wenn jemand schnell eine Antwort hätte, damit ich dann im Notfall wenigstens mein Geld irgendwie wieder bekommen kann.

Danke schon mal!
HoL
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Beitrag von HoL »

Zunächst möchte ich Sie auf die hier geltende Juriquette hinweisen. Bitte ändern Sie Ihren Beitrag entsprechend ab.

Grundsätzlich gilt, was M.A.S. oben geschrieben hat. Erst durch ausdrückliche Annahme, z. B. eine Mitteilung mit dem Inhalt, "ich nehme Ihr Angebot an" (sinngemäß), oder konkludente Annahme, z. B. durch Zuschicken der Ware oder Belastung des Kontos, kommt ein Kaufvertrag zwischen "Käufer" und Verkäufer zustande.
Überweist der "Käufer" bereits vorher das Geld, also bevor das Angebot angenommen wurde, bedeutet das nicht, dass der Verkäufer auch den bestellten Artikel liefern muss. Das deutsche Zivilrecht ist geprägt vom Gedanken der Privatautonomie, das heißt unter anderem auch, dass jeder selbst entscheiden kann, mit wem er Verträge abschließen möchte.
Hat der "Käufer" dennoch einmal vor Annahme den Kaufpreis überwiesen, muss er sich jedoch keine Sorgen um den Verbleib seines Geldes machen. Aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kann er sein Geld in voller Höhe zurückfordern.
spraadhans
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Beitrag von spraadhans »

Warum sollte ein Verkäufer die Überweisung verlangen, wenn er damit nicht gleichzeitig das Angebot annehmen will?
HoL
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Beitrag von HoL »

spraadhans hat geschrieben:Warum sollte ein Verkäufer die Überweisung verlangen, wenn er damit nicht gleichzeitig das Angebot annehmen will?
Nunja, es steht letztlich nicht da, dass der Verkäufer die Überweisung verlangt hat. Ich erlebe zum Beispiel oft, dass bereits die Eingangsbestätigung die Kontoverbindung enthält. Viele Kunden sind dann versucht, bereits zu überweisen. Ich ging von einer solchen Eingangsbestätigungl mit Kontoverbindung aus.

Vielleicht kann der Fragesteller uns aufklären, ob sein fiktiver Fall eine Eingangsbestätigung oder einfach eine Email mit Kontoverbindung und Bitte um Zahlung vorsieht.
phosphor_man
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Beitrag von phosphor_man »

Okay, tut mir leid.. ich würd den beitrag auch abändern aber ich sehe gerade nicht wo.. ich schau dann aber gleich nochmal..

erst einmal danke für eure hilfe!
also ich muss zugeben, dass es in wirklichkeit auch gar kein echt er fall ist sondern eine wirtschaftsprivatrecht hausarbeit, die ich für die uni schreiben muss..
aus dem sachverhalt geht hervor, dass es keine email ist sondern eine automatisierte nachricht (mit kontodaten) die gleich nach dem klicken des buttons "bestätigung" erscheint.. also denke ich, dass ihr recht habt, und dass es keine ahnnahme gibt.. wo ich mir unsicher war, war der § 151 mit der Verkehrsitte, und ob dann die annahme wegfallen könnte.. aber ist dies dann nur der fall wenn die ware auch tatsächlich geliefert wird, wie ja angedeutet mir der "konkludenten annahme"..
gibt es da einen speziellen § der anwendung findet?
Also wie gesagt.. danke für die Hilfe und ich hoffe ihr seid mir nicht böse, aber ich wusste nicht was ich sonst machen soll..
HoL
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Beitrag von HoL »

phosphor_man hat geschrieben:Okay, tut mir leid.. ich würd den beitrag auch abändern aber ich sehe gerade nicht wo.. ich schau dann aber gleich nochmal..
Rechte obere Ecke des Beitrags, mit "edit".

Wenn es um eine Hausarbeit geht, würde ich zunächst sagen, dass es sich um eine invitatio ad offerendum des Händlers handelt. Wenn sich keine weiteren Probleme ergeben, würde ich auch noch argumentieren warum es eine invitatio ist. Dann würde ich das Angebot des Kunden prüfen, aber nur kurz, da unproblematisch.
Dann die Annahme durchprüfen. Da fängst du dann an, die automatisierte Email des Händlers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Empfängers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und allen Umständen des Einzelfalls (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) auszulegen (Normative Auslegung). Schaue aber auf jeen Fall nach, ob nicht unter Umständen die Natürliche Auslegung anzuwenden ist. Hoffe, das hilft dir etwas weiter, falls du es nicht sowieso schon wusstest.
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