Also mir wird in diesem Thread doch einiges ohne irgendeine Begründung vorausgesetzt.
nordlicht02 hat geschrieben: Gibt es keine Bilder vorab zu sehen, sucht man sich einen anderen Fotografen oder muss eben mit dem leben, was letztendlich dabei herausgekommen ist.
Muss man das? Wo steht das?
In §§ 631 und 633 BGB finde ich nur sehr allgemeine Formulierungen wie "vereinbarte Beschaffenheit" oder die "Herstellung des versprochenen Werkes".
Welche Beschaffenheit wird denn vereinbart und welches Werk in welcher Form versprochen, wenn jemand "Bilder von der Hochzeit" bestellt und nichts weiter?
Boig Guru hat geschrieben:
Der Übergang von künstlerischer Freiheit und mangelhafter Ausführung ist fließend, es gibt keine Norm.
1. Dieser Satz ist in sich widersprüchlich. Wenn der Übergang fließend ist, muss sich diese Behauptung auf eine Norm stützen. Auf welche?
2. Nach BGHZ 19, 382 hat der Hersteller bei künstlerischen Leistungen eine gewisse Gestaltungsfreiheit, die seiner künsterlischen Eigenart entspricht und ihm erlaubt, in seinem Werk seiner individuellen Schöpferkraft und seinem Schöpferwillen Ausdruck zu verleihen.
Liegt hier aber bei einem Fotografen überhaupt generell eine künstlerische Leistung vor. Hier -->
http://de.wikipedia.org/wiki/Fotografie ... _als_Beruf finde ich die Unterscheidung von Fotograf als Beruf und Fotograf als Kunst.
Und unter dem Abschnitt "Kunst" finde ich verweise auf Museen, Sammlungen und Forschungeinrichtungen. Aber da möchte wohl kaum jemand seine Hochzeitbilder wiederfinden.
Selbst wenn es Kunst ist, geht die Gestaltungsfreiheit bei einem Portrait nicht so weit, dass der dargestellte nicht mehr erkenn- und identifizierbar ist (OLG Karlsruhe, Just 74, 123 ).
Das klang auch hier einerseits so durch, als nordlicht02 bei meinem Hinweis auf die fehlenden Köpfe bemerkte:
Bei diesen Punkten gehe ich mal stark davon aus, dass der Fotograf sie gleich aussortiert. Falls er so'n Murks überhaupt hinbekommt.
Insofern ist die Aussage
nordlicht02 hat geschrieben: ....muss eben mit dem leben, was letztendlich dabei herausgekommen ist.
inkonsequent, da sich der Fotograf wohl eher bei abgeschnittenen Köpfen
nicht auf eine Gestaltungsfreiheit/künstlerische Freiheit berufen kann.