Verweigerung eine Verkaufs trotz Angeboterstellung

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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nordlicht02
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Beitrag von nordlicht02 »

Redfox hat geschrieben:Nicht das Hochzeitspaar A/B sondern das Paar C/D ist zu sehen.
Oder
Es sind statt einen Hochzeitspaares Kaninchen zu sehen.
Oder
Statt des Hochzeitspaares vor einer Blumenrabatte ist nur eine einzelne Blume zu sehen.
Oder
Dem Hochzeitspaar fehlen die Köpfe
Oder
Nur ein Partner wurde abgebildet.
Bei diesen Punkten gehe ich mal stark davon aus, dass der Fotograf sie gleich aussortiert. Falls er so'n Murks überhaupt hinbekommt.

Redfox hat geschrieben:Die Bilder sind schwarz-weiß oder nur rot-grün
usw. usf.
Schwarzweiß oder auch bestimmte Farbstiche können durchaus gewollt sein.
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
Redfox

Beitrag von Redfox »

nordlicht02 hat geschrieben: Schwarzweiß oder auch bestimmte Farbstiche können durchaus gewollt sein.
Wobei wir dann bei der Frage wären: Von welcher Art bzw. welcher Güte müssen Bilder eines Fotografen sein, wenn zwischen den Parteien nichts ausdrücklich vereinbart worden ist? Wie darf das versprochene Werk aussehen?

Mit was darf der Kunde dann rechnen? Z.B., dass er nur so etwas bekommt?
flipmow hat geschrieben:Wie darf ich mir die objektiven Mängel in einem Fotobuch vorstellen?
und
nordlicht02 hat geschrieben:Um was für Mängel handelt es sich denn eigentlich?
Welchen Maßstab möchtet Ihr denn anlegen, um die Antwort - falls sie denn kommt - würdigen zu können?
flipmow

Beitrag von flipmow »

Ich lege erstmal gar keinen Maßstab an. Mich würde nur interessieren, was hier als Mangel bezeichnet wird.

Einen Farbstich würde ich im Zweifel als Mangel ansehen.

Komplettes Album in schwarz/weiss - wenn nichts vereinbart wurde - wohl auch.
Big Guro
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Beitrag von Big Guro »

Ein Kunde der sich ohne genaue Vorgaben von 100 verschieden Fotografen ablichten lässt, wird 100 verschiedene Ergebnisse bekommen.

Welche Arbeiten davon mangelhaft sind ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung.

Der Übergang von künstlerischer Freiheit und mangelhafter Ausführung ist fließend, es gibt keine Norm.

Entscheidend ist M.E. auch, ob sich der Fotograf in seiner bisherigen Stilrichtung bewegt und demnach dieses Ergebnis vom Kunden zu erwarten war.
Ich habe keine Ahnung, was ich hier tue...

...aber Inkompetenz hat mich auch
noch nie von etwas abgehalten.
nordlicht02
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Beitrag von nordlicht02 »

Redfox hat geschrieben:Von welcher Art bzw. welcher Güte müssen Bilder eines Fotografen sein, wenn zwischen den Parteien nichts ausdrücklich vereinbart worden ist?
Wenn nichts vereinbart worden ist darf man wohl Fotos in Art und Güte des dem jeweiligen Fotografen eigenen Stils erwarten. Sprich: man sieht sich vor Erteilung des Auftrags Bilder des Fotografen an und entscheidet sich dann entweder für oder gegen den Fotografen. Gibt es keine Bilder vorab zu sehen, sucht man sich einen anderen Fotografen oder muss eben mit dem leben, was letztendlich dabei herausgekommen ist.
Aber mal ehrlich: wer beauftragt einen Fotografen, dessen Stil er nicht kennt?
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katmai
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Beitrag von katmai »

Bergdoktor hat geschrieben:Also meinen Sie, dass der Fotograf trotz Monopolstellung und trotz Angebotstellung, keinen Abschlusszwang hat?
Nö. Abschlusszwang gibts hauptsächlich im öffentlichen Nahverkehr.

Gruß,

katmai.
Achtung: Gefährliches Halbwissen! - Vier-Sterne-General a.D. ;)
Redfox

Beitrag von Redfox »

Also mir wird in diesem Thread doch einiges ohne irgendeine Begründung vorausgesetzt.
nordlicht02 hat geschrieben: Gibt es keine Bilder vorab zu sehen, sucht man sich einen anderen Fotografen oder muss eben mit dem leben, was letztendlich dabei herausgekommen ist.
Muss man das? Wo steht das?

In §§ 631 und 633 BGB finde ich nur sehr allgemeine Formulierungen wie "vereinbarte Beschaffenheit" oder die "Herstellung des versprochenen Werkes".

Welche Beschaffenheit wird denn vereinbart und welches Werk in welcher Form versprochen, wenn jemand "Bilder von der Hochzeit" bestellt und nichts weiter?
Boig Guru hat geschrieben: Der Übergang von künstlerischer Freiheit und mangelhafter Ausführung ist fließend, es gibt keine Norm.
1. Dieser Satz ist in sich widersprüchlich. Wenn der Übergang fließend ist, muss sich diese Behauptung auf eine Norm stützen. Auf welche?

2. Nach BGHZ 19, 382 hat der Hersteller bei künstlerischen Leistungen eine gewisse Gestaltungsfreiheit, die seiner künsterlischen Eigenart entspricht und ihm erlaubt, in seinem Werk seiner individuellen Schöpferkraft und seinem Schöpferwillen Ausdruck zu verleihen.

Liegt hier aber bei einem Fotografen überhaupt generell eine künstlerische Leistung vor. Hier --> http://de.wikipedia.org/wiki/Fotografie ... _als_Beruf finde ich die Unterscheidung von Fotograf als Beruf und Fotograf als Kunst.

Und unter dem Abschnitt "Kunst" finde ich verweise auf Museen, Sammlungen und Forschungeinrichtungen. Aber da möchte wohl kaum jemand seine Hochzeitbilder wiederfinden.

Selbst wenn es Kunst ist, geht die Gestaltungsfreiheit bei einem Portrait nicht so weit, dass der dargestellte nicht mehr erkenn- und identifizierbar ist (OLG Karlsruhe, Just 74, 123 ).

Das klang auch hier einerseits so durch, als nordlicht02 bei meinem Hinweis auf die fehlenden Köpfe bemerkte:
Bei diesen Punkten gehe ich mal stark davon aus, dass der Fotograf sie gleich aussortiert. Falls er so'n Murks überhaupt hinbekommt.
Insofern ist die Aussage
nordlicht02 hat geschrieben: ....muss eben mit dem leben, was letztendlich dabei herausgekommen ist.
inkonsequent, da sich der Fotograf wohl eher bei abgeschnittenen Köpfen nicht auf eine Gestaltungsfreiheit/künstlerische Freiheit berufen kann.
nordlicht02
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Beitrag von nordlicht02 »

Redfox hat geschrieben:Insofern ist die Aussage
nordlicht02 hat geschrieben: ....muss eben mit dem leben, was letztendlich dabei herausgekommen ist.
inkonsequent, da sich der Fotograf wohl eher bei abgeschnittenen Köpfen nicht auf eine Gestaltungsfreiheit/künstlerische Freiheit berufen kann.
Das "muss eben mit dem leben...." bezog sich auf Bilder, die unter künstlerische Freiheit fallen. Dehalb schrieb ich weiter oben ja auch, dass Bilder mit beispielsweise abgeschnittenen Köpfen garnicht erst angeboten, sondern vorab aussortiert werden.
Redfox hat geschrieben:
nordlicht02 hat geschrieben:
Gibt es keine Bilder vorab zu sehen, sucht man sich einen anderen Fotografen oder muss eben mit dem leben, was letztendlich dabei herausgekommen ist.

Muss man das? Wo steht das?
Muss alles irgendwo stehen?
Eigentlich bleibt einem in diesem Fall nichts anderes übrig:
Wenn man den Fotografen beauftragt obwohl man seinen Stil nicht kennt, er die Bilder abliefert und sie einem nicht gefallen - was soll man machen?
Eine Möglichkeit wäre: scheiden lassen und erneut heiraten, damit der Fotograf die Bilder wiederholen kann :mrgreen:

Man kann natürlich auch sagen: ich nehm' dir die Bilder nicht ab. Wie der Fotograf mit dieser Aussage umgeht, sei mal dahingestellt.
M. E ist es aber nicht machbar zu sagen, worum es im ET ja eigentlich geht: ich nehme das Fotobuch nicht ab, will aber die Bilder auf CD haben. Zumindest dann nicht wenn, wie es meist üblich ist, beides, Buch und CD, zusammen angeboten worden sind.
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Redfox

Beitrag von Redfox »

nordlicht02 hat geschrieben:Wenn man den Fotografen beauftragt obwohl man seinen Stil nicht kennt, er die Bilder abliefert und sie einem nicht gefallen - was soll man machen?
Prüfen, ob ein Mangel vorliegen könnte. Dann richten sich die Rechte des Bestellers nach § 634 BGB.
nordlicht02 hat geschrieben:Eine Möglichkeit wäre: scheiden lassen und erneut heiraten, damit der Fotograf die Bilder wiederholen kann :mrgreen:
Oder man kostümiert sich zumindest dementsprechend und lässt sich so nochmals fotografieren.
nordlicht02 hat geschrieben:Man kann natürlich auch sagen: ich nehm' dir die Bilder nicht ab. Wie der Fotograf mit dieser Aussage umgeht, sei mal dahingestellt.
Ja, oder im Streitfall das Gericht.
nordlicht02 hat geschrieben:M. E ist es aber nicht machbar zu sagen, worum es im ET ja eigentlich geht: ich nehme das Fotobuch nicht ab, will aber die Bilder auf CD haben.
Ja, der TE hat sich hier nicht weiter geäußert.

Wenn allerdings die Bilder im Fotobuch mangelhaft sind, dürften sie das dementsprechend auch auf der CD sein.
nordlicht02 hat geschrieben:Zumindest dann nicht wenn, wie es meist üblich ist, beides, Buch und CD, zusammen angeboten worden sind.
Also wenn das Fotobuch mangelhaft ist, die CD aber nicht, kann der Besteller mindern, § 638 BGB. M.E. folgt daraus, dass er letztlich nur die CD zahlen muss.
nordlicht02
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Beitrag von nordlicht02 »

Redfox hat geschrieben:Wenn allerdings die Bilder im Fotobuch mangelhaft sind, dürften sie das dementsprechend auch auf der CD sein.
Wenn die Fotos selbst mangelhaft sind, dann stimmt's. Wenn das Buch als solches mangelhaft ist (z. B. schlechte Bindung), sieht's schon wieder anders aus.
Redfox hat geschrieben:Also wenn das Fotobuch mangelhaft ist, die CD aber nicht, kann der Besteller mindern, § 638 BGB. M.E. folgt daraus, dass er letztlich nur die CD zahlen muss.
Obwohl der Unterschied nicht allzu groß sein dürfte. I. d. R. wird Hochzeitsfotografie ja im Paket angeboten, also: x Stunden inkl. 1 Fotobuch, Fotos auf CD, xx Abzüge in Größe AA x BB. Und je mehr Stunden vereinbart sind, desto teurer wird es. Den größten Teil der Kosten macht also letztendlich die Stundenzahl aus, die der Fotograf anwesend ist.

Durch diesen Thread wird aber klar, weshalb viele Kollegen sagen: ich mach' alles, nur eins tue ich mir nicht an: Hochzeitsfotografie. :devil:
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
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