In Deutschland ist die Rechtsberatung Anwälten und unter Umständen anderen Personen vorbehalten, unterliegt jedoch einer staatlichen Zulassung.
Wie steht es jedoch in dem Fall, in dem sich ein deutscher Assessor im außereuropäischen Ausland befindet und Rechtsberatung deutscher Mandanten zu deutschen Recht über das Internet anbieten möchte. Im Ausland haben weder BRAO noch RDG Geltung. Die Dienstleistung wird ebenfalls im Ausland erbracht.
Ist es somit möglich, dass ein Assessor im Ausland ohne die Anwaltszulassung zu beantragen Rechtsberatungen durchführen kann....oder hat sich bei mir einfach nur ein Denkfehler eingeschlichen? Ich zerbreche mir schon seit ein paar Stunden den Kopf darüber und ich würde mich wirklich freuen ein paar Meinungen zu hören! Ich danke euch!
Rechtsberatung durch Assessor mit Sitz im Ausland
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Hallo Hatschie,Hatschie hat geschrieben:...
Ist es somit möglich, dass ein Assessor im Ausland ohne die Anwaltszulassung zu beantragen Rechtsberatungen durchführen kann....oder hat sich bei mir einfach nur ein Denkfehler eingeschlichen? ...
das Rechtsberatungsgesetz wurde 1935 von den Nazis erlassen, um die Menschen jüdischen Glaubens aus dem Justizbereich zu entfernen und galt (mit einigen Änderungen) bis zum 30. Juni 2008 (zur Geschichte siehe www.forumjustizgeschichte.de).
Seit dem 1. Juli 2008 gilt in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz. Meines Wissens gibt es nur in Deutschland so ein Gesetz.
Im FDR haben wir schon häufiger über das Rechtsberatungs-/Rechtsdienstleistungsgesetz diskutiert. Zum Beispiel in den Threads:Langer Rede - kurzer Sinn:
- Die Möglichkeit der Onlineberatung waren 1935 noch nicht gegeben, und mit der Reform des Rechtsberatungs-/Rechtsdienstleistungsgesetz bezüglich des Internets nur in Deutschland eingeschränkt. Außerhalb Deutschlands gilt innerhalb der EU und weltweit dieses Gesetz nicht. Innerhalb Deutschland kann ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine Ordnungswidrigkeit sein und nach § 20 RDG mit einer Geldbuße geahndet werden
Klaus
Vertiefend: Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld: "Raus aus der Grauzone" – Zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz
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Hallo Jana,
ich habe noch diese Entscheidung: "BVerfG, 2 BvR 951/04 vom 16.2.2006" vergessen.
Liebe Grüße
Klaus
ich habe noch diese Entscheidung: "BVerfG, 2 BvR 951/04 vom 16.2.2006" vergessen.
Liebe Grüße
Klaus
Bei dem Sachverhalt dürfte dennoch eine in Deutschland verfolgbare Ordnungswidrigkeit vorliegen, da das Tatortprinzip auch im OWi-Recht gilt und, wenn der Beratene in Deutschland sitzt und die Beratung über Internet stattfindet, der Tatort auch in Deutschland liegt. Anders, wenn der zu Beratende den Assessor im Ausland aufsucht.
Beste Grüße
Metzing
Beste Grüße
Metzing
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Hallo Frank,Metzing hat geschrieben:Bei dem Sachverhalt dürfte dennoch eine in Deutschland verfolgbare Ordnungswidrigkeit vorliegen, da das Tatortprinzip auch im OWi-Recht gilt und, wenn der Beratene in Deutschland sitzt und die Beratung über Internet stattfindet, der Tatort auch in Deutschland liegt. Anders, wenn der zu Beratende den Assessor im Ausland aufsucht.
...
wer begeht denn die Ordnungswidrigkeit nach § 20 RDG? Der Kunde (Ratsuchender) oder der Anbieter (hier der "Assessor mit Sitz im Ausland")?
Ich meine, daß der Kunde keine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er sich im Sinne des § 1 RDG nicht schützen lassen will.
Wer erteilt denn die Genehmigung für einen im Ausland sitzenden Assessor?
Müßte sich jetzt der Assessor bei 16 Landesjustizverwaltungen registrieren lassen (vgl. § 19 RDG)?§ 13 RDG hat geschrieben:(1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. ...
Letzte Frage: Wie würde der EuGH diese Fragen wohl beantworten?
Fragen über Fragen, und ich habe den Eindruck, daß dies eine recht interessante Diskussion werden könnte. Darauf freue ich mich schon sehr.

Liebe Grüße
Klaus
PS: Ich finde die Diskussion aus beruflichen Gründen sehr interessant, weil einige meiner Klienten den Weg zu einem Rechtsanwalt nicht finden oder mangels Einkommen ungerne beraten werden.
DerAnbieter.wer begeht denn die Ordnungswidrigkeit nach § 20 RDG? Der Kunde (Ratsuchender) oder der Anbieter (hier der "Assessor mit Sitz im Ausland")?
Nein, bei einer, die er sich aussuchen kann.Müßte sich jetzt der Assessor bei 16 Landesjustizverwaltungen registrieren lassen (vgl. § 19 RDG)?
Meine Glaskugel sagt, daß der EuGH in der Vergangenheit in der Regel das nationale Recht respektiert hat.Wie würde der EuGH diese Fragen wohl beantworten?
Was willst Du diskutieren?Fragen über Fragen, und ich habe den Eindruck, daß dies eine recht interessante Diskussion werden könnte.

Beste Grüße
Metzing
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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