Hartz IV + Zahlungsrückforderung

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aliwahrer
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Hartz IV + Zahlungsrückforderung

Beitrag von aliwahrer »

Guten Tag,

es geht mal wieder um die ARGE, beziehungsweise in meinem Fall um die Leistungsabteilung des U25.

Ich hatte im September letzten Jahres eine Ausbildung angefangen. Die Stelle wurde jedoch schon nach 2 Monaten gekündigt und so hatte ich mich dann erstmal arbeitslos gemeldet.
Nach einem Monat fand ich dann jedoch schon eine neue Stelle, bei der ich dann auch zum 1.12. schon anfangen konnte. Sobald ich das erfahren hatte, habe ich auch das Formular der ARGE ausgefüllt, dass ich nun wieder erwerbstätig bin. Allerdings haben die dann noch zig Unterlagen von mir haben wollen und jedesmal, wenn ich sie ihnen zuschickte, kam eine Woche später ein neues Schreiben mit "wir brauche aber noch..."

Nun ist es auch so, dass bei meiner Arbeitsstelle das Gehalt nicht mit einem Verzug von einem Monat, wie üblich, ausgezahlt wird, sondern mit einem Verzug von 2 Monaten. Womit ich auch kein Problem habe. Da ich aber mein 1. Gehalt also Ende Januar erhalten habe und die ARGE im Grunde zu blöd war, mich rechtzeitig aus dem Verteiler (oder wo ich auch immer noch drin stand) zu nehmen, haben die mir noch Hartz IV für Januar und Februar gezahlt. Dieses Geld wollen die jetzt natürlich zurück haben.
Dass die das Geld für Februar zurück haben wollen kann ich ja durchaus verstehen, immerhin habe ich da ja schon Gehalt bekommen, aber für Januar? Ich habe das Gehalt doch erst im Ende des Monats bekommen und ich denke, dass die ARGE auch dazu verpflichtet ist, mir Geldleistungen bis zu dem Tag, an dem ich mein 1. Gehalt bekomme, zu zahlen. Die versuchen sich jetzt nämlich damit rauszureden, dass der Abrechnungsmonat gilt und es egal ist wann im MOnat ich das Geld erhalten habe.
Jetzt ist die Frage: in welchem Paragraphen steht, bis wann die zahlen müssen? Ich konnte zu meiner Schande den richtigen Paragraphen leider nicht finden. Ich würde nämlich gerne einen Paragraphen mit in die Begründung zum Widerspruch mit einfließen lassen.

Vielen Dank für die HIlfe im Voraus =).
kirchturm
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Beitrag von kirchturm »

Die gewünschte Information findet sich in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V.

Nach Studium dieser Vorschrift würde ich mir das mit dem Widerspruch noch einmal durch den Kopf gehen lassen. :wink:
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. ([url=http://de.wikipedia.org/wiki/August_von_Platen]August von Platen[/url])
FM
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Beitrag von FM »

Hoffentlich wurde sogleich nach Eingang der irrtümlichen Zahlung dies mitgeteilt, sonst droht weiteres Ungemach:
Die Pflicht des Empfängers von Arbeitslosenhilfe, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 I Nr. 2 SGB I), mitzuteilen, endet nicht schon mit dem Einwurf der Mitteilung in den Hausbriefkasten der Arbeitsverwaltung. Gehen unverändert weitere Zahlungen ein, ist er zu einer Wiederholung der Mitteilung in geeigneter Form verpflichtet.
OLG Köln, Urteil vom 17. 12. 2002 - Ss 470/02
windalf
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Beitrag von windalf »

Die Pflicht des Empfängers von Arbeitslosenhilfe, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 I Nr. 2 SGB I), mitzuteilen, endet nicht schon mit dem Einwurf der Mitteilung in den Hausbriefkasten der Arbeitsverwaltung. Gehen unverändert weitere Zahlungen ein, ist er zu einer Wiederholung der Mitteilung in geeigneter Form verpflichtet
Wobei man sich dann schon fragt, wie dann wohl eine geeignete Form aussehen mag.

Wenn schon eine schriftliche Mitteilung keine geeignete Form ist (wie sich ja dann in der Praxis gezeigt hat) dann muss man wohl erst ne Bombe legen um die gewünschte Aufmerksamkeit für seinen Fall zu erzeugen...
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
aliwahrer
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Beitrag von aliwahrer »

Hm, ok. Irgendwie hatte ich gedacht, dass da was steht von wegen, dass das tagesmäßig berechnet wird. So wird das natürlich leider nichts. Naja, dann muss ich eben beantragen, dass ich das in Raten abbezahlen kann.
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