Guten Tag, alle zusammen. Hoffentlich bin ich mit meinem Problem hier richtig.
Ein Grundstück gehört zu gleichen Teilen A, B und C.
B möchte die Teilungsversteigerung, da sich die Eigentümer nicht über einen freihändigen Verkauf einigen können. Das Grundstück ist unbelastet.
Frage 1: Kann B bewirken, den auf seinen Grundstücksanteil entfallenden Teil seines Gebots bei Zuschlag nicht bezahlen zu müssen?
Frage 2: Wenn dies nicht möglich ist und B voll bezahlen muss, hat dann z. B. A die Möglichkeit, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an die drei Alteigentümer zu sabotieren.
Danke für eine Antwort
A. Schmidt
Problem der Teilungsversteigerung
Moderator: FDR-Team
Re: Problem der Teilungsversteigerung
Grundsätzlich nein.A.Schmidt hat geschrieben:Frage 1: Kann B bewirken, den auf seinen Grundstücksanteil entfallenden Teil seines Gebots bei Zuschlag nicht bezahlen zu müssen?
Wird jedoch nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses von den Eigentümern A, B und C übereinstimmend eine Erklärung über die Verteilung des Übererlöses abgegeben, kann sich B (aber nur) insoweit für befriedigt erklären.
Sabotieren geht nicht.Frage 2: Wenn dies nicht möglich ist und B voll bezahlen muss, hat dann z. B. A die Möglichkeit, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an die drei Alteigentümer zu sabotieren.
Wird keine übereinstimmende Erklärung über die Verteilung des Übererlöses abgegeben, ist dieser Betrag bei dem Amtsgericht zu hinterlegen. Dort kann noch eine entsprechende Erklärung eingereicht werden.
Erfolgt diese nicht, kann auf Auseinandersetzung geklagt werden.
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein)
(Albert Einstein)
Das ist von Gericht zu Gericht und dort von Rechtspfleger zu Rechtspfleger unterschiedlich.
In einigen Fällen wird der Verteilungstermin (letzter Zeitpunkt der Zahlung) im Anschluss der Versteigerung mit den Beteiligten (einschließlich Ersteher) abgesprochen, in anderen Fällen wird dieser Termin von Amts wegen festgesetzt, wobei es auch vom Terminsstand abhängig sein kann.
In jedem Fall wäre eine "Vorabanfrage" bei dem zuständigen Rechtspfleger zu empfehlen, zumal man dann auch den Zeitrahmen für die Finanzierung durch eine Bank entsprechend anpassen kann.
In einigen Fällen wird der Verteilungstermin (letzter Zeitpunkt der Zahlung) im Anschluss der Versteigerung mit den Beteiligten (einschließlich Ersteher) abgesprochen, in anderen Fällen wird dieser Termin von Amts wegen festgesetzt, wobei es auch vom Terminsstand abhängig sein kann.
In jedem Fall wäre eine "Vorabanfrage" bei dem zuständigen Rechtspfleger zu empfehlen, zumal man dann auch den Zeitrahmen für die Finanzierung durch eine Bank entsprechend anpassen kann.
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein)
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