Kosten für PKH-Ablehnung
Moderator: FDR-Team
Kosten für PKH-Ablehnung
Guten Tag,
mein Sohn bezieht Sozialhilfe.
Bei seinem Anwalt stellte er Antrag auf Anerkennung einer Vaterschaft, gleichzeitig Prozeßkostenbeihilfe. Amtsgericht lenhte PKH ab. Der Anwalt stellt jetzt über 180 € für Verfahren der Ablehnung der PKH in Rechnung.
Meine Frage ist, sind das zu zahlende Anwaltskosten? Ist mein Sohn, auch 100 % Behinderung, zahlungsfähig?
Vielen Dank und Grüße!!
mein Sohn bezieht Sozialhilfe.
Bei seinem Anwalt stellte er Antrag auf Anerkennung einer Vaterschaft, gleichzeitig Prozeßkostenbeihilfe. Amtsgericht lenhte PKH ab. Der Anwalt stellt jetzt über 180 € für Verfahren der Ablehnung der PKH in Rechnung.
Meine Frage ist, sind das zu zahlende Anwaltskosten? Ist mein Sohn, auch 100 % Behinderung, zahlungsfähig?
Vielen Dank und Grüße!!
Ja, bei Ablehnung der PKH fällt für den PKH-Antrag eine 1,0er Gebühr aus dem entsprechenden Gegenstandswert an. Eine Behinderung hat mit Zahlungsfähigkeit nichts zu tun. Ich bin zuversichtlich, dass sich z.B. bei Stephen Hawkin ohne Weiteres 180,- € vollstrecken ließen.
Der Rechnungsbetrag sollte 182,07 € betragen....
Der Rechnungsbetrag sollte 182,07 € betragen....
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein
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Guten Morgen,
vielen Dank für dieAntwort. Daß Behinderung mit Zahlungsunfähigkeit nichts zu tun hat, ist mir klar. EIGENTLICH wollte ich damit sagen, daß die Zahlungsunfähigkeit durch die Sozialhilfe von Dauer sein wird. Vollstreckungen blieben in anderen Fällen erfolglos, weil nichts zu pfänden ist.
Danke und schönen Tag!!
vielen Dank für dieAntwort. Daß Behinderung mit Zahlungsunfähigkeit nichts zu tun hat, ist mir klar. EIGENTLICH wollte ich damit sagen, daß die Zahlungsunfähigkeit durch die Sozialhilfe von Dauer sein wird. Vollstreckungen blieben in anderen Fällen erfolglos, weil nichts zu pfänden ist.
Danke und schönen Tag!!
Auch für Behinderte gilt die Pfändungsfreigrenze. Sozialleistungen liegen eigentlich immer darunter. Wenn aber der Anspruch tituliert wird, ist er 30 Jahre vollstreckbar und wird auch mit 5 % über dem Basiszins verzinst.
Der Sohn darf halt nichts erben und keine teuren Geschenke erhalten...
Der Sohn darf halt nichts erben und keine teuren Geschenke erhalten...
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Albert Einstein
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Die rot markierte Aussage verstehe ich nicht. Es ist doch nicht verboten etwas zu erben oder Geschenke anzunehmen, nur weil man insolvent ist?Milo hat geschrieben:Wenn aber der Anspruch tituliert wird, ist er 30 Jahre vollstreckbar und wird auch mit 5 % über dem Basiszins verzinst.
Der Sohn darf halt nichts erben und keine teuren Geschenke erhalten...
Bei Erbschaft darf man m.W. sogar die Hälfte behalten, auch wenn die andere Hälfte für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht (§ 295 Abs. 2 InsO).
"My English is not the yellow from egg, but I can German!"
Ausdem Zusammenhang klang es nach: "Da wird nie was zu holen sein, also pfeifen wir auf Forderung, Titulierungskosten und Zinsen". Mit dem Satz war zunächst gemeint, dass die Pfändbarkeit nicht allein auf der Erwerbsfähigkeit des Schuldners beruht.
Außerdem war von Insolvenz nicht die Rede. Die ist auch nicht die erste Wahl bei so immensen Schulden von 200,- €. Und solange das Insolvenzverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode nicht läuft, ist mir die InsO reichlich wurscht. Da pfände ich als Gläubigervertreter nach ZPO...
Außerdem war von Insolvenz nicht die Rede. Die ist auch nicht die erste Wahl bei so immensen Schulden von 200,- €. Und solange das Insolvenzverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode nicht läuft, ist mir die InsO reichlich wurscht. Da pfände ich als Gläubigervertreter nach ZPO...
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein
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Milo, danke für die Erklärung des Satzes.
Stimmt, das war nur meine Interpretation vonMilo hat geschrieben:Außerdem war von Insolvenz nicht die Rede.
motte52 hat geschrieben:Vollstreckungen blieben in anderen Fällen erfolglos, weil nichts zu pfänden ist.
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