Hallo,
Der Kläger erwirkt gegen den Beklagten ein Leistungsurteil über 10.000 €.
Aufgrund einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage des früheren Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt. Die Kosten trägt der Beklagte der Vollstreckungsgegenklage und frühere Kläger.
Nun liest man überall, dass bei der Berechnung der Sicherheitsleistung im Sinne des § 709 S. 1 ZPO wegen § 775 Nr. 1 ZPO nicht nur die Kosten, sondern auch die titulierte Forderung bzw. das Ausfallrisiko des Beklagten der Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen sei.
Anscheinend wird aber nicht einheitlich bewertet, was das genau bedeutet.
Was ist euerer Meinung nach richtig?
a) 10.000 € + Kosten des Beklagten im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage (errechnet aus einem Streitwert von 10.000 €?
b) Beträgt der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage (bei üblichen Kosten im ersten Verfahren) schon 12020,60 €, weil dabei auch die vollstreckbaren Kosten des früheren Klägers berücksichtig werden? Dann wäre die Sicherheitsleistung so zu berechnen:
12020,60 € + Kosten des Beklagten (errechnet aus dem Streitwert von 1220,60 €.
c) Ich könnte das in jedem Falle splitten und die Sicherheitsleistung nur hinsichtlich der Hauptsache ausrechnen und hinsichtlich der Kosten von § 709 S. 2 Gebrauch machen, oder?
Vielen Dank für jede Antwort.
vorläufige Vollstreckbarkeit 767
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