Ist der Eigentümer in der Wahl seines Balkonbodenbelags frei
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Ist der Eigentümer in der Wahl seines Balkonbodenbelags frei
Hallo zusammen,
bei meinem Balkon steht eine Betonsanierung an. Muß ich anschließend erneut wieder Fliesen aufbringen oder bin ich in der Wahl meines Bodenbelags frei? Ich würde anstelle von Fliesen gerne einen Kunstrasenteppich verlegen.
bei meinem Balkon steht eine Betonsanierung an. Muß ich anschließend erneut wieder Fliesen aufbringen oder bin ich in der Wahl meines Bodenbelags frei? Ich würde anstelle von Fliesen gerne einen Kunstrasenteppich verlegen.
Hans-Peter
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Was steht in der Teilungserklärung.
Und
Wo / was ist die erste Abdichtungsebene, bzw. wie wird diese geschützt (gem. DIN 18195 T 10).
Warum wird der Kunstrasen nicht einfach auf die Fliesen gelegt?
Und
Wo / was ist die erste Abdichtungsebene, bzw. wie wird diese geschützt (gem. DIN 18195 T 10).
Warum wird der Kunstrasen nicht einfach auf die Fliesen gelegt?
Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma
Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus
Ludwig Thoma
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Meiner Meinung nach zählen die Fliesen (Bodenbelag) zum Sondereigentum. Deshalb kann jeder Eigentümer auch selbst seinen Bodenbelag wählen (und selbst zahlen).
MfG
Lucky
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Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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Kurz und knapp, Balkonbelag st grundsätzlich Sondereigentum und kann nicht von der Gemeinschaft geregelt werden.
Hier ein Urteil zum Nachlesen
http://www.dittmann-wohnungsverwalter.d ... &Itemid=77
Hier ein Urteil zum Nachlesen
http://www.dittmann-wohnungsverwalter.d ... &Itemid=77
Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen
Das genannte Urteil (OLG Düsseldorf 27.2.2002, Az: 3 Wx 348/01) taugt nicht zur Rechtfertigung dieser Behauptung. Es ging im Streitfall um die Veränderung bzw. das Verbot einer Veränderung eines lose verlegten Belags. Dass der Belag Sondereigentum war, war unstreitiger Sachverhalt.Thorsten D. hat geschrieben:Kurz und knapp, Balkonbelag st grundsätzlich Sondereigentum und kann nicht von der Gemeinschaft geregelt werden.
Es wurde nun keineswegs entschieden, dass irgendetwas grundsätzlich Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist, sondern dass die Gemeinschaft keine Kompetenz zur Beschlussfassung über Sondereigentum hat.
Im nächsten Fall könnte der Balkonbelag also durchaus Gemeinschaftseigentum sein mit der Folge, dass die Gemeinschaft auch für die Instandsetzung zuständig wäre.
Zuletzt geändert von RM am 18.07.09, 09:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallo zusammen,
zur näheren Erläuterung:
der Balkon ist eigentlich Gemeinschaftseigentum, jedenfalls wird er in der Teilungserklärung nicht erwähnt. Ich habe mich aber bereiterklärt ("bereiterklären lassen, da es dem Verwalter nicht zu vermitteln war, daß die Sanierung von der Gemeinschaft voll zu tragen ist.) , den Bodenbelag zu bezahlen. Dementsprechend bin ich jetzt an einer möglichst billigen Lösung interessiert. Das wäre auf den Estrich einen solchen Bodenbelag zu legen. Zu sanieren ist definitiv die Betonplatte, die zweifelsfrei Gemeinschaftseigentum ist.
Ist diese Lösung zulässig oder muß ich einen entsprechenden Belag - wie er vorher war - wählen, sprich fliesen ?
zur näheren Erläuterung:
der Balkon ist eigentlich Gemeinschaftseigentum, jedenfalls wird er in der Teilungserklärung nicht erwähnt. Ich habe mich aber bereiterklärt ("bereiterklären lassen, da es dem Verwalter nicht zu vermitteln war, daß die Sanierung von der Gemeinschaft voll zu tragen ist.) , den Bodenbelag zu bezahlen. Dementsprechend bin ich jetzt an einer möglichst billigen Lösung interessiert. Das wäre auf den Estrich einen solchen Bodenbelag zu legen. Zu sanieren ist definitiv die Betonplatte, die zweifelsfrei Gemeinschaftseigentum ist.
Ist diese Lösung zulässig oder muß ich einen entsprechenden Belag - wie er vorher war - wählen, sprich fliesen ?
Hans-Peter
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Thorsten D. Aussage:
BayObLG WEM 80,31
Dem zufolge stimmt es.
Da die Fliesen schon vor der Sanierung "angeklebt" waren muß die Gemeinschaft auch diese Fliesen und "Montage" bezahlen.
Der Anspruch geht auf Ersatz des Schadens, der adäquat verursacht ist ( BayObLG, Der WEer 87,58 ); man beachte " Aufopferungsanspruch "
Unabhängig davon kann ich nur abraten einen Kunstrasen zu verlegen. In unserer Gemeinschaft gab es enormen Streit Sanierungsmaßnamen durchzuführen,
da Schäden durch den Kunstrasen entstanden sind.( Schimmelbildung, Feuchtigkeitsschäden unterhalb des Kunstrasens)
SE sind der Balkon- bzw. Loggieninnenraum.Kurz und knapp, Balkonbelag st grundsätzlich Sondereigentum und kann nicht von der Gemeinschaft geregelt werden.
BayObLG WEM 80,31
Dem zufolge stimmt es.
Da die Fliesen schon vor der Sanierung "angeklebt" waren muß die Gemeinschaft auch diese Fliesen und "Montage" bezahlen.
Der Anspruch geht auf Ersatz des Schadens, der adäquat verursacht ist ( BayObLG, Der WEer 87,58 ); man beachte " Aufopferungsanspruch "
Unabhängig davon kann ich nur abraten einen Kunstrasen zu verlegen. In unserer Gemeinschaft gab es enormen Streit Sanierungsmaßnamen durchzuführen,
da Schäden durch den Kunstrasen entstanden sind.( Schimmelbildung, Feuchtigkeitsschäden unterhalb des Kunstrasens)
Es stimmt nicht... und das sollte durch einen einfachen Blick ins Gesetz für jeden erkennbar seinemi 10 hat geschrieben:Thorsten D. Aussage:SE sind der Balkon- bzw. Loggieninnenraum.Kurz und knapp, Balkonbelag st grundsätzlich Sondereigentum und kann nicht von der Gemeinschaft geregelt werden.
BayObLG WEM 80,31
Dem zufolge stimmt es.
Nach § 5 Abs. 1 WEG sind ohnehin nur die Räume Sondereigentum sein, die durch Vertrag zum Sondereigentum erklärt wurden.
Weiter ist in § 5 Abs. 3 WEG explizit geregelt, dass einzeln Bestandteile des Gebäudes, die nach dem Gesetz Sondereigentum sein könnten, durch Vereinbarung zum Gemeinschaftseigentum erklärt werden können.
Daraus ergibt sich, dass der Balkonbelag keineswegs zwingend Sondereigentum ist.
Dass der Belag Sondereigentum sein kann und in den allermeisten Fällen auch sein wird, ist unstreitig. Das macht aber die Behauptung, dass er es sein muss, keineswegs zutreffend.
Es gibt zwingendes Gemeinschaftseigentum. Es gibt aber kein zwingendes Sondereigentum.
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Topicstarter - FDR-Mitglied
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@emi10Unabhängig davon kann ich nur abraten einen Kunstrasen zu verlegen. In unserer Gemeinschaft gab es enormen Streit Sanierungsmaßnamen durchzuführen,
da Schäden durch den Kunstrasen entstanden sind.( Schimmelbildung, Feuchtigkeitsschäden unterhalb des Kunstrasens)
Das mag wohl stimmen. Mittlerweile tendiere ich eher dazu, den Estrich einfach mit einer wasserfesten Farbe zu streichen. Nach den bisherigen Ausführungen hier bin ich ja bei der Wahl meines Bodenbelags frei.
Hans-Peter
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