Rechtsprechung BVerfG verfassungkonform?

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QM290
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Rechtsprechung BVerfG verfassungkonform?

Beitrag von QM290 »

Wie als bekannt unterstellt wird, hat das BVerfG entschieden, dass die Anrufung eines Landesverfassungsgerichtes nicht zum Rechtsweg gehört, der durchschritten werden muss, um das BVerfG anrufen zu können.

Ich denke, dass dieses Recht, faktisch durch Rechtsprechung zu entscheiden, wie der Rechtsweg aussieht, Sache ds Gesetzgebers ist, aber nicht des BVerfG. Wenn das BVerfG meint, dass die Anrufung eines Landesverfassungsgerichtes nicht zum Rechtsweg gehören soll, dann muss es den Gesetzgeber ersuchen, diesen Sachverhalt zum Beispiel in einer ZPO-BVerfG gesetzlich zu regeln. Das BVerfG ist m. E. zu dieser getroffenen Entsscheidung, auch wenn sie in einem Urteil gefasst worden ist, nicht legitimiert gewesen: Das BVerfG ist nicht Teil der Legislative.
SpecialAgentCooper
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Beitrag von SpecialAgentCooper »

Dann wäre die Frage ja geklärt.
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FM
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Re: Rechtsprechung BVerfG verfassungkonform?

Beitrag von FM »

QM290 hat geschrieben:Das BVerfG ist nicht Teil der Legislative.
Nicht? Immerhin kann es Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, die einen höheren Rang haben als vom Bundestag beschlossene Gesetze.
cmd.dea
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Beitrag von cmd.dea »

Hi,

diese Annahme übersieht zwei entscheidende Aspekte.

Erstens gibt es eine ZPO-BVerfG, und zwar das BVerfGG und es geht vorliegend um die Auslegung von Normen und nicht um deren Nichtberücksichtigung. Denn was als "Rechtsweg" zu verstehen ist, muss geklärt werden. Hier ist es keinesfalls selbstverständlich, dass die Landesverfassungsgerichte zur Rechtswegerschöpfung gehören, da diese einen gänzlich anderen Prüfungsmaßstab haben als die Instanzgerichte. Die Frage, ob die Landesverfassungsgerichte dazu gehören ist als durch Argumentation und Auslegung zu ermitteln und dazu ist das BVerfG wie jedes andere Gericht auch berechtigt.

Im Übrigen ist das BVerfG jederzeit berechtigt, einfachgesetzliche Normen durch die eigene Auslegung des Verfassungsrechts teilweise oder gänzlich zu negieren, da das GG nun einmal über dem Gesetzesrecht steht. Und so darf es das Verhältnis von Art. 94 GG (dort ist der Begriff "Erschöpfung des Rechtswegs" genannt) zu § 90 BVerfGG durch Verfassungsauslegung selbst bestimmen und könnte hierüber sogar zu dem Ergebnis kommen, dass § 90 BVerfGG gänzlich unanwendbar ist, wenn das Gericht selbst ein anderes Verständnis von Art. 94 GG hat. Insofern kann es ebenso über Teilbereiche bestimmen, jedenfalls solange es das für verfassungsrechtlich geboten hällt.

Kurz: Indem das BVerfG bestimmt, was "Rechtsweg" in dem Zusammenhang bedeutet, legt es Art. 94 GG aus, wobei ihm jegliche einfachgesetzliche Regelung, auch § 90 BVerfGG, keine Grenzen setzt.

Und nein, das BVerfG gehört trotz der Möglichkeit, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, nicht zur Legislative.

Gruß
Dea
Mount'N'Update

Beitrag von Mount'N'Update »

Das BVerfG schafft ja kein neues Recht, sondern bringt vielmehr Klarheit in die bestehende Rechtslage.

Da, wie cmd.dea richtig schrieb, das Grundgesetz über den anderen Gesetzen steht, stellt das Gericht lediglich fest, was gegen die Verfassung verstößt und was nicht. Es übt damit auch eine Kontrollfunktion gegenüber Parlament und Regierung aus, was auch im Sinne der Gewaltenteilung ist.

Das nimmt dem Bundestag auch nicht das Recht, ein Gesetz zu erlassen, das vorschreibt, auf dem Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht erst das Landesverfassungsgericht anzurufen. Ggf. müsste wieder das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Gesetzes prüfen.
spraadhans
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Beitrag von spraadhans »

Im Übrigen kann es sich gar nicht um eine zulässige Zulässigkeitsvoraussetzung handeln, da die historischen Landesverfassungsgerichte u.U. gar nicht für die Verletzung von Grundrechten aus dem GG zuständig sind, mithin eine Klage dorthin schon an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes scheitern könnte. Das kann man m.E. aus 90 II 1 BVerfGG auch so herauslesen.
questionable content
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Beitrag von questionable content »

Ein klassischer Ausgangspost aus der psychologisch relevanten Ecke.

"Ich habe zwar erkennbar keine Ahnung worum es geht, habe es nicht mal ansatzweise für nötig gehalten mich vor Bildung meiner unqualifizieren Meinung zu komplexen Themenbereichen zu informieren und auf welcher Grundlage sich die Entscheidung der betroffenen Experten gründet habe ich schon mal gar nicht verstanden - ganz zu schweigen davon, dass ich mir nicht mal vorstellen kann, dass ich nicht mal geistig in der Lage bin, die durchaus naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die *Verfassungs*richter dann vielleicht doch um Welten mehr von der Auslegung und Anwendung der Verfassung verstehen, als ich selbst als ignoramus."

Was soll man dazu dann noch sagen?

1. "Oh mein Gott...der Gesetzgeber muss auf diesen genialen Post reagiert haben und es für so wichtig gehalten haben, dass er sogar die Bundeszeitmaschine (natürlich entsprechend dem Bundeszeitmaschinengesetz-BZMG) eingesetzt hat und zurück ins Jahr 1951 gereist ist um nicht nur Konrad Adenauer einmal kollektiv die Hand zu schütteln sondern auch mal so nebenbei rückwirkend das BVerfGG einzuführen!"

2. Selbst wenn es kein BVerfGG gäbe ist die ORIGINÄRE Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes die Gewähr von Rechtsschutz gegen Verletzungen des Grundgesetzes.

Diese Aufgabe und diese Zuständigkeit ergibt sich woraus? Aus dem Grundgesetz!

Und wer legt hinsichtlich der genauen Details der Umsetzung als letzte Instanz nun wieder *aufgabengemäß* das Grundgesetz aus? Das Bundesverfassungsgericht.

Wer also würde bei Unterlassen oder Rechtsfehlern einer gesetzlichen Regelung über die Anrufung des BVerfG direkt aus dem Grundgesetz die Befugnis für eine Konkretisierung des GG durch Regelungen für die Anrufung des BVerfG haben?

...hmmm.....ich tippe jetzt mal um das Muster zu brechen spontan auf "Die Bildzeitung mit tatkräftiger Unterstützung der Playboy-Redaktion"...oder was meinen Sie?


3. Die Landesverfassungsgerichte sind nun mal Gerichte für die Landesverfassungen und nicht für das GG. Außerdem hätte eine Vorgabe, diese zuerst anzurufen den "Rechtsweg" zum BVerfG nicht verkürzt, sondern zu Lasten der Bürger verlängert, ohne dass diese Gericht auch nur Grundrechtsverletzungen prüfen müssten. Da braucht es nun nicht wirklich zu verwundern, wenn das BVerfG keinen produktiven Nutzen in der Anrufung der LVerfGerichte sieht.
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Mount'N'Update

Beitrag von Mount'N'Update »

questionable content hat geschrieben:Ein klassischer Ausgangspost aus der psychologisch relevanten Ecke.

"Ich habe zwar erkennbar keine Ahnung worum es geht, habe es nicht mal ansatzweise für nötig gehalten mich vor Bildung meiner unqualifizieren Meinung zu komplexen Themenbereichen zu informieren und auf welcher Grundlage sich die Entscheidung der betroffenen Experten gründet habe ich schon mal gar nicht verstanden - ganz zu schweigen davon, dass ich mir nicht mal vorstellen kann, dass ich nicht mal geistig in der Lage bin, die durchaus naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die *Verfassungs*richter dann vielleicht doch um Welten mehr von der Auslegung und Anwendung der Verfassung verstehen, als ich selbst als ignoramus."
Ich verstehe diesen Einwand nicht.

Wenn er Ahnung davon hätte, bräuchte er ja nicht zu fragen, oder? 8)
QM290
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Beitrag von QM290 »

Die Stellungnahmen zu meiner Frag sine interesant und teilweise hilfreich. 'Es wurde auch auf Artikel 94 GG verwiesen.

Folgende Frage möchte ich hierzu aufwerfen: Kann durch ein dem GG nachrangig gestelltes Gesetz (BVerfGG) tatsächilch das in Artikel 93 verankerte Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde und Entscheidung durch das BVerfG beschränkt werden?

Ich denke nein, es sei denn, dass in Art. 93 GG das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde unter den Vorbehalt gestellt wird, dass zuerst die Beschreitunes Instanzenweges verlangt werden kann. Wäre in Art. 93 GG diese Einschränkung, würde ich umfassend zustimmen, das BVerfG ist berechtigt, den Instanzenweg zu definieren, wenn dies im BVerfGG geregelt ist.

Insofern bin ich der Meinung, dass auch das BVerfG nur zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berechtigt ist, nicht aber zu entscheiden, wie der Rechtsweg aussieht. Denn dieser Rechtsweg greift eben in das Recht eines Beschwerdeführers ein, ob er bei gegebenen Verletzungen nach Art. 93 GG das Recht in Anspruch nehmen kann, ein VB zu erheben, oder nicht.

Im Übrigen können Grundrechtsverletzungen selbstverständlich auch bein den Landesverfassungsgerichten eingereicht werden, bei denen zum Beispiel in einem Rechtsstreit durch das Gericht eine Grundrechsverletzung begangen wurde. Das heißt, nach den Landesverfassung steht mir das Recht der VB zum Landesverfassungsgericht zu, nehme ich dieses Recht in Anspruch, werde dort abgewiesen, dann ist nach Rechtsprechung des BVerfG der Weg wegen Verfristung eben zum BVerfG nicht mehr gegeben, weil eben das Landesverfassungsgericht nicht zum vom BVerfG definierten Rechtsweg gehört.

Dies ist die Problematik. Die Rechtsprechung des BVerfG, dass Landesverfassunghsgerichte nciht zum Rechtsweg gehören, kann m. E. nach nur dann die Klauseln des BVerGG wirksam verändern, wenn diese Rechtsprechung nach § 31 BVerfGG im BGBl. verkündet worden ist. Ist sie aber nicht.

So lange, wie aber die Entscheidung des BVerfG, dass die Anrufung eines Landesverfassungsgerichtes nciht zum Rechtsweg gehört, hat diese Rechtsprechung des BVerfG nur den Charakter einer Rechtsprechung, von der sich das Gericht jederzeit wieder lösen kann (wie auch der BGH ab und an von seiner bisherigen Rechtsprechung abrückt). Das heißt, dass diese Rechtsprechung des BverfG m. E. nach nicht als Änderung des BVerfGG (Definition Instanzenweg) anzusehen ist.

Vor ein paar Wochen wurde mir vom BVerfG eine VB abgewiesen, eben weil zuvor der thrü. Landesverfassungsgerichtshof angerufen worden ist. Meines Erachtens nach was die Abweisung der VB durch das BverfG mithin gesetzeswidrig.

Ich denke, dass ich deshalb zu Recht die Frage aufgeworfen habe, ob das BVerfG per Rechtsprechung den Rechtsweg definieren kann.

Hajo
Zuletzt geändert von QM290 am 22.08.09, 13:16, insgesamt 2-mal geändert.
spraadhans
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Beitrag von spraadhans »

Sie drehen sich im Kreis, das BVerfGG entscheidet letztinstanzlich über die Auslegung des Grundgesetzes. Wenn es also der Meinung ist, dass Art. 93 GG unzulässig durch die konkretisierenden Vorschriften im BVerfGG eingeschränkt wird, dann werden diese schlicht im Lichte des Art. 93 ausgelegt bzw verfassungskonform angewendet. Sollte Mehrheit der Bürger der Meinung sein, dass dies falsch ist, muss sie über ihre gewählten Volksvertreter auf eine Verfassungsänderung hinwirken.

Die Diskussion, ob das BVerfG die Verfassung falsch auslegt, ist im Ergebnis ohnehin müßig.
QM290
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Beitrag von QM290 »

Das BVerfG legt im Fall nicht falsch aus, sondern greift ein in das in Artikel 93 GG verankerte, uneingeschränkte Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Und wenn diese Einschränkung allgemeingültig sein soll, muss sie m. E. nach in Anwendung § 31 BVerfGG im BGBl. verkündet werden. Sonst ist sie eben nur eine fallbezogene Rechtsprechung.
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Beitrag von questionable content »

QM290 hat geschrieben:Das BVerfG legt im Fall nicht falsch aus, sondern greift ein in das in Artikel 93 GG verankerte, uneingeschränkte Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Und wenn diese Einschränkung allgemeingültig sein soll, muss sie m. E. nach in Anwendung § 31 BVerfGG im BGBl. verkündet werden. Sonst ist sie eben nur eine fallbezogene Rechtsprechung.
Wenn Sie die deutsche Sprache nicht präzise genug beherrschen um die Bedeutung von Art 93 zu verstehen, sollten Sie sich evtl. nicht in Behauptungen versteigen, was dessen angebliche Bedeutung sein soll.

Wenn man die dortige Regelung in Ziffer 4a auch nur liest, wird schon deutlich, dass die Beschwerden nur bzgl der Verletzung *eigener* Grundrechte (plus der dann folgenden Ausnahmen) "entschieden" werden.

Falls wir uns allerdings auf Ihrem sprachlichen Niveau weiter bewegen wöllten, könnte man auch gleich darauf hinweisen, dass in plumpstem sprachlichen Gemehre durchaus auch die Entscheidung "Geh weg und nerv nicht rum!" - mit anderen Worten die Ablehnung als unzulässig - eine Entscheidung "über die Verfassungsbeschwerde" wäre.
Und die bekommt dann doch noch immer jeder.
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
QM290
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Beitrag von QM290 »

Möglich, dass ich etwas falsch verstehe oder mich nicht präzise genug ausdrücke. Vielleicht stelle ich ja genau deshalb das Problem zur Diskussion, weil ich zu den "gehandicapten" genöre? Die "nicht gehandicapten" sollten damit leben können und so fair sein, Mängel in der Person des anderen zu tolerieren, aiuch wenn es sie wegen ider in ihrer Person (jedenfalls iher Meinung nach) gegebenen persönlichen absoluten Unfehlbarkeit und Perfektion nervt.

Fakt aber ist, dass das BVerfG mit seiner Rechtsprechung, dass die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht zum Rechtsweg gehört, n Klauseln eingreift, welche der Gesetzgeber im BVerfGG gelegt hat, es also faktisch um gesetzlich definiertes Verfahrensrecht geht. Und eben über den Eingriff n das Verfahrensrecht wird der Zugang zum Gericht erschwert, vom Gericht selber.

Wie locker die Verfassungsgerichter mit den Klauseln des BVerfGG umgehen, ergibt sich auch daraus, dass sie Klauseln des BVerfGG in ihrer Geschäftsordnung und auch im Mekrblatt über die Verfassungsbeschwerde verändert haben - zu Lasten des in seinen Rechten (angeblich oder tatsächlich) verletzten Bürgers.

Wenn das alles so richtig ist, dann bräuchte das BVerfGG nur in seinem Merkblatt noch den Rechtsweg definieren, und alles wäre Friede Freude Eierkuchen. Die Richter häten sich ihre Rechtsprechung in Sachen Rechtsweg ersparen können.
cmd.dea
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Beitrag von cmd.dea »

QM290 hat geschrieben:Fakt aber ist, dass das BVerfG mit seiner Rechtsprechung, dass die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht zum Rechtsweg gehört, n Klauseln eingreift, welche der Gesetzgeber im BVerfGG gelegt hat, es also faktisch um gesetzlich definiertes Verfahrensrecht geht. Und eben über den Eingriff n das Verfahrensrecht wird der Zugang zum Gericht erschwert, vom Gericht selber.
Sie scheinen hier zunächst einmal grundlegenden Fehlvorstellungen der Bindung der Gerichte an die Gesetzu zu unterliegen.
Wenn ein Gericht, (egal, welches) eine Norm für verfassungswidrig hält, so wendet es diese nicht an. Jedes Gericht kann daher prüfen, ob Gesetze mit der Verfassung übereinstimmen und ist andernfalls an diese nicht gebunden. Eine Ausnanhme hiervon macht lediglich Art. 100 GG, der diese Prüfung den Gerichten unter dem BVerfG für formelle nachkonstitutionelle (als Parlamentsgesetze ab Inkrafttreten des GG) entzieht, so dass sie diese dem BVerfG zur Prüfung vorlegen müssen.
Sie haben daher generell ein falsches Verständnis des Verhältnisses von Judikative zu Legislative, wenn sie meinen, dass BVerfG sei grundsätzlich an das BVerfGG gebunden. Faktisch ist es das eigentlich kaum, da das BVerfG ohnehin nur die Aufgabe hat, Verfassungsrecht zu prüfen, und daher inhaltiche Aussagen auch nur zu verfassungsrechtlich relevanten Aspekten tätigt. Wenn es also die Landesverfassungsbeschwerde nicht als Rechtsweg iSd. Verfassungsbeschwerde ansieht, so ist das eine Aussage zu Art. 93 GG und es ist vollkommen egal, was im BVerfGG steht. So sieht es unsere Verfassung nun einmal vor.

Ein, wie Sie es nennen, Eingriff in Art. 93 GG dadurch, dass das BVerfG die Landesverfassungsgerichte nicht als auszuschöpfenden Rechtsweg ansehen, ist bereits deshalb nicht gegeben, weil Art. 93 GG diesen Rechtsweg überhaupt nicht anordnet. Lediglich Art. 94 Abs. 2 GG sieht eine solche Möglichkeit vor, ein Verfassungsrecht auf einen bestimmten Rechtsweg bei der Verfassungsbeschwerde gibt es daher überhaupt nicht.

Auch dem von Ihnen vielmals beschworenen BVerfGG ist nicht zu entnehmen, dass die Landesverfassungsgerichte teil des Rechtswegs iRd. Verfassungsbeschwerde wären. In § 90 Abs. 2 BVerfGG steht lediglich:

"Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden."

Wie kommen sie jetzt zu der Auffassung, dass ein Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten, die ausschließlich die Verletzung von Landesverfassungsrecht prüfen, Teil des Rechtswegs einer Verfassungsbeschwerde sein sollte, die ausschließlich auf die Verletzung von Bundesverfassungsrecht abstellt? Hier sollten Sie doch ein wenig Begründungsaufwand leisten, damit man diese Behauptung nachvollziehen kann.

Weitern sagt das BVerfGG selbst offensichtlich genau das Gegenteil. Denn in § 90 Abs. 3 BVerfGG steht:

"Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt."

Damit hat der Gesetzgeber also selbst zum Ausdruck gebracht, dass er die Landesverfassungsgerichtsbarkeit gerade nicht als Rechtsweg iSd. Abs. 2 ansieht, denn ansonsten wäre Abs. 3 völlig sinnlos. Der Gesetzgeber hat also vielmehr selbst ganz eindeutig gesagt, dass neben dem Rechtsweg iSd. Verfassungsbeschwerde auch der Weg zu den Landesverfasungsgerichten offen steht, und sieht daher selbst letzteren außerhalb des Rechtswegs zur Verfassungsbeschwerde.

Weiterhin widersprechen Sie sich selbst. Sie behaupten einerseits, dass BVerfG würde den Gesetzgeber und dessen Entscheidungen im BVerfGG missachten, führen dann aber aus, das BVerfG würde dadurch, dass es die Landesverfassungsgerichtsbarkeit aus dem Rechtsweg zur Verfassungsbeschwerde herausnimmt, in Art. 93 GG eingreifen. Was soll es also nun sein? BVerfGG oder GG?

Schließlich ist Ihre Argumentation auch inhaltlich nicht überzeugend. Warum soll der Bürger weniger Rechtsschutz haben, wenn der Rechtsweg iSd. § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht die Landesverfassungsgerichte beinhaltet? Denn je mehr "Rechtsweg" iSd. Vorschrift es gibt, je länger muss doch der Bürger warten und je mehr Kosten entstehen ihm, bis er das BVerfG anrufen darf. Was genau ist jetzt der Vorteil, wenn er auch noch zuerst vor das Landesverfassungsgericht muss (mit entsprechender Verfahrensdauer von 2 bis 5 Jahren).
Statt dessen sagt doch § 90 Abs. 3 BVerfGG, dass man neben dem Rechtsweg iSd. Abs. 2 der Vorschrift grundsätzlich immer auch vor die Landesverfassungsgerichte darf. Worin genau soll jetzt also der Nachteil liegen, wenn das BVerfG (dass das BVerfGG offensichtlich gut lesen kann) die Landesverfassungsgerichte aus § 90 Abs. 2 BVerfGG herausnimmt, damit dem Bürger die Möglichkeit gibt, schneller Verfassungsbeschwerde zu erheben, und diesem gem. Abs. 3 zudem zusätzlich ohnehin die Möglichkeit verbleibt, die Landesverfassungsgerichte anzurufen?

Das Ganze war wohl nicht so wirklich durchdacht...

Gruß
Dea
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