Warum sollte sie denn *nichtig* sein?spraadhans hat geschrieben:Und deshalb wäre eine Verordnung, welche eine Zwangsimpfung mit dem aktuellen Impfstoff anordnet schon nicht von dem Ermächtigungsgesetz gedeckt und somit nichtig.
Sie wäre de facto nicht durchführbar, wenn jeder einzelne "nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden" kann.
Nichtigkeit ist formal aber etwas anderes.
(So wie ein Durchsuchungsbeschluß eines abgerissenen Hauses nicht "nichtig" ist, sondern nur faktisch undurchführbar.)
spraadhans hat geschrieben:Zumindest solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Impfstoff den Tod verursachen kann.
§20 IfSG verlangt aber offenbar einen Gefahrennachweis gegen die Impfung und nicht umgekehrt einen Ungefährlichkeitsnachweis für die Impfung.
In sofern verlangt Art 1. GG IMO auch nicht, daß jedes staatliche Handeln erwiesen ungefährlich sein muß.
(Immerhin "zwingt" mich der Staat auch dazu, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen - etwa mittelbar über SGB, ZPO usw. -, obwohl dieser unstrittig lebensgefährlich ist. Ich könnte mich also nicht darauf berufen, meiner Zeugenladungspflicht oder meiner Arbeitsangebotsannahmepflicht deswegen nicht nachkommen zu müssen, weil der Straßenverkehr gefährlich für mein Leben sei und keines dieser Gesetze Art. 1 GG explizit einschränkt. Damit würde man mich nur zur Recht als Querulanten bezeichnen. )