Art 97 Abs. 1 GG: Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
§ 1 DRiG: Die rechtsprechende Gewalt wird durch Richter und durch ehrenamtliche Richdter ausgeübt.
Und nun hat der Präsident des BVerfG auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 GOBVerfG die Entscheidung darüber, ob eine Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister (VR) oder das Allgemeine Register (AR) eingetragen wird, dem Präsidialrat und damit an die Verwaltung übertragen.
Die Verwaltung prüft nun jede neue Verfassungsbeschwerde nach § 60 Abs. 2 GOBVerfG - "Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, a) bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben
können - ob diese in das VR oder das AR eingetragen wird. Diese Prüfung gehört aber zur materiellen Richtertätigkeit.
Die - beispielhafte - Folge: Eine Verfassungsbeschwerde wird von der Verwaltung in das AR-Register eingetragen, weil sie, nach Meinung des Sachbearbeiters, irgendeinen Mangel hat. Das AR-Register ist der Verwaltung untergeordnet (§ 62 GOBVerfG). Damit ist die neue Verfassungsbeschwerde von Beginn an dem gesetzlichen Richter entzogen. Dieser bekommt die Beschwerde gar nicht zu Gesicht.
Verfassungskonform?
hajo
Rechtsprechung durch BVerfG-Verwaltung verfassungskonform?
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Ja alleine ist allenfalls eine unbefriedigende Antwort. Bitte zeigen Sie mir auf, durch wen und welche Regelungen das BVerfG dazu legitimiert ist, Teile der Rechtsprechung auf die Verwaltung zu übertragen.
So lange dies nicht belegt ist, ist verfassungswidriges Handeln des BVerfG zu unterstellen.
Hajo
So lange dies nicht belegt ist, ist verfassungswidriges Handeln des BVerfG zu unterstellen.
Hajo
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