Muss ich mit einer Versteigerung rechnen ..... ?
Moderator: FDR-Team
Muss ich mit einer Versteigerung rechnen ..... ?
Muss ich mit einer Versteigerung rechnen und mein eigenes Haus ersteigern ?
Ich habe mit meiner Frau eine Immobilie erworben. Wir sind jeweils zu ½ im Grundbuch eingetragen. Nun verstirbt meine Frau. Da wir zwei Kinder haben, entsteht eine Erbengemeinschaft über den Anteil meiner verstorbenen Frau. Nun möchte eines der Kinder die Erbengemeinschaft auflösen und ist mit jeder Summe die ich anbiete nicht einverstanden. Es droht mir mit einer Versteigerung, bei der ich mein eigenes Haus ersteigern müsste.
Wäre unglaublich nett, wenn mir jemand helfen könnte, wie sich das verhält.
Ich habe mit meiner Frau eine Immobilie erworben. Wir sind jeweils zu ½ im Grundbuch eingetragen. Nun verstirbt meine Frau. Da wir zwei Kinder haben, entsteht eine Erbengemeinschaft über den Anteil meiner verstorbenen Frau. Nun möchte eines der Kinder die Erbengemeinschaft auflösen und ist mit jeder Summe die ich anbiete nicht einverstanden. Es droht mir mit einer Versteigerung, bei der ich mein eigenes Haus ersteigern müsste.
Wäre unglaublich nett, wenn mir jemand helfen könnte, wie sich das verhält.
Bei einer gesetzlichen Erbfolge nach § 1924- 1936 BGB stehen dem Ehegatten neben Miterben der ersten Ordnung, also Kindern, unter Annahme einer Zugewinngemeinschaft während der Ehe 1/4 des Erbes nach § 1931 (1) BGB und zusätzlich 1/4 nach § 1371 (1) BGB zu. Kurz gesagt: die Hälfte.
Die andere Hälfte den Abkömmlingen ersten Grades.
Die Hälfte des Hauses wäre in einem solchen Fall also zu verteilen, da die andere Hälfte ja schon verteilt ist.
Wenn man also ein Haus besitzt, dass 100000,- wert ist, wären 50000 zu verteilen. Davon die Hälfte wären 25000. Und davon wieder die Hälfte 12500,-, welche dann dem einen Kind zuständen.
So, jetzt hab ich die Rechtslage hoffentlich richtig erklärt. Erbschaftsrecht war nie meine Stärke
Inwiefern der Erbe eine Zwangsversteigerung anstreben kann, vermag ich nicht genau zu beantworten, daher bin ich da lieber ruhig. Außerdem soll das hier auch nur eine allgemeine Erklärung der Rechtslage und keine individuelle Beratung sein, dass darf nur der Rechtsanwalt.
Ich empfehle in solch einer Erbschaftsstreitigkeit wärmstens einen Anwalt einzuschalten. Ist zwar seltsam, dass man gegen sein Kind in einen Rechtsstreit gehen muss, aber oftmals ist das Anspruchsdenken von Erben umgekehrt proportional zu dem zustehenden Erbe
Die andere Hälfte den Abkömmlingen ersten Grades.
Die Hälfte des Hauses wäre in einem solchen Fall also zu verteilen, da die andere Hälfte ja schon verteilt ist.
Wenn man also ein Haus besitzt, dass 100000,- wert ist, wären 50000 zu verteilen. Davon die Hälfte wären 25000. Und davon wieder die Hälfte 12500,-, welche dann dem einen Kind zuständen.
So, jetzt hab ich die Rechtslage hoffentlich richtig erklärt. Erbschaftsrecht war nie meine Stärke
Inwiefern der Erbe eine Zwangsversteigerung anstreben kann, vermag ich nicht genau zu beantworten, daher bin ich da lieber ruhig. Außerdem soll das hier auch nur eine allgemeine Erklärung der Rechtslage und keine individuelle Beratung sein, dass darf nur der Rechtsanwalt.
Ich empfehle in solch einer Erbschaftsstreitigkeit wärmstens einen Anwalt einzuschalten. Ist zwar seltsam, dass man gegen sein Kind in einen Rechtsstreit gehen muss, aber oftmals ist das Anspruchsdenken von Erben umgekehrt proportional zu dem zustehenden Erbe
Zuletzt geändert von Adamar am 03.03.10, 22:18, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Muss ich mit einer Versteigerung rechnen ..... ?
Ja -Entlein00 hat geschrieben:Muss ich mit einer Versteigerung rechnen und mein eigenes Haus ersteigern ?
aber na und?
Ersteigert man halt das Haus.
Auf den Teil, der einem sowieso schon gehört, braucht man keine Gebühren und Steuern zu bezahlen -bzw es überhaupt zu bezahlen.
Und bei einer Versteigerung (wenn man z.B. weiteren Interessenten Besichtigung und weitere Informationen verweigert) kommt meist ein weit geringerer Zuschlag raus, als man sonst bezahlen müste.
Nein direkt helfen dürfen wir nicht, da individuelle Rechtsberatung nicht erlaubt ist. In vergleichbaren Fällen müsste man abschätzen, ob die Drohung ernst gemeint ist.Entlein00 hat geschrieben:Nun möchte eines der Kinder die Erbengemeinschaft auflösen und ist mit jeder Summe die ich anbiete nicht einverstanden. Es droht mir mit einer Versteigerung.. wenn mir jemand helfen könnte, wie sich das verhält.
Außerdem fehlen Informationen: Was ist die Immobilie wert? Welche Schulden lasten noch darauf? Zugewinngemeinschaft? Welche Werte haben die beiden Partner in die Ehe eingebracht und wie ist der jetzige Vermögensstand? Zugewinn?
hws
Hallo Adamar,
erst einmal herzlichen Dank für die Antwort.
Es ist richtg, dass kein Testament bestand und somit die gesetzliche Erbfolge besteht.
Die Erbaufteilung war mir bekannt, da hatte ich mich bei einem Anwalt beraten lassen. Wir haben auch ausgerechnet, was meinem Kind zustehen würde, doch möchte er weit über das doppelte. Sonst sagt er, würde er eine Erbauseinandersetzung anstreben und ich müsste mein eigenes Haus ersteigern. Über solche Versteigerungen hörte ich schon mächtige Schauergeschichten. Z.B., dass es Strohmänner gibt, die den Preis in die Höhe treiben.
Es gehört mir doch die Hälfte des Hauses und die Erbengemeinschaft bildete sich nur über den Anteil meiner verstorbenen Frau. Warum muss ich dann meinen eigenen Anteil wieder ersteigern ?
erst einmal herzlichen Dank für die Antwort.
Es ist richtg, dass kein Testament bestand und somit die gesetzliche Erbfolge besteht.
Die Erbaufteilung war mir bekannt, da hatte ich mich bei einem Anwalt beraten lassen. Wir haben auch ausgerechnet, was meinem Kind zustehen würde, doch möchte er weit über das doppelte. Sonst sagt er, würde er eine Erbauseinandersetzung anstreben und ich müsste mein eigenes Haus ersteigern. Über solche Versteigerungen hörte ich schon mächtige Schauergeschichten. Z.B., dass es Strohmänner gibt, die den Preis in die Höhe treiben.
Es gehört mir doch die Hälfte des Hauses und die Erbengemeinschaft bildete sich nur über den Anteil meiner verstorbenen Frau. Warum muss ich dann meinen eigenen Anteil wieder ersteigern ?
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Jeder Miterbe hat das Recht, die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu verlangen, die an den einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen besteht. Wenn ein Hälfteanteil an einem Grundstück zum Nachlass gehört, kann jeder Miterbe zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an diesem Grundstücksanteil beim zuständigen Zwangsversteigerungsgericht die Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) dieses Grundstücksanteils beantragen.
Die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks, also auch des Hälfteanteils an dem Grundstück, der nicht der Erbengemeinschaft gehört, kann ein Miterbe nicht verlangen.
Die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks, also auch des Hälfteanteils an dem Grundstück, der nicht der Erbengemeinschaft gehört, kann ein Miterbe nicht verlangen.
Bist Du Dir da sicher? Die Erbengemeinschaft bildet doch mit dem Eigentümer der anderen Hälfte wiederum eine Gemeinschaft, die auch durch eine Teilungsversteigerung aufgelöst werden kann.Franz Königs hat geschrieben:Die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks, also auch des Hälfteanteils an dem Grundstück, der nicht der Erbengemeinschaft gehört, kann ein Miterbe nicht verlangen.
Weil das Gesamteigentum der Gemeinschaft versteigert wird mit dem Ziel die Gemeinschaft aufzulösen. Wenn nur der Anteil eines Erben versteigert würde, dann würde die Gemeinschaft nicht aufgelöst werden.Entlein00 hat geschrieben:Warum muss ich dann meinen eigenen Anteil wieder ersteigern?
Nach meiner Kenntnis muss übrigens vom Ersteigerer der volle gebotene Betrag zunächst gezahlt werden. Davon bekommt er dann seinen Anteil bei der Aufteilung des Geldes wieder zurück.
Ich würde hier übrigens auch pokern, da auch dem Kind, das die Auszahlung fordert, bekannt sein sollte, das typischerweise bei einer Zwangsversteigerung Erlöse deutlich unterhalb des Verkehrswertes erzielt werden. Außerdem kannst Du mit einigen juristischen Tricks die Teilungsversteigerung erheblich hinauszögern.
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Zum Zweck der Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft, die zwischen der Erbengemeinschaft als Eigentümer des einen Hälfteanteils an dem Grundstück einerseits und dem Eigentümer des anderen Hälfteanteils an dem Grundstück anderererseits besteht, könnte eine Teilungsversteigerung von einem der beiden Miteigentümer beantragt werden. Für die Erbengemeinschaft wären aber meines Erachtens nur alle Miterben gemeinschaftlich zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt, da nur alle Miterben gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen können. Ich würde mich aber durchaus eines Anderen belehren lassen, wenn es jemand besser weiß.hambre hat geschrieben:Bist Du Dir da sicher? Die Erbengemeinschaft bildet doch mit dem Eigentümer der anderen Hälfte wiederum eine Gemeinschaft, die auch durch eine Teilungsversteigerung aufgelöst werden kann.Franz Königs hat geschrieben:Die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks, also auch des Hälfteanteils an dem Grundstück, der nicht der Erbengemeinschaft gehört, kann ein Miterbe nicht verlangen.
Re: Muss ich mit einer Versteigerung rechnen ..... ?
Vielleicht hilft Ihnen aber auch,wenn Sie dem uneinsichtigen Kind klarmachen,dass Sie z.B. ein Testament verfassen könnten,in welchem dieses Kind dann von der weiteren Erbfolge ausgeschlossen sein wird.Entlein00 hat geschrieben:Nun möchte eines der Kinder die Erbengemeinschaft auflösen und ist mit jeder Summe die ich anbiete nicht einverstanden. Es droht mir mit einer Versteigerung, bei der ich mein eigenes Haus ersteigern müsste.
Wäre unglaublich nett, wenn mir jemand helfen könnte, wie sich das verhält.
Dieses Modell ist zudem ausbaufähig.
Davon profitieren würde man nur, wenn nicht einer der Erben die zweite Hälfte der Immobilie für viel Geld ersteigert, oder ? !hws hat geschrieben:Muss man ja nicht (bitte nicht in der ich-Form schreiben)Entlein00 hat geschrieben: Warum muss ich dann meinen eigenen Anteil wieder ersteigern ?
Und sollte wirklich so eine hohe Zuschlagssumme rauskommen, hat man doch nur davon profitiert?!
Die eine Hälfte gehört einem so oder so.
hws
Wenn ich das richtig verstehe, hat sich eine Bruchteilgemeinschaft ergeben wovon einer der Bruchteile die Erbengemeinschaft (Ehepartner und Kinder) und der andere Bruchteil der Eigentümer (Ehepartner) ist. Weiter könnte jeder der Beteiligten die Bruchteilgemeinschaft auflösen.Franz Königs hat geschrieben:Zum Zweck der Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft, die zwischen der Erbengemeinschaft als Eigentümer des einen Hälfteanteils an dem Grundstück einerseits und dem Eigentümer des anderen Hälfteanteils an dem Grundstück anderererseits besteht, könnte eine Teilungsversteigerung von einem der beiden Miteigentümer beantragt werdenhambre hat geschrieben:Bist Du Dir da sicher? Die Erbengemeinschaft bildet doch mit dem Eigentümer der anderen Hälfte wiederum eine Gemeinschaft, die auch durch eine Teilungsversteigerung aufgelöst werden kann.Franz Königs hat geschrieben:Die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks, also auch des Hälfteanteils an dem Grundstück, der nicht der Erbengemeinschaft gehört, kann ein Miterbe nicht verlangen.
Das verstehe ich nun gar nicht, da ich immer davon ausgegangen bin, dass bei einer Erbengemeinschaft jeder Erbe das Recht hat eine Auseinandersetzung zu beantragen.Franz Königs hat geschrieben:Für die Erbengemeinschaft wären aber meines Erachtens nur alle Miterben gemeinschaftlich zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt, da nur alle Miterben gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen können. Ich würde mich aber durchaus eines Anderen belehren lassen, wenn es jemand besser weiß.
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Jeder Miterbe hat das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Der Erbengemeinschaft gehört aber nur einer der beiden Hälfteanteile an dem Grundstück und nicht auch der andere Hälfteanteil. Jeder Miterbe kann deshalb die Zwangsversteigerung des der Erbengemeinschaft gehörenden Hälfteanteils an dem Grundstück zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft beantragen.Entlein00 hat geschrieben:Das verstehe ich nun gar nicht, da ich immer davon ausgegangen bin, dass bei einer Erbengemeinschaft jeder Erbe das Recht hat eine Auseinandersetzung zu beantragen.
Die beiden Miteigentümer des Hauses, nämlich die Erbengemeinschaft einerseits und der andere Miteigentümer andererseits haben jeder für sich das Recht, zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks zu beantragen. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung des ganzen Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft beantragen könnte. Fraglich ist, ob auch ein einzelner Miterbe die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft beantragen kann.
Und wenn ich nun als Aussenstehender dieses "halbe Grundstück" oder ein "halbes Haus" ersteigert habe - was hab ich davon? (praktisch)Franz Königs hat geschrieben:.. Eine Erbengemeinschaft besteht aber nur an einem Hälfteanteil an dem Grundstücks und nicht auch an dem anderen Hälfteanteil.
Denn es handelt sich ja um den hälftigen Anteill des kompletten Hauses und nicht etwas einer der beiden dort befindlichen Wohnungen.
OK, hälftige Mieteinnahmen (bei hälftiger Kostenbeteiligung) geht ja, aber einziehen, umbauen, vermieten - das geht doch in diesem Fall dann nicht?
Sorry, ich wollte den Thread damit nicht kidnappen - evtl abtrennen.
hws
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