Arbeit im Ausland - wie wird das gewertet?

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cons
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Arbeit im Ausland - wie wird das gewertet?

Beitrag von cons »

Ehepaar lebt momentan in Deutschland. Beide berufstätig, wobei die Frau momentan über 60% mehr verdient als der Mann. Der Ehemann bekommt die Möglichkeit eine Arbeitsstelle in den VAE anzunehmen, wodurch er mehr als das das fünffache seiner Frau verdienen würde. In der Arbeitsgestaltung wäre der Mann sehr flexibel. Er hat die Möglichkeit dort zu arbeiten und zu leben, könnte diese Arbeit (da EDV) jedoch auch von jedem Ort der Welt erledigen. Dem Arbeitgeber wäre dies relativ egal, genauso flexibel auch in der Arbeitsvertragsgestaltung. Arbeitgeber ist ein in den VAE ansässiges (kein europäisches) Unternehmen.
Die Ehefrau kann nicht aus Deutschland, da sie GF eines deutschen Unternehmens ist.

Wie würde diese Situation steuerrechtlich gehandhabt werden und worauf muss man(n) achten, um Steuerproblemen aus dem Weg zu gehen? Als Stichworte: gewöhnlicher Aufenthalt, DBA, 183 Tage Regel etc.
Die Frage soll lediglich klären, ob es Sinn macht, sich über eine best. Konstellation Gedanken zu machen, oder wäre eh alles Blödsinn, da man durch die Ehefrau nicht um den gewöhnlichen Wohnsitz Deutschland drumrumkommt?

Wie sieht hierbei die Rechtslage aus, wenn also ein Ehepartner in D bleibt, während der andere in einem Staat der VAE arbeitet und/oder lebt?
hambre
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Re: Arbeit im Ausland - wie wird das gewertet?

Beitrag von hambre »

Aus dem DBA Deutschland-UAE ergibt sich im Unterschied zu den meisten anderen DBAs lediglich eine Anrechung der in den UAE gezahlten Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer, solange Du noch einen Wohnsitz in Deutschland hast. Da die UAE keine Einkommensteuer erhebt bedeutet das praktisch, dass Dein Einkommen in Deutschland in vollem Umfang steuerpflichtig wäre.

Es kann anders aussehen, wenn Du Dich quasi von Deiner Frau trennst und die Arbeit auch tatsächlich in den UAE ausübst.
cons
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Re: Arbeit im Ausland - wie wird das gewertet?

Beitrag von cons »

was bedeutet: "es kann anders aussehen..."? ich verstehe die Antwort nicht, da ja im Posting darauf hingewiesen wurde, dass man in UAE arbeitet, bzw. es sich aussuchen kann. Was bedeutet in diesem Fall "Trennung"? Muss man sich scheiden lassen??? Oder ist dabei die automatische räumliche Trennung gemeint? Und natürlich würde es eine Abmeldung von D geben und eine Anmeldung in UAE. Die Frage die sich stellt ist, ob das anerkannt wird, obwohl man weiterhin verheiratet ist und alle 2 Monate mal für ein verlängertes Wochenende nach D reist und ansonsten seine Frau, Verwandte etc. nach UAE einfliegen lässt.
hambre
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Re: Arbeit im Ausland - wie wird das gewertet?

Beitrag von hambre »

ich verstehe die Antwort nicht, da ja im Posting darauf hingewiesen wurde, dass man in UAE arbeitet, bzw. es sich aussuchen kann.


Ich hatte diesen Hinweis so verstanden, dass die Arbeit tatsächlich aus Deutschland heraus erfolgen soll, um eine Trennung zu vermeiden.
Was bedeutet in diesem Fall "Trennung"? Muss man sich scheiden lassen???


Nein eine Scheidung ist nicht notwendig. Bei Verheirateten, die nicht dauerhaft getrennt leben, befindet sich der Lebensmittelpunkt für beide Ehegatten am gleichen Ort. Es wäre also auch möglich, dass Ihr beide den Hauptwohnsitz und damit den Lebensmittelpunkt nach UAE verlegt. Deine Frau kann dann ihren Wohnsitz in Deutschland als Zweitwohnsitz behalten. Das muss aber auch so gelebt werden, d.h. die gemeinsamen Tage müssen deutlich häufiger in UAE verbracht werden als in Deutschland, um keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Ehepaares in UAE befindet. Kurze Besuche in D schaden m.E. dann aber nicht. Steuerrechtlich zählen übrigens die tatsächlichen Verhältnisse. Die Ummeldung alleine reicht also nicht, wenn man sich anschließend nicht so verhält.

Die Frau bleibt dennoch mit ihrem Einkommen weiter in Deutschland steuerpflichtig und wird dabei steuerlich wie eine Ledige behandelt. Im Übrigen würde ich empfehlen, die Sachlage mit einem Steuerberater zu besprechen.
cons
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Re: Arbeit im Ausland - wie wird das gewertet?

Beitrag von cons »

Danke für die Erklärungen. Ich frage mich nur, warum die Infos in meinem ersten Beitrag so schlecht rüberkommen...

die Frau kann nicht ihren Lebensmittelpunkt in UAE haben, da sie Geschäftsführerin eines deutschen Unternehmens ist, was nur von D aus operieren kann und muss. Der Ehemann könnte - muss aber nicht von überall aus arbeiten.
Da das Angebot der UAE beinhalten würde, die Frau auf Firmenkosten bis 20 mal im Jahr in die UAE fliegen zu lassen, wäre die Ehe nicht gefährdet.

Da das Angebot erst Ende des Jahres ansteht, möchte man sich vorab informieren, wie überhaupt die Rahmenbedingungen aussehen, bevor man einen Steuerberater hinzuzieht.
tolledeu
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Re: Arbeit im Ausland - wie wird das gewertet?

Beitrag von tolledeu »

cons hat geschrieben: Wie würde diese Situation steuerrechtlich gehandhabt werden und worauf muss man(n) achten, um Steuerproblemen aus dem Weg zu gehen? Als Stichworte: gewöhnlicher Aufenthalt, DBA, 183 Tage Regel etc.
Die Frage soll lediglich klären, ob es Sinn macht, sich über eine best. Konstellation Gedanken zu machen, oder wäre eh alles Blödsinn, da man durch die Ehefrau nicht um den gewöhnlichen Wohnsitz Deutschland drumrumkommt?

Wie sieht hierbei die Rechtslage aus, wenn also ein Ehepartner in D bleibt, während der andere in einem Staat der VAE arbeitet und/oder lebt?
Um welche Steuerprobleme geht es denn. Wenn Du Steuern zahlst hast Du keine Probleme :ironie:

Der letzte Satz ist mitentscheidend. Ihr habt die Wahl, den Wohnsitz in VAE zu begründen oder in Dt. zu belassen. Die Konstellation ist die Gleiche, einer wohnt und arbeitet in Dt und einer in VAE. Bei einem Wegzug sind insbesondere die §§ 2 und 6 AStG zu beachten.
Da das Angebot erst Ende des Jahres ansteht, möchte man sich vorab informieren, wie überhaupt die Rahmenbedingungen aussehen, bevor man einen Steuerberater hinzuzieht.
Die Rahmenbedingungen haben sie doch vorgegeben, der Steuerberater kann ihnen die Auswirkungen der Entscheidung darlegen.

LG T.D.
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„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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