Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

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Fussmatte
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Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Fussmatte »

23-Jähriger deutscher Staatsbürger (Person A) hat ein Schreiben mit nachfolgendem Inhalt vom für ihn zuständigen Amtsgericht - Betreuungsgericht - erhalten:

Seite 1:
Sehr geehrter Herr [Person A],

aufgrund einer Anregung, Ihnen bei der Besorgung Ihrer Angelegenheiten behilflich zu sein, prüft das Gericht, ob für Sie ein Betreuer bestellt werden soll. Seine Aufgabe wäre es, Ihre Angelegenheiten, soweit es erforderlich ist, wahrzunehmen.

Bei der Betreuerbestellung können Sie selbst mitwirken.

Das Gericht wird d. Stadtverwaltung [Ort A] Betreuungsbehörde bitten, mit Ihnen Verbindung aufzunehmen. Dabei werden Ihnen auch Fragen, die Sie vielleicht noch haben, gerne beantwortet werden.

D. [Ort A] Gesundheitsamt ist vom Gericht beauftragt worden, Sie zu untersuchen und ein Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstatten. Es wird sich deshalb demnächst mit Ihnen in Verbindung setzen.

Vor der Entscheidung hört das Gericht Sie persönlich an. Bei der Anhörung kann eine Person Ihres Vertrauens anwesend sein.

Bitte füllen Sie das beigefügte Formblatt aus und schicken Sie dieses an das Gericht zurück. Sowohl beim Ausfüllen des Formblattes als auch im Verfahren können Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens helfen lassen.
Seite 2 - In dem Betreuungsverfahren ergeht folgender Beschluss gegen Person A:
Es ist ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung zu erstellen.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt:

ein ärztlicher Mitarbeiter des Gesundheitsamtes [Ort A].
Seite 3 - Das Formblatt mit Feldern zum ankreuzen bzw. ausfüllen:
Mit der angeregten Betreuerbestellung bin ich [ ] einverstanden.
[ ] nicht einverstanden, weil
___
___
___

[ ] mit folgenden Einschränkungen einverstanden:
___
___
___

Als Betreuer/in schlage ich vor:
|________________________|

Sie/Er ist mein/e Tochter/Sohn/Ehefrau/Mutter/Vater/Nachbar/in /___

[ ] Ich bitte, als Person meines Vertrauens im Verfahren zu hören und zu meiner Anhörung hinzuzuziehen.
|________________________|

[ ] Mein/e Hausärztin/Hausarzt ist Frau/Herr
|________________________|

[ ] Sie/Er darf gegenüber dem Gericht die erforderlichen Angaben machen.

[ ] Ich verzichte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 281 FamFG.

[ ] Ich möchte, dass die Anhörung bei mir stattfindet.

[ ] Ich möchte, dass die Anhörung lieber nicht bei mir, sondern im Gericht stattfindet.

[ ] Ich möchte, dass die Anhörung lieber nicht bei mir stattfindet, sondern
___

Ich möchte noch Folgendes mitteilen:
___
___
___
...

___
Unterschrift

[ ] beim Ausfühlen dieses Formblattes habe ich geholfen.
___
___
___

___
Unterschrift
Nun zu meinen Fragen.

Das Schreiben hat Person A am 13.10. erhalten.
Welche Rechtsmittel kann Person A einsetzen, um sich gegen das Verfahren inklusive des Beschlusses zu wehren?

Der Inhalt der Anregung ist Person A bislang unbekannt.
Ist es zwingend erforderlich deren Inhalt zu erfahren, um dagegen Stellung nehmen zu können und wie erreicht Person A das?

Ist es ratsam, das beigefügte Formblatt auszufüllen und dem Gericht zurückzuschicken?

Wie wäre das Formblatt im besagten Fall auszufüllen und wie gestaltet sich daraus der weitere Verfahrensweg?

Wie reagiert also jemand auf so ein Verfahren, dem bisher weder physische noch psychische Einschränkungen nachgewiesen worden?

Wie ist die Rechtslage?
Chavah
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Chavah »

Gegen die Einleitung eines Prüfungsverfahrens (mehr ist es ja nicht) wird sich der Betroffene nicht wehren können. Es ist ja keine Entscheidung ergangen. Gegen den Betreuungsbeschluß kann er dann natürlich Beschwerde einlegen. Im eigenen Interesse sollte er den Fragebogen ausfüllen, und vielleicht ergänzend dazu schreiben, dass er nach seiner Ansicht eine Betreuung nicht benötigt. Bisher alle seine Angelegenheiten gut alleine regeln konnte. Vielleicht auch mal direkt mit dem zuständigen Richter reden, bzw. einen Termin bei ihm wahrnehmen.

Nur, so ein Antrag fällt ja nicht vom Himmel. Was ist denn bisher vorgefallen?

Chavah
Fussmatte
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Fussmatte »

Chavah hat geschrieben:Gegen die Einleitung eines Prüfungsverfahrens (mehr ist es ja nicht) wird sich der Betroffene nicht wehren können. Es ist ja keine Entscheidung ergangen.
Aber ein Betreuungsverfahren wurde eröffnet, mit dem beigefügten Beschluss, über Person A ein medizinisches Gutachten zu erstellen.
Chavah hat geschrieben:Gegen den Betreuungsbeschluß kann er dann natürlich Beschwerde einlegen.
Also bin ich richtig in der Annahme, dass jeder mit einem solchen Verfahren konfrontiert werden kann und sich dann anschließend zwingend eine Entscheidung durch den Richter ergibt?
Chavah hat geschrieben:Im eigenen Interesse sollte er den Fragebogen ausfüllen, und vielleicht ergänzend dazu schreiben, dass er nach seiner Ansicht eine Betreuung nicht benötigt. Bisher alle seine Angelegenheiten gut alleine regeln konnte.
Nehmen wir also an, Person A würde das Formblatt nach seiner Überzeugung wie folgt ausfüllen:

Code: Alles auswählen

Mit der angeregten Betreuerbestellung bin ich [ ] einverstanden.
[x] nicht einverstanden, weil
Bisher konnte ich alle meine Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen selbst regeln...

[x] Ich verzichte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 281 FamFG.

[x] Ich möchte, dass die Anhörung lieber nicht bei mir, sondern im Gericht stattfindet.

Person A
Unterschrift
Was Ändert sich durch die Angabe „[x] Ich verzichte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 281 FamFG.“?
Chavah hat geschrieben:Vielleicht auch mal direkt mit dem zuständigen Richter reden, bzw. einen Termin bei ihm wahrnehmen.
Könnte damit das Verfahren möglicherweise zu Gunsten von Person A beschleunigt werden?
Chavah hat geschrieben:Nur, so ein Antrag fällt ja nicht vom Himmel. Was ist denn bisher vorgefallen?
Person A hat ein angespanntes Verhältnis zu seinen Eltern, wohnt in einer WG, kommt den Pflichten als Mieter und im Haushalt nach.

Person A ist eine recht eigenständige Person, muss sich gegenüber Dritten immer wieder verteidigen.

Gegen Person A läuft noch ein Strafverfahren wegen Dienstflucht, ebenfalls beim Amtsgericht [Ort A]. In diesem Verfahren hat der Beschuldigte bisher keine Angaben gemacht, die ihm nach deutscher Rechtslage möglicherweise schon im Vorfeld belasten könnten.

Des Weiteren ist Person A seit kurzem nicht mehr kostenfrei Familienversichert. Person A kann sich auch keine freiwillige Krankenversicherung leisten. Einen Sozialhilfeantrag zu stellen lehnt Person A aufgrund negativer Erfahrungen und zur Wahrung seiner Selbständigkeit ab.
Chavah
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Chavah »

Wie der Richter die Antworten wertet, kann man hier nicht abschätzen, da ja auch die Gründe für den Antrag auf Betreuung nicht bekannt sind. Nachdenklich stimmt allerdings schon die Haltung gegenüber der Krankenversicherung, die übrigens seit einigen Jahren Pflicht ist.

Chavah
Elyss
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Elyss »

Fussmatte hat geschrieben:Also bin ich richtig in der Annahme, dass jeder mit einem solchen Verfahren konfrontiert werden kann und sich dann anschließend zwingend eine Entscheidung durch den Richter ergibt?
Das ist so nicht richtig. Irgendjemand muss die Anordnung einer Betreuung ja angeregt haben und dieser jemand (kann auch eine Behörde etc sein) muss Gründe vorgebracht haben. Nur weil eine PErson X beim Gericht anruft und sagt: "Überprüft mal A. Der bracht eine BEtreuung!" wird das Verfahren in der Regel nicht in Gang gesetzt
Grüßle

Elyss
Fussmatte
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Fussmatte »

Elyss hat geschrieben:Das ist so nicht richtig. Irgendjemand muss die Anordnung einer Betreuung ja angeregt haben und dieser jemand (kann auch eine Behörde etc sein) muss Gründe vorgebracht haben. Nur weil eine PErson X beim Gericht anruft und sagt: "Überprüft mal A. Der bracht eine BEtreuung!" wird das Verfahren in der Regel nicht in Gang gesetzt
Noch mal anders gefragt. Durch die Angabe bestimmter Gründe wäre es aber möglich, dass einer solchen Anregung in jedem Fall nachgegangen wird oder müssen dazu auch noch bestimmte Beweiße vorliegen?

Nehmen wir an Person A wurde in den vorangegangenen Beiträgen richtig charakterisiert und die wichtigsten Hintergrundinformationen zu den möglichen Gründen dieser Anregung zur Betreuung worden hier genannt. Gebe es dann daraus resultierend eine denkbare Konstellation, die eine Notwendigkeit einer Betreuung für das Gericht erkennen ließen? Also, deutet die scheinbare Einstellung von Person A auf eine Erkrankung hin oder wäre dessen Einstellung an sich schon als gegen hiesige Bestimmungen zu werten und würde somit eine Betreuung in bestimmten Dingen erfordern? Müsste Person A ihre Einstellung womöglich (scheinbar) ändern, um einer Betreuung zu entgehen?
Chavah hat geschrieben:Wie der Richter die Antworten wertet, kann man hier nicht abschätzen, da ja auch die Gründe für den Antrag auf Betreuung nicht bekannt sind. Nachdenklich stimmt allerdings schon die Haltung gegenüber der Krankenversicherung, die übrigens seit einigen Jahren Pflicht ist.
Die Versicherungspflicht in Deutschland ist mir bekannt, allerdings war Person A bisher nur Familienversichert. Es liegt somit keine direkte Einwilligung von Person A gegenüber eines Versicherers vor.

Ist Person A z.B. dazu verpflichtet Sozialhilfen zu beantragen, sofern diese sich keine Krankenversicherung leisten kann?

Berechtigt ein so genanntes Verfahren wegen Dienstflucht dazu, gegen Person A eine Betreuung anzuregen?
Chavah
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Chavah »

Ich weiss nicht, was "Dienstflucht" sein soll. Vielleicht hab ich was überlesen. Wie wärs, wenn der Betroffene einfach einen Termin mit dem Richter ausmacht? Der muss ihn doch sowieso anhören.

Chavah
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Fussmatte »

Chavah hat geschrieben:Ich weiss nicht, was "Dienstflucht" sein soll.
Zu den Grundvoraussetzungen einer Dienstflucht des Betroffenen, gehören im Regelfall unter anderem:
  • - deutsche Staatsbürgerschaft
    - männliches Geschlecht
    - weitere genetische Vorraussetzungen, um als für den Wehrdienst tauglich gemustert zu sein
    - anerkannter Kriegsdienstverweigerungsantrag, mit bestimmten teils sehr persönlichen Angaben zur Person
    - Nichterscheinen bei der zugewiesenen Zivildienststelle
Weiteres hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Totalverwe ... tzdienstes
Chavah hat geschrieben:Vielleicht hab ich was überlesen. Wie wärs, wenn der Betroffene einfach einen Termin mit dem Richter ausmacht? Der muss ihn doch sowieso anhören.
Das wird der Betroffene zu gegebenem Zeitpunkt auch in Erwägung ziehen, sofern er davon ausgehen kann, dass seine Interessen auch Berücksichtigung finden.
AndreasHL
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von AndreasHL »

Hallo,

irgend jemand wird sich unter Schilderung der Umstände an das Gericht gewandt haben mit der Bitte um Prüfung, ob eine Betreuung eingerichtet werden kann/soll/muß.

Das kann im Zweifelsfall für den Betroffenen erstmal ärgerlich sein. Nur das Gericht weiss, von wem diese Anregung stammt. Aber jetzt läuft die Prüfung erst einmal, und da würde ich mich kooperativ zeigen, falls eine Betreuung nicht gewünscht wird.

Auf jeden Fall sollte man sich nett, ruhig und höflich verhalten. Verweigerungen, vielleicht noch verbunden mit irgendwelchen Kommentaren und Drohungen, können und werden schon einmal als querulatorisches Verhalten ausgelegt, nach dem Motto "der spinnt ja tatsächlich". Sorry, aber so ist es mitunter.

Gruß

Andreas
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Chavah »

Sorry, ich hatte versucht, "Dienstflucht" mit dem Betreuungsrecht in Zusammenhang zu bringen.

Also, ganz klar: Beweise über Sachverhalte erhebt das Gericht. Das kann der Normalbürger doch gar nicht tun. Nur, es ist offensichtlich so viel vorgetragen worden, dass dem nachgegangen werden muss. Was da jetzt in der Akte liegt, das können wir hier nicht wissen.

Chavah
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Fussmatte »

AndreasHL hat geschrieben:Das kann im Zweifelsfall für den Betroffenen erstmal ärgerlich sein. Nur das Gericht weiss, von wem diese Anregung stammt. Aber jetzt läuft die Prüfung erst einmal, und da würde ich mich kooperativ zeigen, falls eine Betreuung nicht gewünscht wird.
Chavah hat geschrieben:Also, ganz klar: Beweise über Sachverhalte erhebt das Gericht. Das kann der Normalbürger doch gar nicht tun. Nur, es ist offensichtlich so viel vorgetragen worden, dass dem nachgegangen werden muss. Was da jetzt in der Akte liegt, das können wir hier nicht wissen.
Kann der Betroffene sein Recht auf Akteneinsicht geltend machen, woraus sich dann wieder neue Informationen ergeben könnten?
AndreasHL hat geschrieben:Auf jeden Fall sollte man sich nett, ruhig und höflich verhalten. Verweigerungen, vielleicht noch verbunden mit irgendwelchen Kommentaren und Drohungen, können und werden schon einmal als querulatorisches Verhalten ausgelegt, nach dem Motto "der spinnt ja tatsächlich". Sorry, aber so ist es mitunter.
Person A hat auch nichts anderes vor und bisher ist nichts Gegenteiliges über Person A bekannt. Verärgert ist Person A natürlich, weil sie sich mit diesen Anschuldigungen auseinandersetzen muss.

Person A ist gewillt sich gegenüber dem Gericht kooperativ zu zeigen, allerdings möglichst unter der Angabe der notwendigsten Informationen, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu entscheiden.

Die Angabe „[x] Ich verzichte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 281 FamFG.“ aus dem Formblatt, ist bisher noch ungeklärt. Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus dieser?
hardenberg

Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von hardenberg »

Fussmatte hat geschrieben:...Kann der Betroffene sein Recht auf Akteneinsicht geltend machen, woraus sich dann wieder neue Informationen ergeben könnten?...
§§ 13, 274 FamFG
Fussmatte
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Fussmatte »

Person A hat beim Amtsgericht Akteneinsicht erhalten. Dies war möglich, weil bisher noch keine Untersuchungsergebnisse vorliegen. Person A konnte bei einem der Schreiben die Unterschrift seiner Mutter zuordnen. Ansonsten belief sich der Informationsgehalt in etwa auf dem Niveau des durch Person A erhaltenen Schreibens aus dem ersten Beitrag. Die genaue Anregung liegt der Betreuungsbehörde vor, mit der Person A nun Kontakt aufnehmen soll, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Person A muss in dem dort geführten Gespräch auf bestimmte Fragen eingehen ohne die Art und den Umfang dieser vorher zu kennen.

Die mutmaßliche Person, welche die Anregung bei Gericht eingereicht hat, scheint somit die Mutter (Person B) des Betroffenen zu sein. Person B ist über die Umstände von Person A informiert (Wohnsituation/Strafverfahren wegen Dienstflucht/nicht Krankenversichert etc.). Person A hatte schon vor diesem Verfahren nur geringen Kontakt zu Person B (Geburtstage Verwandter etc.) und hat diesen nun weitestgehend eingestellt.

Person B hatte bereits schon in der Vergangenheit versucht, Person A auf psychische Erkrankungen untersuchen zu lassen. Person A wurde dazu von Person B bei einer Beratungsstelle angemeldet. Diesen Anstrengungen kam Person A auch kooperativ entgegen. Aus den Gesprächen zwischen Person A und der beratenden Betreuerin lies sich aber kein Krankheitsbild ableiten, weswegen die Treffen schon nach wenigen Gesprächen endeten.

Person A hat den Verdacht, dass Person B von ihren eigenen psychischen Problemen ablenken will und diese in besonderer Art und Weise nun eben auf Person A projiziert. Schließlich steht Person B einer eigenen psychischen Beratung bisher sehr abwehrend gegenüber.

Wäre das ein Anhaltspunkt, den Person A vorbringen könnte, um sich womöglich vor umfangreicheren Untersuchungen zu schützen?
Zuletzt geändert von Fussmatte am 25.10.10, 23:45, insgesamt 1-mal geändert.
Chavah
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Chavah »

Warum sollte sich Person A vor irgendwas schützen, was er gar nicht hat? Hat die Person nicht Angst, dass das Ergebnis anders ausgehen könnte?

Chavah
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Re: Betreuungsverfahren - Durchleuchten leicht gemacht?

Beitrag von Fussmatte »

Ich wollte damit nur darauf aufmerksam machen, welchen Umständen Person A ausgesetzt ist. Person A ist damals unter anderem auf Wunsch von Person B bei seinen Eltern ausgezogen. Person A stellt keine Forderungen gegenüber ihren Eltern. Person A akzeptiert die Umstände in gewissem Maße. Ist aber immer bedacht ihr Leben in Eigenverantwortung zu führen.

Person A wird nun immer wieder mit den Problemen anderer konfrontiert, ihre Schwester wohnt bereits auf einem anderen Kontinent. Es kann doch nicht sein, dass das der einzige Weg für Person A sein kann, um solchen Auseinandersetzungen zu entgehen. Ist es denn so abwegig, dass so ein Verfahren Person A belastet?

Mit „schützen“ wollte ich darauf hinaus, dass Person A dieses Verfahren so schnell wie möglich zum Abschluss bringen will. Denn bis auf Person B teilt niemand deren Verdächtigungen, soweit Person A bekannt. Trotzdem nimmt man Person B eben immer wieder ernst, wohingegen die Interessen von Person A nur wenig Beachtung finden bzw. Person A sich mit solchen Verdächtigungen immer wieder auseinandersetzen muss.
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