Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungszentr
Moderator: FDR-Team
Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungszentr
Dürfen die zivilen Wachmänner des Dienstleistungszentrum ihre Dienstwaffen auf dem Weg zum Dienstlichenschießen zu einer Standortschießanlage (teilweise sogar Teilgeladen) Tragen?
Soweit ich weis müssen doch Waffen und Munition in getrennten Behältern und verschlossen Transportiert werden. Fällt das dann nicht unter §52Waffg ?
MkG
Blacki
Soweit ich weis müssen doch Waffen und Munition in getrennten Behältern und verschlossen Transportiert werden. Fällt das dann nicht unter §52Waffg ?
MkG
Blacki
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Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
In Ihrem Paragraphen sind die Strafen aufgeführt. In dem gleichen Gesetz müsste auch Ihre Vermutung zu finden sein.Blacki hat geschrieben:Dürfen die zivilen Wachmänner des Dienstleistungszentrum ihre Dienstwaffen auf dem Weg zum Dienstlichenschießen zu einer Standortschießanlage (teilweise sogar Teilgeladen) Tragen?
Soweit ich weis müssen doch Waffen und Munition in getrennten Behältern und verschlossen Transportiert werden. Fällt das dann nicht unter §52Waffg ?
MkG
Blacki
Dann kann man mal schauen ob es erlaubt oder nicht erlaubt ist.
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Soldaten und Zivilangestellten mit besonderer Wachausbildung der Bundeswehr ist das Tragen von Schusswaffen während des Dienstes grundsätzlich erlaubt.
Steht sogar im Truppen- respektive Dienstausweis.
Was das Tragen der Waffen in einem teilgeladenen Zustand auf dem Weg zum Schießgelände angeht, steht in keiner Dienstvorschrift (hab nachgeschaut).
Was allerdings feststeht ist:
Die von genannten Personen getragenen Waffen mitsamt beinhaltener Munition müssen vor Betreten des Schießstandes abgegeben werden. Niemand ausser den Schützen, die direkt am Stand stehen, um auf die Übungsziele zu feuern, darf eine (teil)geladene Waffe tragen. Zudem gibt keine Waffenkammer zeitgleich Waffe und Munition an ein und denselben potentiellen Schützen aus, damit dieser dann aufs Schießgelände gehen kann zur Übung.
Die Waffen, welche hier angesprochen werden, müssen also aus einem anderen Grund "am Mann" sein. Welcher das aber nun ist kann - ohne weitere Info's - niemand per Ferndiagnose erkennen.
Steht sogar im Truppen- respektive Dienstausweis.
Was das Tragen der Waffen in einem teilgeladenen Zustand auf dem Weg zum Schießgelände angeht, steht in keiner Dienstvorschrift (hab nachgeschaut).
Was allerdings feststeht ist:
Die von genannten Personen getragenen Waffen mitsamt beinhaltener Munition müssen vor Betreten des Schießstandes abgegeben werden. Niemand ausser den Schützen, die direkt am Stand stehen, um auf die Übungsziele zu feuern, darf eine (teil)geladene Waffe tragen. Zudem gibt keine Waffenkammer zeitgleich Waffe und Munition an ein und denselben potentiellen Schützen aus, damit dieser dann aufs Schießgelände gehen kann zur Übung.
Die Waffen, welche hier angesprochen werden, müssen also aus einem anderen Grund "am Mann" sein. Welcher das aber nun ist kann - ohne weitere Info's - niemand per Ferndiagnose erkennen.
Tastenspitz hat geschrieben: Da will man einmal als Nichtbehinderter diskriminiert sein - und? Wieder nix!
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Soll aber wohl um Zivilisten eines nichtmilitärischen Unternehmens gehen? Geldtransportfirmen, zivile Personenschützer von Politikern?Torstein hat geschrieben:Soldaten und Zivilangestellten ...
hws
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Die zivilen Wachen des BwDLZ (Dienstleistungszentrum) bewachen unter anderem auch militärische Liegenschaften. Kostengründe und so...
Tastenspitz hat geschrieben: Da will man einmal als Nichtbehinderter diskriminiert sein - und? Wieder nix!
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Die Zivilangestellten haben nur die Rechte nach dem UZwGbw innerhalb ihr Beschäftigungsstelle. Sprich innerhalb eines MSB (Militärischensicherheitsbereichs).
Über diesen hinaus haben sie keinerlei Rechte, es sei bei einer Verfolgung eines Straftäters.
Es stellt sich die Frage, werden alle Wachmänner bestraft oder nur der Wachverantwortliche /Wachleiter /Schichtfüherer /S2 usw. Die Wachmänner glauben nämlich sie dürfen auch ausserhalb die Waffen am Mann transportieren bzw tragen sprich Waffenführen. Was dieses ja facto darstellt.
Über diesen hinaus haben sie keinerlei Rechte, es sei bei einer Verfolgung eines Straftäters.
Es stellt sich die Frage, werden alle Wachmänner bestraft oder nur der Wachverantwortliche /Wachleiter /Schichtfüherer /S2 usw. Die Wachmänner glauben nämlich sie dürfen auch ausserhalb die Waffen am Mann transportieren bzw tragen sprich Waffenführen. Was dieses ja facto darstellt.
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Nunja zuerst werden in dem Falle die einzelnen Wachleute zur Verantwortung gezogen. Dann ist das dann nämlich ein unberechtigtes Tragen von Dienstwaffen. Das ist ein disziplinar ahndbares Dienstvergehen. Ob es da straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen gibt, kann ich leider nicht ausreichend beantworten.
Dann wird der Wachleiter/ Schichtleiter zur Verantworetung gezogen: Er hat die Übersicht und die Verantwortung, dass die ihm zugeteilten Wachleute ihren Dienst richtig versehen und mit dem zugehörigen Material/ Waffen auch den richtigen Umgang pflegen. Die "Sorgfaltspflicht" ist hier das Stichwort. Hat er diese nachweislich vernachlässigt kann auch er disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Als nächstes ist dann der S2-Offizier dran. Ihm kann man aufgrund des Fehlverhaltens der Wachleute Fehler in der Ausbildung eben jener zur Last legen. Denn der S2 ist für die Sicherheit der Liegenschaft direkt zuständig und somit auch der Verantwortliche für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Wachleute. Kann man ihm ob des Verhaltens der Wachleute Mängel in der Ausbildung der Männer/ Frauen nachweisen, hat auch er ein Problem.
Dann wird der Wachleiter/ Schichtleiter zur Verantworetung gezogen: Er hat die Übersicht und die Verantwortung, dass die ihm zugeteilten Wachleute ihren Dienst richtig versehen und mit dem zugehörigen Material/ Waffen auch den richtigen Umgang pflegen. Die "Sorgfaltspflicht" ist hier das Stichwort. Hat er diese nachweislich vernachlässigt kann auch er disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Als nächstes ist dann der S2-Offizier dran. Ihm kann man aufgrund des Fehlverhaltens der Wachleute Fehler in der Ausbildung eben jener zur Last legen. Denn der S2 ist für die Sicherheit der Liegenschaft direkt zuständig und somit auch der Verantwortliche für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Wachleute. Kann man ihm ob des Verhaltens der Wachleute Mängel in der Ausbildung der Männer/ Frauen nachweisen, hat auch er ein Problem.
Tastenspitz hat geschrieben: Da will man einmal als Nichtbehinderter diskriminiert sein - und? Wieder nix!
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Um mal vom Thema wegzugehen. Ist das UZwGbw hinsichtlich der zivilen Wachpersonen verfassungskonform? Nach Art. 33 IV GG gilt das Prinzip des Berufsbeamtentums. Die zivilen Wachpersonen scheinen ja nun mittlerweile der Regelfall sein und nicht mehr als Ausnahme gelten.
mfg
Klaus
Klaus
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Könnte es sein, dass diese "Wachleute" evt. auch befugt sind einen Waffen- und/oder Munitionstransport der BW zu schützen?
Normal wird bei der BW doch alles in einer ZDv / HDv / MDv / TDv geregelt. Daher vermute ich, dass es diese auch hier geben wird. Ohne Kenntnis der entsprechenden Vorschrift wird es schwierig sein eine wirklich "richtige" Antwort zu erhalten.
Sollten sie befugt sein o.g. Transporte zu schützen, dann könnte hier der Grund für das Führen der (Dienst-)Waffen liegen.
Gruß
KaiHH
Normal wird bei der BW doch alles in einer ZDv / HDv / MDv / TDv geregelt. Daher vermute ich, dass es diese auch hier geben wird. Ohne Kenntnis der entsprechenden Vorschrift wird es schwierig sein eine wirklich "richtige" Antwort zu erhalten.
Sollten sie befugt sein o.g. Transporte zu schützen, dann könnte hier der Grund für das Führen der (Dienst-)Waffen liegen.
Gruß
KaiHH
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Stimmt nicht. Als Leitender beim Schießen hab ich ne teilgeladene P8 an der Seite, für die ich in der Kaserne mit Berechtigungsschein schon Munition empfange. Ergo fahre ich mit teilgeladener P8 durch die Gegend. Und das ist rechtlich völlig unbedenklich, da ich Waffen und Munition transportiere und somit ein Interesse der BW vorliegt, diese zu schützen und ich hoheitlich tätig werde.Torstein hat geschrieben:Niemand ausser den Schützen, die direkt am Stand stehen, um auf die Übungsziele zu feuern, darf eine (teil)geladene Waffe tragen. Zudem gibt keine Waffenkammer zeitgleich Waffe und Munition an ein und denselben potentiellen Schützen aus, damit dieser dann aufs Schießgelände gehen kann zur Übung.
Und wenn wir Muntransporte quer durch Deutschland nach Immendingen fahren, sind wir ebenfalls bewaffnet aus obengenannten Gründen.
Re: Wachdienst durch Zivileangestellte eines Dienstleitungsz
Stimmt! Sorry, ich vergesse immer, dass der Leitende bewaffnet ist...
Musste den Part bisher nur einmal übernehmen. Mea maxima culpa!
Musste den Part bisher nur einmal übernehmen. Mea maxima culpa!
Tastenspitz hat geschrieben: Da will man einmal als Nichtbehinderter diskriminiert sein - und? Wieder nix!
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