Könne Hauseigentümer ihr Grundstück beliebig bepflanzen oder ist dabei doch etwas zu beachten. Inwieweit darf etwas in das Nachbargrundstück wachsen bzw. in welchen Rahmen muss dies unterbunden werden. Wo ist dies gesetzlich geregelt (BGB??)? Gibt es Regelungen im Recht, wenn bei einem Nachbargrundstück zwar Bäume in das eigene Grundstück ragen, dies aber nur in großer Höhe der Fall ist? Beispiel: Äste ragen in vom Nachbarn in das eigene Grundstück in ca 5m Höhe und werfen auf dieses Schatten bzw. im Herbst Laub. Wie ist die Rechtslage, wenn der Grundstückeigentümer dies missbilligt. Kann er auf gesetzlicher Basis verlangen die Äste zu stutzen oder dies selbst ausführen/ veranlssen?
Danke
MfG
Nachbarschaftsrecht - Rechtslage bzgl. Bepflanzung
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Re: Nachbarschaftsrecht - Rechtslage bzgl. Bepflanzung
Das steht im Nachbarschaftsrecht und ist länderspezifisch.Tine-Biene hat geschrieben:Könne Hauseigentümer ihr Grundstück beliebig bepflanzen ...
I.A. kann man bei herüberragenden Ästen den Nachbarn auffordern, die ab der Grundstücksgrenze zu kappen. Das daran hängende Obst allerdings erst dann nehmen, wenn es auf dem eigenen Boden liegt und nicht von denZweigen Pflücken.
Laubfall, Schatten dagegen kann man nicht gegen klagen. (jedenfalls nicht aussichtsreich)
hws
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Re: Nachbarschaftsrecht - Rechtslage bzgl. Bepflanzung
Und das Nachbarschaftsrecht ist keine Frage des Verfassungsrechts.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Nachbarschaftsrecht - Rechtslage bzgl. Bepflanzung
Die Nachbarn sind durch den Streit in einer schlechten Verfassung.Ronny1958 hat geschrieben:Und das Nachbarschaftsrecht ist keine Frage des Verfassungsrechts.

„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
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