Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Person A ist erwachsener Student und lebt zuzeit im Elternhaus.
Die Eltern beziehen weiterführendes Kindergeld (wg. Studium).
Person A hat bisher noch keine Steuererklärung abgegeben und wurde noch nicht dazu aufgefordert.
Person A macht 1-2 mal im Jahr Gewinne durch Einzelaufträge an Privat und Firmenkunden die zwischen 400 und 1000 Euro liegen.
Person A möchte die Rechnungen ohne UST ausweisen, weil er Privat und nicht als Unternehmen geringfügig selbstständig arbeitet.
Muss Person A eine Steuererklärung abgeben mit Beginn von geringfügiger selbstständiger Arbeit?
Gilt das auch wenn Person A in Zukunft einen festen Nebenjob (Werkstudentenarbeit) annimmt?
Kann A eine Rechnung auf dieser Basis ohne UST schreiben?
Steuererklärung, Kindergeld und eigenständige Arbeit
Moderator: FDR-Team
Re: Steuererklärung, Kindergeld und eigenständige Arbeit
Muss er sogar - oder führt er UST ans Finanzamt ab?Ramokthan hat geschrieben:Person A möchte die Rechnungen ohne UST ausweisen,
Sobald er Einkünfte erzielt - egal ob Aushilfsjob, 400€ Job, Mieteinnahmen - oder die besagten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.Ramokthan hat geschrieben:Muss Person A eine Steuererklärung abgeben mit Beginn von geringfügiger selbstständiger Arbeit?
hws
Re: Steuererklärung, Kindergeld und eigenständige Arbeit
Ich wundere mich nur,
Person A hat vorher auch schon paarmal Wochenweise gearbeitet, das Thema der Steuererklärung ist jedoch noch nie aufgekommen.
Das heißt also Person A muss selbst als Student mit sehr wenig Einkommen eine Steuererkärung abgeben?
Recherchen haben ergeben dass man eventuell einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung machen muss.
Inwiefern hat das damit zu tun? Ist dies ein Ersatz für eine fällige Steuererklärung oder eine Anlage?
Person A hat vorher auch schon paarmal Wochenweise gearbeitet, das Thema der Steuererklärung ist jedoch noch nie aufgekommen.
Das heißt also Person A muss selbst als Student mit sehr wenig Einkommen eine Steuererkärung abgeben?
Recherchen haben ergeben dass man eventuell einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung machen muss.
Inwiefern hat das damit zu tun? Ist dies ein Ersatz für eine fällige Steuererklärung oder eine Anlage?
Re: Steuererklärung, Kindergeld und eigenständige Arbeit
Sogar Babys mit sehr wenig Einkommen müssen evtl eine Steuererklärung abgeben, das hat mit "Student" eher weniger zu tun
für Nichtveranlagungsbescheinigung hätte der clevere Student hier lesen können
http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtveran ... cheinigung
und dann weiß er worum es sich handelt
Vor allem bei "Rückgabe der Bescheinigung" liest der Student sehr aufmerksam !
für Nichtveranlagungsbescheinigung hätte der clevere Student hier lesen können
http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtveran ... cheinigung
und dann weiß er worum es sich handelt
Vor allem bei "Rückgabe der Bescheinigung" liest der Student sehr aufmerksam !
Re: Steuererklärung, Kindergeld und eigenständige Arbeit
Obwohl die bisherigen Antworten, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bereits besteht, wenn man überhaupt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht, wird so etwas typischerweise dann nicht verfolgt, wenn keine Steuern zu zahlen sind. Das wäre hier dier Fall.
Das Finanzamt ist auch nicht unbedingt scharf darauf, einen Steuerfall zu bearbeiten, bei dem keine Steuerzahlungen zu erwarten sind. Daher wird es im Regelfall geduldet, wenn Menschen wie Du keine Steuererklärung abgeben.
Dennoch handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit und nicht etwa um eine private Tätigkeit. Und geringfügige Beschäftigungen (400€-Job) gibt es nur für Angestellte, nicht jedoch für selbständige Tätigkeiten.
Wenn jedoch zusammen mit einer weiteren Tätigkeit (Werkstudent) steuerpflichtige Einnahmen bestehen, dann ist es natürlich mit der Duldung vorbei und eine Steuererklärung ist abzugeben.
Für die Umsatzsteuer kommt es nur auf den Umsatz aus den selbständigen Tätigkeiten an. Dieser darf 17.500€ nicht überschreiten, damit man die Kleinunternehmerregelung weiter in Anspruch nehmen kann und damit keine USt. abführen muss.
Das Finanzamt ist auch nicht unbedingt scharf darauf, einen Steuerfall zu bearbeiten, bei dem keine Steuerzahlungen zu erwarten sind. Daher wird es im Regelfall geduldet, wenn Menschen wie Du keine Steuererklärung abgeben.
Dennoch handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit und nicht etwa um eine private Tätigkeit. Und geringfügige Beschäftigungen (400€-Job) gibt es nur für Angestellte, nicht jedoch für selbständige Tätigkeiten.
Wenn jedoch zusammen mit einer weiteren Tätigkeit (Werkstudent) steuerpflichtige Einnahmen bestehen, dann ist es natürlich mit der Duldung vorbei und eine Steuererklärung ist abzugeben.
Für die Umsatzsteuer kommt es nur auf den Umsatz aus den selbständigen Tätigkeiten an. Dieser darf 17.500€ nicht überschreiten, damit man die Kleinunternehmerregelung weiter in Anspruch nehmen kann und damit keine USt. abführen muss.
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