Hallo,
ich würde mich gerne über folgende Situation informieren:
Person A wird bei einem Spaziergang von Person B beleidigt.
A kennt B nicht persönlich, sie weiß höchstens in welchem Viertel B wohnt.
Person A will nun B anzeigen.
Darf sie nun B auffordern, ihren Namen etc. zu nennen bzw. ihren Ausweis zu zeigen, damit A weiß wer sie beleidigt hat.
Und wenn ja, was wenn Person B sich weigert. Muss man dann bei der Polizei einfach ein Phantombild erstellen?
Wie ist die Rechtslage?
Kumasul Papa
Personalienforderung nach Beleidigung
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Re: Personalienforderung nach Beleidigung
Hallo,
Um das Ganze mal auf die Spitze zu treiben:
Person A könnte nun eine "vorläufige Festnahme" gem. § 127 Abs. 1 StPO durchführen und die Polizei rufen. Die widerum würde dann die Personalien feststellen.
ABER:
1. Jetzt ist es dafür wohl zu spät und
2. lohnt sich der ganze Aufwand, wegen einer Beleidigung???
Natürlich steht es Person A frei, bei einer Polizeidienststelle Anzeige wegen Beleidigung zu erstatten. Was die Polizei dann unternimmt, um die beschuldigte Person B ausfindig zu machen, ist dann deren Sache.
Gruß
Jens
Ja, das darf Person A, aber ob B dem nachkommt, ist wohl fraglich.Darf sie nun B auffordern, ihren Namen etc. zu nennen bzw. ihren Ausweis zu zeigen, damit A weiß wer sie beleidigt hat.
Um das Ganze mal auf die Spitze zu treiben:
Person A könnte nun eine "vorläufige Festnahme" gem. § 127 Abs. 1 StPO durchführen und die Polizei rufen. Die widerum würde dann die Personalien feststellen.
ABER:
1. Jetzt ist es dafür wohl zu spät und
2. lohnt sich der ganze Aufwand, wegen einer Beleidigung???

Natürlich steht es Person A frei, bei einer Polizeidienststelle Anzeige wegen Beleidigung zu erstatten. Was die Polizei dann unternimmt, um die beschuldigte Person B ausfindig zu machen, ist dann deren Sache.
Gruß
Jens
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
ACHTUNG: Recht und Gerechtigkeit sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
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Re: Personalienforderung nach Beleidigung
Das widerspricht sich doch irgendwie, oder?Um das Ganze mal auf die Spitze zu treiben:
Person A könnte nun eine "vorläufige Festnahme" gem. § 127 Abs. 1 StPO durchführen und die Polizei rufen. Die widerum würde dann die Personalien feststellen.
ABER:
1. Jetzt ist es dafür wohl zu spät und
Entweder das Festnahmerecht besteht oder es besteht nicht.
Da aber 127 I StPO ganz eindeutig von "auf frischer Tat" spricht, ist das Festnahmerecht in der geschilderten Situation definitiv ausgeschlossen.
Re: Personalienforderung nach Beleidigung
Ich glaube Ihr redet aneinander vorbei, bzw. interpretiert das Wort "nun" unterschiedlich:
Spreadhans:
"Nun" (Tage nach der Beleidigung) ist ein Festnahme nach § 127 StPO natürl. nicht mehr möglich. Richtig.
Heckersbruch:
Wenn der Beleidiger direkt nach der Beleidigung die Angabe der Personaligen verweigert, könnte der Beleidigte "nun" (als unmittelbar darauf folgenden Schritt) die Festnahme durchführen. Auch richtig.
Spreadhans:
"Nun" (Tage nach der Beleidigung) ist ein Festnahme nach § 127 StPO natürl. nicht mehr möglich. Richtig.
Heckersbruch:
Wenn der Beleidiger direkt nach der Beleidigung die Angabe der Personaligen verweigert, könnte der Beleidigte "nun" (als unmittelbar darauf folgenden Schritt) die Festnahme durchführen. Auch richtig.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Personalienforderung nach Beleidigung
Eine Fahndung mit Phantombild und Benachrichtigung aller Funkstreifen wird wegen einer Beleidigung ziemlich sicher nicht durchgeführt werden.
Re: Personalienforderung nach Beleidigung
Gibt es da nicht auch Einschränkungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit einer Festnahme?
Kann mich da dunkel an einen Fall erinnern, wo jemand jemanden festgehalten hat, weil der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, und dann einen reingedrückt bekam wegen Nötigung, weil der Richter eine Festnahme in diesem Fall für unverhältnismäßig ansah. Könnte bei einer Beleidigung vielleicht auch so sein.
Kann mich da dunkel an einen Fall erinnern, wo jemand jemanden festgehalten hat, weil der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, und dann einen reingedrückt bekam wegen Nötigung, weil der Richter eine Festnahme in diesem Fall für unverhältnismäßig ansah. Könnte bei einer Beleidigung vielleicht auch so sein.

Re: Personalienforderung nach Beleidigung
Bei OWis ist § 127 StPO auch nicht anwendbar, nur bei Straftaten. Beleidigung ist eine Straftat.weil der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat,
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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