Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstunden

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Frostdiener
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Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstunden

Beitrag von Frostdiener »

Guten Abend,
habe mich eben registriert und habe eine Frage, die mich jetzt schon eine ganze Weile beschäftigt.
(Dieser Fall ist recht zeitnah geschehen und natürlich fiktiv.)

Die Abendrealschule ist Teil eines Weiterbildungskollegs in Nordrhein-Westfalen. Der Unterricht findet vormittags statt. (Anmerkung im Vorraus: Schüler A hat Freitags keinen Unterricht und ist volljährig.)

Also:
Schüler A hat psychische Probleme und erscheint des öfteren nicht zum Unterricht.
Schüler A war Donnerstag, den 18. Oktober krank und hat seine Entschuldigung bereits niedergeschrieben um sie am nächsten Montag abzugeben. Am besagten Montag, den 22. Oktober hatte er eine Migräne und konnte wieder nicht zur Schule erscheinen. Er schreibt erneut eine Entschuldigung und möchte diese am Dienstag abgeben. Am Dienstag ist er in der Schule gewesen und hat vergessen seine Entschuldigung der Beratungslehrerin zu geben. Die Lehrerin ist dann für den Rest der Woche nicht anwesend wegen einer Fortbildung. Der Schüler geht bis zum Ende der Woche ganz normal zur Schule. Am Montagmorgen, den 29. Oktober bekommt er eine Magen-Darm-Grippe. Er schreibt erneut eine Entschuldigung. Am darauffolgenden Dienstag hat besagter Schüler eine Klausur und kann an dieser Aufgrund der Grippe nicht teilnehmen und beschafft sich ein Attest, dass bis zum Mittwoch gültig ist. Zudem ruft er die Schule an um mitteilen zu wollen, dass er zur Klausur nicht erscheinen kann. Es nimmt aber keiner ab, wie es in der Vergangenheit auch schon vorgekommen ist. Am Mittwoch bleibt er wegen der Grippe zuhause, am Donnerstag ist Allerheiligen und deshalb keine Schule. Freitags hat Schüler A keinen Unterricht.

Am Samstag erhält er einen Brief von der Schule mit hier teilweise zitiertem Inhalt:
Sehr geehrter Schüler A,

Sie sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Schulgesetz (§ 53 Abs.4 Satz 3 SchulG NRW) vorsieht, dass bei volljährigen, nicht mehr schulpflichtigen Schülern die Entlassung von der Schule erfolgen kann, wenn im Verlauf von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden.

Da sie mehr als 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt haben, beenden wir Ihr Schulverhältnis gemäß § 53 Abs.4 Satz 3 Schulgesetz NRW.
Schüler A hat nun Angst um seine weitere Schullaufbahn, da er noch sein Abitur machen möchte und schaut sich dieses Gesetz selbst einmal genauer an. Dieses Gesetz besagt jedoch auch:
§ 53 Abs.4 Satz 7 und 8 SchulG NRW

(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.

(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
Er fragt sich nun, warum keine Teilkonferenz stattgefunden hat und ob die oben genannte Exmatrikulation überhaupt rechtskräftig ist. Desweiteren fragt er sich auch, was er machen könnte und ob sie Ihn jetzt überhaupt noch der Schule verweisen können, da sie ja in seinen Augen einen Verwaltungsfehler begangen haben. Wie schaut es hier bei der Rechtslage des Schülers aus?

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Offtopic: Viel Text für eine Frage, aber Ich danke allen schon einmal für Ihre Antworten. :)

MfG
Frostdiener
Kurt Knitz
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Re: Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstund

Beitrag von Kurt Knitz »

Der Schüler kann nicht wissen, ob eine Teilkonferenz ohne ihn stattgefunden hat. Er weiß nur, dass er keine Gelegenheit zur Anhörung bekommen hat. In der Anhörung hätte er darlegen können, was ihn seiner Ansicht nach alles vom rechtzeitigen Abgeben der Entschuldigungen abgehalten hat. Dann hätte er wohl gesagt bekommen, dass man von einem volljährigen Schüler erwarten kann, dass er die Entschuldigungen rechtzeitig per Post schickt.

Die Nichtanhörung ist ein Formfehler. Ob dadurch die Beendigung des Schulverhältnisses ungültig wird, weiß ich nicht. Jedenfalls dauert die Klärung dieser Frage bei einem Verwaltungsgericht vermutlich länger als das Schuljahr.

Der Schüler kann um einen Gesprächstermin bei der Schulleitung bitten und versuchen, dort noch einmal ein letztes Ultimatum zu erreichen. Einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Schulverhältnisses hat er m.E. nicht.
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
Frostdiener
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Re: Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstund

Beitrag von Frostdiener »

Danke für die Antwort.

Aber mal angenommen, dass die Beratungslehrerin (gleichzeitig die Klassenlehrerin) verlangt hatte, dass Ihr die Entschuldigungen immer persönlich überreicht werden? Er durfte keine Entschuldigungen ins Klassenbuch legen bzw. einer anderen Lehrkraft überreichen. Der Schüler interpretiert dies so, dass er sie auch nicht schicken darf da die Aushändigung der Entschuldigungen an die Beratungslehrerin nicht zu 100% gewährleistet ist.

Und was wäre wenn Schüler A sich nach den Kontaktdaten des Schülerrates erkundigt, die man beim Sekretariat bekommen kann und er bei denen nachfragt, ob eine Teilkonferenz stattgefunden hat?
Was wäre, wenn diese Konferenz nie gehalten wurde?

MfG
Frostdiener

Edit: In dem Schreiben wurde auch kein Hinweis gegeben, dass man gegen dieses Schreiben Widerspruch einlegen kann, wie es bei einem Verwaltungsakt doch eigentlich üblich ist. Oder täusche Ich mich da?
Stan78
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Re: Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstund

Beitrag von Stan78 »

Frostdiener hat geschrieben: Aber mal angenommen, dass die Beratungslehrerin (gleichzeitig die Klassenlehrerin) verlangt hatte, dass Ihr die Entschuldigungen immer persönlich überreicht werden?

Frostdiener hat geschrieben:Am Dienstag ist er in der Schule gewesen und hat vergessen seine Entschuldigung der Beratungslehrerin zu geben.
Frostdiener hat geschrieben:
Was wäre, wenn diese Konferenz nie gehalten wurde?
Dann wird man erreichen können, dass die Schule diese Konferenz nachholt und den Beschluss noch mal formal korrekt fällt. Erwarten Sie eine Regelung der Art Wenn eine Schule bei der Durchführung eines Verwaltungsaktes einen Fehler gemacht hat, darf sie es anschließend nie wieder versuchen. ? Die werden Sie nicht finden.
Der Vorschlag von Kurt Knitz erscheint mir erfolgversprechender.
Frostdiener
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Re: Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstund

Beitrag von Frostdiener »

Erwarten Sie eine Regelung der Art Wenn eine Schule bei der Durchführung eines Verwaltungsaktes einen Fehler gemacht hat, darf sie es anschließend nie wieder versuchen. ? Die werden Sie nicht finden.
Danke für die Antwort. Mir ist bewusst, dass dies unwahrscheinlich ist. Man sollte aber meiner Meinung nach lieber alle Eventualitäten prüfen, bevor man das Gespräch mit der Schulleitung sucht.

MfG
Frostdiener
Dietlein
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Re: Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstund

Beitrag von Dietlein »

M.E. war das Vorgehen der Schule in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Abgesehen von den formellen Verfahrensfehlern (keine Anhörung des Schülers, Zuständigkeit der Teilkonferenz, keine ausreichende Begründung der Schulentlassung ohne Androhung, bei § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW handelt es sich um eine "Kann"-Vorschrift!) ist auch im Rahmen der "Schulentlassung ohne Androhung" das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

§ 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW wurde 1999 eingeführt (damals noch als § 26a Abs. 6 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz) - mit der Begründung, dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern keinen erfolgreichen Schulbesuch mehr anstrebten, sondern allein noch an der Aufrechterhaltung der formellen Schulzugehörigkeit (wegen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, BAföG oder Kindergeld) interessiert seien (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung NRW, LT-Drs. 12/3705, S. 17). Es handelt sich um eine ultima-ratio-Vorschrift, die gerade solchen missbräuchlichen Fällen begegnen möchte. Allein das Vorliegen von 20 unentschuldigten Unterrichtsstunden reicht, obwohl man dies dem Wortlaut der Vorschrift vorschnell entnehmen könnte, nicht aus. Die Verhältnismäßigkeit gebietet vielmehr, dass das Fehlverhalten des Schülers (20 unentschuldigte Fehlstunden innerhalb von 30 Tagen) mehrfach aufgeteten ist, die Entschuldigung der Fehlstunden auch nach einer bestimmten Frist nicht erfolgt ist, bereits eine (einmalige) Androhung der Entlassung erfolgt ist und eine (negative) Zukunftsprognose ergibt, dass der Schüler auch weiterhin unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben wird.

Auch das OVG NRW stellt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen in den Mittelpunkt (vgl. etwa Beschluss vom 23.02.2007 - 19 B 306/07).

Vgl. zum Ganzen: Georg Dietlein/Balthasar Lackner, Ad Legendum 2017, S. 225-229.
Stan78
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Re: Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstund

Beitrag von Stan78 »

Und das 6 Jahre nach der Beendigung des Thema.
Eierkopf
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Re: Exmatrikulation an einer Abendrealschule wegen Fehlstund

Beitrag von Eierkopf »

Was macht denn schon eine ein wenig verlängerte Zeit der intensiven Auseinandersetzung mit der Fragestellung, lieber Stan78.
Immerhin scheint Dietlein einen Paragraphen genau zu kennen, nebst entsprechender Veröffentlichung, die ich nicht weiter recherchiert habe. Mea maxima culpa.
Kennt dieser Dietlein etwa §47 nicht. Bei einem solchen Spezialisten für Ordnungsmaßnahmen sollte er sich bei DT mit Erfolg bewerben können.
Schönen Gruß an FakeDiet. :lachen:

Ei
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