Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Moderator: FDR-Team
Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Guten Morgen!
Seit 2005 müssen Kinderlose 0,25% mehr Pflegeversicherung zahlen als Eltern.
Folgende Fakten:
Arbeitgeber, ca. 70 festangestellte Mitarbeiter, davon etliche Frauen als Teilzeitkräfte (Steuerklasse 5, Kinder sind meist bei den Männern auf der Steuerkarte vermerkt). Nun wurde letzten Monat bekannt, dass diese Frauen alle diesen Zusatzbeitrag abgeführt bekamen, obwohl sie Kinder haben. Die Betroffenen wussten von diesem Sonderbeitrag nichts!
Es gibt in der Firma keinen Personalbogen oder ähnliches auf welchem die Mitarbeiterinnen eine Angabe in Bezug auf Kinder machen könnten.
Jedoch - in den Lebensläufen (Bewerbungsunterlagen) und aus den vielen persönlichen Gesprächen war der Personalabteilung bekannt, dass die Frauen Kinder haben!
Meine Fragen:
Hätte der Arbeitgeber 2005 und bei allen Neueinstellungen danach eine Aufklärungspflicht (also z.B. per Mail die Belegschaft auffordern müssen evtl. die Geburtsurkunden beizubringen) oder liegt die Beweispflicht grundsätzlich beim Arbeitnehmer - die darüber ja gar nicht informiert waren?
Was ist mit den bisher zu viel abgeführten Beiträge?
Laut Krankenkasse einer Mitarbeiterin müsste der AG alle Gehaltsabrechnungen des betreffenden Zeitraums neu ausstellen, um eine Rückzahlung an ihn bzw. dann auch an die Mitarbeiterin vornehmen zu können. Der AG verweigert dies. Darf er dies?
Beispielmitarbeiterin: Teilzeit, 2008 eingestellt, bisher aufgelaufene Differenz: 223,- EUR.
Kann mich jemand über den Sachverhalt aufklären?
Vielen Dank vorab!
Liebe Grüße
Tani
Seit 2005 müssen Kinderlose 0,25% mehr Pflegeversicherung zahlen als Eltern.
Folgende Fakten:
Arbeitgeber, ca. 70 festangestellte Mitarbeiter, davon etliche Frauen als Teilzeitkräfte (Steuerklasse 5, Kinder sind meist bei den Männern auf der Steuerkarte vermerkt). Nun wurde letzten Monat bekannt, dass diese Frauen alle diesen Zusatzbeitrag abgeführt bekamen, obwohl sie Kinder haben. Die Betroffenen wussten von diesem Sonderbeitrag nichts!
Es gibt in der Firma keinen Personalbogen oder ähnliches auf welchem die Mitarbeiterinnen eine Angabe in Bezug auf Kinder machen könnten.
Jedoch - in den Lebensläufen (Bewerbungsunterlagen) und aus den vielen persönlichen Gesprächen war der Personalabteilung bekannt, dass die Frauen Kinder haben!
Meine Fragen:
Hätte der Arbeitgeber 2005 und bei allen Neueinstellungen danach eine Aufklärungspflicht (also z.B. per Mail die Belegschaft auffordern müssen evtl. die Geburtsurkunden beizubringen) oder liegt die Beweispflicht grundsätzlich beim Arbeitnehmer - die darüber ja gar nicht informiert waren?
Was ist mit den bisher zu viel abgeführten Beiträge?
Laut Krankenkasse einer Mitarbeiterin müsste der AG alle Gehaltsabrechnungen des betreffenden Zeitraums neu ausstellen, um eine Rückzahlung an ihn bzw. dann auch an die Mitarbeiterin vornehmen zu können. Der AG verweigert dies. Darf er dies?
Beispielmitarbeiterin: Teilzeit, 2008 eingestellt, bisher aufgelaufene Differenz: 223,- EUR.
Kann mich jemand über den Sachverhalt aufklären?
Vielen Dank vorab!
Liebe Grüße
Tani
- Nur meine Meinung!
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Dazu § 55 Abs. 2 SGB XI:
Aber dabei beachten: laut obigem Zitat reicht die Existenz eines Kindes nicht aus, Kenntnis des Arbeitgebers und /oder Nachweis sind auch nötig und wirken nur ausnahmsweise zurück.
Ob Angaben aus den Bewerbungsunterlagen oder aus persönlichen Gesprächen bei anderer Gelegenheit ausreichen für "bereits aus anderen Gründen bekannt" ist die Frage.Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an.
Wurde damals bei Einführung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und auch in der Presse überall erwähnt. Der Arbeitgeber muss nicht die Beschäftigten über alle Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht unterrichten. Der Beitragsabzug selbst ist aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich.Die Betroffenen wussten von diesem Sonderbeitrag nichts!
Ansprüche aus 2008 oder früher sind ohnehin verjährt. Für die Zeit ab 2009 gilt http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/26.html Abs. 2 und 3, dies ist von der Krankenkasse als Einzugsstelle durchzuführen. Dazu braucht sie natürlich Angaben über das Bruttogehalt und die abgeführten Beiträge. Die Vorlage der Gehaltsabrechnungen aus dieser Zeit müßte ausreichen.Laut Krankenkasse einer Mitarbeiterin müsste der AG alle Gehaltsabrechnungen des betreffenden Zeitraums neu ausstellen, um eine Rückzahlung an ihn bzw. dann auch an die Mitarbeiterin vornehmen zu können. Der AG verweigert dies. Darf er dies?
Aber dabei beachten: laut obigem Zitat reicht die Existenz eines Kindes nicht aus, Kenntnis des Arbeitgebers und /oder Nachweis sind auch nötig und wirken nur ausnahmsweise zurück.
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Genau dieselbe Frage interessiert mich gerade auch brennend.
Ich würde § 55 so interpretieren, dass bei einem Arbeitnehmer auf jeden Fall spätestens mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag auch der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht gelten müsste, somit also der Arbeitgeber hier den Fehler gemacht hat. Der Arbeitgeber weiß ja selbst, was er für die Beitragsabführung zu prüfen hat, auch ohne Information gegenüber den Arbeitnehmern. Oder nicht?
Bis zur Verjährung steht m.E. der Erstattungsanspruch auch rückwirkend zu. Absatz 2 greift nur insoweit, als eine Leistungsanspruch tatsächlich rückwirkend entfallen würde. Das kann aber bei der Erstattung lediglich einer Differenz nicht der Fall sein.
Oh, das würde ich zum letzten Satz etwas anders sehen. Der jeweilige Beitragssatz zur Sozialversicherung ist auf Gehaltsabrechnungen nicht zwingend vorgesehen und oft tatsächlich nicht abgebildet. Aus der abgeführten Summe allein würde ich meinen, dass auch der verständige Laie nicht ohne weiteres auf einen Fehler schließen kann, wenn er überschlägig eine 0,25%-Differenz erkennen soll.FM hat geschrieben:Wurde damals bei Einführung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und auch in der Presse überall erwähnt. Der Arbeitgeber muss nicht die Beschäftigten über alle Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht unterrichten. Der Beitragsabzug selbst ist aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich.
Ich würde § 55 so interpretieren, dass bei einem Arbeitnehmer auf jeden Fall spätestens mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag auch der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht gelten müsste, somit also der Arbeitgeber hier den Fehler gemacht hat. Der Arbeitgeber weiß ja selbst, was er für die Beitragsabführung zu prüfen hat, auch ohne Information gegenüber den Arbeitnehmern. Oder nicht?
Bis zur Verjährung steht m.E. der Erstattungsanspruch auch rückwirkend zu. Absatz 2 greift nur insoweit, als eine Leistungsanspruch tatsächlich rückwirkend entfallen würde. Das kann aber bei der Erstattung lediglich einer Differenz nicht der Fall sein.
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Laut OP lag eben dies nicht vor.vikingz hat geschrieben: Ich würde § 55 so interpretieren, dass bei einem Arbeitnehmer auf jeden Fall spätestens mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag auch der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht gelten müsste, somit also der Arbeitgeber hier den Fehler gemacht hat.
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
ja, aber...FM hat geschrieben:Laut OP lag eben dies nicht vor.vikingz hat geschrieben: Ich würde § 55 so interpretieren, dass bei einem Arbeitnehmer auf jeden Fall spätestens mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag auch der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht gelten müsste, somit also der Arbeitgeber hier den Fehler gemacht hat.
...wären Sie andernfalls meiner Meinung?vikingz hat geschrieben:Genau dieselbe Frage interessiert mich gerade auch brennend.
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Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Ich schätze mal das Problem tritt in der Realität tatsächlich nur in den Fällen auf, in denen eben gerade keine Kinderfreibeträge eingetragen sind, bspw. bei den in StKl. 5 versteuerten Ehefrauen und mglw. auch bei den Familienversicherten.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Die Lohnsteuerkarte mit Kinderfreibetrag ist laut Empfehlung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 13.10.2004 ein geeigneter Nachweis.
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Ab wann genau gelten eigenltich die 0,25% "Ermäßigung" bzw. vermiedener Aufschlag. Ab Uhrzeit, Tag, Monat der Geburt?
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Steht oben im thread.windalf hat geschrieben:Ab wann genau gelten eigenltich die 0,25% "Ermäßigung" bzw. vermiedener Aufschlag. Ab Uhrzeit, Tag, Monat der Geburt?
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Öhm ich habe den Thread jetzt 3 mal gelesen und finde das nicht.FM hat geschrieben:Steht oben im thread.windalf hat geschrieben:Ab wann genau gelten eigenltich die 0,25% "Ermäßigung" bzw. vermiedener Aufschlag. Ab Uhrzeit, Tag, Monat der Geburt?

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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
§§ 54 ff SGB 11 : http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/index.html
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
@Ronny1958
Ach so ich muss das Gesetz lesen. Das steht das ja tatsächlich mal ganz explizit drin. Bin verwundert und positiv überrascht. Wenn ich sonst immer Gesetzestexte lese lassen die für mich immer mehr Fragen offen, also die Beantworten. Daher bin ich gar nicht auf die Idee gekommen es könnte explizit geregelt sein und habe danach nur innerhalb des Threadtextes gesucht...
Ach so ich muss das Gesetz lesen. Das steht das ja tatsächlich mal ganz explizit drin. Bin verwundert und positiv überrascht. Wenn ich sonst immer Gesetzestexte lese lassen die für mich immer mehr Fragen offen, also die Beantworten. Daher bin ich gar nicht auf die Idee gekommen es könnte explizit geregelt sein und habe danach nur innerhalb des Threadtextes gesucht...
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Hmm, das würde ich so nicht bestätigen. Aus folgendem Grund:vikingz hat geschrieben: Ich würde § 55 so interpretieren, dass bei einem Arbeitnehmer auf jeden Fall spätestens mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag auch der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht gelten müsste
Die kinderlose Frau A (LStKl. I, 0 Kinder) heiratet den Vater Herrn B (LStKl. I, 0,5 Kinder).
Nach der Heirat haben beide LStKl. IV, 0,5 Kinder.
Somit hat die Kinderlose Frau A ein (halbes) Kind auf der Lohnsteuerkarte stehen, muss aber trotzdem den Zusatzbeitrag zahlen, da sie ja kinderlos ist. Deshalb bin ich erstaunt dies zu lesen:
Die Lohnsteuerkarte mit Kinderfreibetrag ist laut Empfehlung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 13.10.2004 ein geeigneter Nachweis.
Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Die Annahme ist aber falsch, da nach der Heirat beide immer noch eigene Lohnsteuerkarten haben.maler21 hat geschrieben:Hmm, das würde ich so nicht bestätigen. Aus folgendem Grund:vikingz hat geschrieben: Ich würde § 55 so interpretieren, dass bei einem Arbeitnehmer auf jeden Fall spätestens mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag auch der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht gelten müsste
Die kinderlose Frau A (LStKl. I, 0 Kinder) heiratet den Vater Herrn B (LStKl. I, 0,5 Kinder).
Nach der Heirat haben beide LStKl. IV, 0,5 Kinder.
Somit hat die Kinderlose Frau A ein (halbes) Kind auf der Lohnsteuerkarte stehen, muss aber trotzdem den Zusatzbeitrag zahlen, da sie ja kinderlos ist. Deshalb bin ich erstaunt dies zu lesen:
Die Frau hat dann Lohnsteuerklasse IV ohne Kind und der Mann hat Lohnsteuerklasse IV mit 0,5 Kinder, das andere halbe Kinde steht auf der Lohnsteuerkarte der Mutter des kindes.
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Re: Pflegeversicherungszusatz Kinderlose
Ab der Eheschließung ist Frau A nicht mehr kinderlos im Sinne des Sozialrechts.maler21 hat geschrieben: Die kinderlose Frau A (LStKl. I, 0 Kinder) heiratet den Vater Herrn B (LStKl. I, 0,5 Kinder).
Nach der Heirat haben beide LStKl. IV, 0,5 Kinder.
Somit hat die Kinderlose Frau A ein (halbes) Kind auf der Lohnsteuerkarte stehen, muss aber trotzdem den Zusatzbeitrag zahlen, da sie ja kinderlos ist. Deshalb bin ich erstaunt dies zu lesen:
Die Lohnsteuerkarte mit Kinderfreibetrag ist laut Empfehlung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 13.10.2004 ein geeigneter Nachweis.
Als Eltern im Sinne des Sozialrechts gelten auch Stiefeltern und Pflegeeltern, vgl. §56 Abs. 3 SGB I.
Sofern das Kind von Herrn B zum Zeitpunkt der Heirat noch jünger als 18 ist (die Altersgrenze verschiebt sich bei Arbeitslosigkeit, Ausbildung und Behinderung analog zur Familienversicherung nach hinten), muss Frau A keinen Zusatzbeitrag mehr zahlen.
Zu der Sache mit den Kinderfreibeträgen - Herr B und Frau A können m. W. frei entscheiden, bei wem der halbe Kinderfreibetrag eingetragen wird. Sofern die Mutter des Kindes ihren Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75% nachkommt, können Herr B und Frau A sogar über den vollen Kinderfreibetrag verfügen.