Polizei ermittelt nicht
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Polizei ermittelt nicht
Vor Monaten hat Herr M in einem Online Auktionshaus bei 3 verschiedenen Verkäufern 3 Karten für eine große Rockveranstaltung gekauft. Alle 3 Karten sahen etwas unterschiedlich - jedoch nicht verdachterweckend aus und als sie lange nach dem Kauf (je früher man kauft, desto günstiger sind die Karten zu bekommen) am Eingang des Geländes vorgelegt wurden, wurde eine als gefälscht zurückgewiesen.
Da eine Reklamation bei der Auktionsplattform nicht mehr möglich war, Herr M aber auch gar nicht mehr identifizieren konnte, von welchem der 3 Käufer die gefälschte Karte stammte, hat er Anzeige bei der Polizei seines Heimatortes erstattet. Dabei hat er alle relevanten Daten, wie insbesondere die der Verkäufer mitgeteilt. Auch die Stellungnahmen, die die Verkäufer auf befragen abgegeben hatten und von denen eine ob ihres aggressiven Tons sehr verdächtig war, hat er vorgelegt. Zusätzlich hat er angegeben, dass auch der Veranstalter des Konzertes Anzeige erstattet hat und wo dies geschah.
Mehrfach hat Herr M inzwischen den zuständigen Beamten der ermittelnden Behörde unter Nennung des ihm überlassenen Aktenzeichens angeschrieben um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen. Er erhielt nie eine Antwort. Herr M hat zunehmend den Eindruck, als werde gar nicht ermittelt und als ließe man zu, dass die Spuren des Verbrechens inzwischen zunehmend verwischen, um das Verfahren dann irgendwann einfach einzustellen.
Frage: Welche Ansprüche hat Herr M auf Auskunft und wie kann er sie durchsetzen?
Da eine Reklamation bei der Auktionsplattform nicht mehr möglich war, Herr M aber auch gar nicht mehr identifizieren konnte, von welchem der 3 Käufer die gefälschte Karte stammte, hat er Anzeige bei der Polizei seines Heimatortes erstattet. Dabei hat er alle relevanten Daten, wie insbesondere die der Verkäufer mitgeteilt. Auch die Stellungnahmen, die die Verkäufer auf befragen abgegeben hatten und von denen eine ob ihres aggressiven Tons sehr verdächtig war, hat er vorgelegt. Zusätzlich hat er angegeben, dass auch der Veranstalter des Konzertes Anzeige erstattet hat und wo dies geschah.
Mehrfach hat Herr M inzwischen den zuständigen Beamten der ermittelnden Behörde unter Nennung des ihm überlassenen Aktenzeichens angeschrieben um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen. Er erhielt nie eine Antwort. Herr M hat zunehmend den Eindruck, als werde gar nicht ermittelt und als ließe man zu, dass die Spuren des Verbrechens inzwischen zunehmend verwischen, um das Verfahren dann irgendwann einfach einzustellen.
Frage: Welche Ansprüche hat Herr M auf Auskunft und wie kann er sie durchsetzen?
Re: Polizei ermittelt nicht
Vermutlich die Antwort: "Verfahren eingestellt". Wenn sie nichtmal sagen können, woher sie die Karte haben - Hellsehen kann die Polizei auch nicht! Man wird sie vermutlich auf den Privatklageweg verweisen.Mark Herzog hat geschrieben:Frage: Welche Ansprüche hat Herr M auf Auskunft und wie kann er sie durchsetzen?
hws
Re: Polizei ermittelt nicht
Zumindest hat er M den falschen Adressaten gewählt. Auskünfte erteilt die Polizei nicht sonder,wenn überhaupt, dann nur die Staatsanwaltschaft.
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Re: Polizei ermittelt nicht
Welche Staatsanwaltschaft wird denn ggf. zuständig sein? Die, wo Herr M wohnt und Anzeige erstattet hat, oder die wo die Veranstaltung war oder die, wo der Veranstalter seinen Sitz hat?Tom Ate hat geschrieben:Zumindest hat er M den falschen Adressaten gewählt. Auskünfte erteilt die Polizei nicht sonder,wenn überhaupt, dann nur die Staatsanwaltschaft.
Re: Polizei ermittelt nicht
Also ich sehe hier kein Delikt, bei dem die Privatklage zulässig wäre --> http://de.wikipedia.org/wiki/Privatklagehws hat geschrieben:Man wird sie vermutlich auf den Privatklageweg verweisen.
Zur Auskunft an den Geschädigten siehe § 406d Abs. 1 StPO: Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. --> http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__406d.htmlFrage: Welche Ansprüche hat Herr M auf Auskunft und wie kann er sie durchsetzen?
Dem Verletzten steht bei einer Einstellung des Verfahrens das Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 StPO zur Verfügung --> http://de.wikipedia.org/wiki/Klageerzwingungsverfahren
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Re: Polizei ermittelt nicht
Da solche Frage hier ja auch der Allgemeinheit dienlich sein sollen, beschreibe ich mal die jüngsten Entwicklung und gebe mir quasi selbst Antwort:
Die Polizei am Wohnort von Herrn M hat ermittelt, dass der Täter vermutlich in Heidelberg sitzt. Das Ermittlungsverfahren wurde an die dortige Polizei abgegeben und dese wird es, wenn hinreichender Tatverdacht besteht, an die dortige Staatsanwaltschaft abgeben. Herr M musste aber erst 3 mal fragen, bevor er eine Antwort bekam. Insoweit ist der Hinweis von Redfox sehr hilfreich. Danke!
Wenn also erwiesen werden kann, dass der Verkäufer aus Heidelberg die gefälschten Karten in Umlauf gebracht hat, kann Herr M seinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch hier geltend machen. Ob es ein Strafverfahren gibt und der Täter strafrechtlich wegen Betruges belangt wird, muss dann ein Strafgericht entscheiden.
Weiß jemand, ob der zivilrechtliche Anspruch während der Ermittlungen verjähren kann un wie man das ggf. aufhält?
Die Polizei am Wohnort von Herrn M hat ermittelt, dass der Täter vermutlich in Heidelberg sitzt. Das Ermittlungsverfahren wurde an die dortige Polizei abgegeben und dese wird es, wenn hinreichender Tatverdacht besteht, an die dortige Staatsanwaltschaft abgeben. Herr M musste aber erst 3 mal fragen, bevor er eine Antwort bekam. Insoweit ist der Hinweis von Redfox sehr hilfreich. Danke!
Wenn also erwiesen werden kann, dass der Verkäufer aus Heidelberg die gefälschten Karten in Umlauf gebracht hat, kann Herr M seinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch hier geltend machen. Ob es ein Strafverfahren gibt und der Täter strafrechtlich wegen Betruges belangt wird, muss dann ein Strafgericht entscheiden.
Weiß jemand, ob der zivilrechtliche Anspruch während der Ermittlungen verjähren kann un wie man das ggf. aufhält?
Re: Polizei ermittelt nicht
Zur Hemmung der Verjährung findet man in § 204 BGB etwas --> http://dejure.org/gesetze/BGB/204.htmlMark Herzog hat geschrieben:Weiß jemand, ob der zivilrechtliche Anspruch während der Ermittlungen verjähren kann un wie man das ggf. aufhält?
Re: Polizei ermittelt nicht
Für die Polizei spielt es keine Rolle ob ein einfacher oder hinreichender Tatverdacht vorliegt.