Azik hat geschrieben:Sicherheitsrecht ist Ländersache.
Für Bayern kann man sich z.B. Art. 1 bis 11 PAG anschauen.
[...]
Grundsätzlich dürfen Sicherheitsbehörden (also z.B. Ordnungsämter) im Bereich des Sicherheitsrechts die erforderlichen Anordnungen treffen um Gefahren abzuwehren. Für Bayern wiederum z.B. Art. 7 LStVG:
Danke, für die Links, die die behördlichen Befugnisse zu Gefahrenabwehr darlegen.
Wenn man bedenkt, was für ein Gummiband "Gefahrenabwehr" ist, dann staunt man doch sehr über die nahezu unbegrenzten Möglichkeiten der Ordungskräfte im Extremfall. Ich hoffe mein Leben verläuft auch weiterhin in solch ruhigen Bahnen um nicht "Opfer" eines solchen Extremfalls zu werden.
Ob die Inanspruchnahme eines Privatautos ermessensgerecht ist, ist eine Frage des Einzelfalls und Bedarf einer Abwägung z.B. der Belastung des betroffenen Bürgers mit der drohenden Gefahr und den zur Verfügung stehenden Alternativen.
Es bleibt auch die Frage ob die Ermessensprüfung im Eifer des Gefechtes immer gründlich genug ist, mir wäre bei solchen Spontanentscheidungen nicht wohl.
hawethie hat geschrieben:[...]wenn die gesetzlichen Bedingungen und Vorschriften eingehalten werden, dann weder Nötigung noch Raub, da keine Straftat vorliegt. Und was du "Kaperbrief" nennst, nenne ich Gesetz; grob gesagt darf die Polizei jede Maßnahme ergreifen, um ihre Aufgaben zu erfüllen - Grenzen setzt das Gesetz.
Schon klar, aber ich bitte darum, meinen dort folgenden Smiley auf der Waagschale zu lassen.
Nachgehakt:
Wenn die gesetzlichen Bedingungen und Vorschriften nun NICHT eingehalten wurden, weil der Beamte die Lage nicht richtig eingeschätzt hatte, wäre dann die Rechtswidrigkeit gegeben und somit auch ein strafbares Handeln?
Ist denn durch die Beschlagnahme (korrekter Begriff??) eines Fahrzeugs die Freiheit der Person nicht eingeschränkt und widerspricht somit Art 7 (4) LStVG?
Vielen Dank im Voraus für freundliche, hilfreiche Antworten.
§nix
Ein Mensch wollt' immer recht behalten: So kam's vom Haar- zum Schädelspalten. Eugen Roth