Domainname aneignung

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mesel
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Domainname aneignung

Beitrag von mesel »

Hallo ,Folgender Fall wurde gefunden.

Portalbesitzer A: fragt bei Firma B: an ,ob diese seine Seite überarbeiten kann.
Die schon seit ca. einem Jahr "FERTIG" im Netz steht und uter Endungen wie de. eu. und info. zu finden ist.

Firma B: schreibt nun das Sie für A: die .com Endung gesichert hätte.
Später schreibt Firma B: das Sie für A: jetzt doch nicht arbeiten möchte.

Firma B: stellt stattdessen unter eigenem Namen die Domain mit der com Endung ins Netz.
Frage: darf B: die Domain für sich nutzen?.

Beispiel: Die Domain von A: nent sich baumkronenast.de/eu/info

und B: nutzt nun die gleiche Domain,nur halt mit der com Endung,also: baumkronenast.com

auf beiden Seiten handelt es sich um das gleiche Thema und es wird die gleiche Dienstleistung angeboten.

Zudem nutzt B: auch noch den Text der AGB von A: und auch das (fast) gleiche Logo.

Danke
webelch
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Re: Domainname aneignung

Beitrag von webelch »

dann sollte A sich mit einem anwalt beraten, der B zur unterlassung und ggfs herausgabe der domain auffordern wird.
Michael A. Schaffrath
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Re: Domainname aneignung

Beitrag von Michael A. Schaffrath »

... sofern der Begriff schutzfähig i.S.d. MarkenG ist, insbesondere also nicht glatt beschreibend (weil dort etwa Baumkronenäste verkauft werden).

Abgesehen davon schuldet B gar keine "Herausgabe", sondern allenfalls Unterlassung der Nutzung, also Freigabe.
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

Chabos wissen, wer der M.A.S. ist.
mesel
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Re: Domainname aneignung

Beitrag von mesel »

Hallo,in dieser Sache hätte ich noch eine Frage.
Wenn A nun einen Anwalt beauftragt,B zu einer Freigabe der Domain zu veranlassen,wer kommt für die Kosten des Anwalts auf?.
Muss A hier erst einmal vor der Beauftragung eines Anwalts B informieren ,ggf. das auf B dann auch Anwaltskosten hinzu kommen würden ?.
Oder wie verhält sich das ganze.
ExDevil67
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Re: Domainname aneignung

Beitrag von ExDevil67 »

mesel hat geschrieben:Wenn A nun einen Anwalt beauftragt,B zu einer Freigabe der Domain zu veranlassen,wer kommt für die Kosten des Anwalts auf?.
Wer die Musik bestellt, wird sie auch bezahlen müssen. Zumindest im ersten Schritt.
Notwendige Kosten zur Durchsetzung von Rechten können als "Nebenschaden" auch von der Gegenseite eingefordert werden. Ob das hier der Fall ist wird einem der Anwalt sicher sagen können.
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