Zurückbehaltungsrecht

Recht rund ums Tier

Moderator: FDR-Team

armer Hund
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Zurückbehaltungsrecht

Beitrag von armer Hund »

Hallo Zusammen :(

wird leider etwas länger, ich hoffe jedoch, jemand kann mir etwas weiterhelfen.

unsere Nachbarin schenkte ihrem 16jährigen Sohn einen Hund (Zwergpinscher damals ca. 8 Wochen alt).
Sie verreiste für 6 Wochen (Urlaub) und überließ just den Hund ihrem Sohn. Der Sohn kehrte mit dem Tier alleine zurück.
Der Welpe war damals gestört, biss jeden und war auf die Katzentoilette konditioniert. Der Sohn kümmerte sich nicht um das Tier, der Hund war und sollte in der Zeit wie der Sohn in der Schule war alleine in der Wohnung verbleiben. Er bellte und jaulte das komplette Haus zusammen. Eine Dame, die auf den Jungen zu achten hatte willigte nicht ein den Hund während der Abwesenheit (Schule) auf den Hund aufzupassen. Die Mutter wusste dies, schaffte das Tier dennoch an.
Der Sohn war mit dem Hund heillos überfordert,der Hund verrichtete vor Angst sein Geschäft nicht draußen. So kotete er in seine Katzentoilette und die Wohnung. Die Wohnung sah entsprechend aus und stakt entsprechend. Der Sohn räumte die Wohnung nicht auf, der Hundewelpe wohnte im Dreck.
Da das Gejaule und rumgerenne war nicht erträglich und da der Sohn sich nicht kümmerte, brachte die Dame (Betreuerin) das Tier zu uns. Dem Sohn teilte sie das mit und wies in an, das Tier bei uns abzuholen. Dies tat er 6 Wochen nicht, fragte auch nicht danach. Der Hund hatte Würmer und entzündete Augen, was der Sohn auch nicht behandeln lies, somit mussten wir uns um das Problem zusätzlich kümmern.
Als die Mutter zurück kam, suchte sie uns nicht auf, wir sind auf sie zugegangen.
Sie wollte dem Vorbesitzer Geld für den Monat geben, wo der Hund bei "ihr" war und ihn zurück schicken. Ich erklärte ihr, dass ich Auslagen hatte und das dies auch Geld kostet (Pension+Futter+Tierarzt). Der Hund war massiv gestört und entwickelte sich bei uns sehr gut. Bei uns dauerte es 2 Monate, bis der Hund sich draußen beim Gassi Gang lösen konnte und noch einiges länger, bis dies an der Leine möglich war.
Die Mutter konnte meine Auslagen ca. 800 Euro nicht bezahlen. Da wo der Hund her kam konnte er nicht zurück, da er bissig war und ich mit den Kindern nicht vertrug. Es hätte dem Hund zudem erhebliche Leiden zugefügt, da wir die 4. Familie sind, wo der Hund in seinem Leben gesehen hat.
Um den Haussegen aufrecht zu erhalten, vereinbarten wir, dass der Hund bei uns wohnt, wir ihn "auf die Beine" stellen und sie einen Sachkundenachweis erbringen muss und man den Hund langsam an sie gewöhnt, zudem hat sie Steuer und Versicherung zu tragen und sich an den Tierarztkosten zu beteiligen.
Ziel war die Rückführung in die "chaoten" Familie.
Die Mutter wie der Sohn hielten sich nicht an die Vereinbarungen und meldeten ihn lediglich an und bezahlten die Tierarzkosten, wenn auch verspätet. Hatten kaum Kontakt, verschliefen Termine.
Nun möchte die Mutter das Tier bei sich für immer haben. Der Hund konnte keine Bindung zu der Mutter und dem Sohn aufbauen, hielten sich sich in den 6 Monaten genau 5x an die Termine. Die Mutter hat keinerlei Hundeerfahrung und der Hund ist rassebedingt nicht ein Hund für Anfänger. Der Hund hat sich komplett an uns gewöhnt und lebt fest in unserem Hunderudel. Wir hatten einen erheblichen Aufwand, aus dem gestörten Hund einen Hund zu machen.
Da ich nur auf meine Auslagen verzichtete, wenn sie Bedingungen erfüllt, berechete ich ihr nun meine Auslagen/Aufwändungen und setzte ihr ein Zahlungsziel. Diese ließ sie verstreichen, meldete sich nicht.
So meldete ich den Hund auf meinen Namen an. Nun bekam ich 20 Tage nach Zahlungsziel Post von einem Anwalt.

Welche Chancen hat der Hund?
Wie ist die Rechtslage?
Waschbärin
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Re: Zurückbehaltungsrecht

Beitrag von Waschbärin »

Was von diesen ganzen Absprachen mit der Eigentümerin des Hundes wäre denn vor Gericht beweisbar? Oder würde nur Aussage gegen Aussage stehen, weil nichts davon schriftlich festgehalten wurde (Pensionsvertrag, Ausbildungsvertrag, schriftlicher Auftrag mit dem Hund zum Tierarzt zu gehen)?

Mißstände in der Tierhaltung sind dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Dieses kümmert sich neben der Beseitigung falschen Haltungsbedingungen auch darum dass ein Tier im Bedarfsfall tierärztlich versorgt wird. Entzündete Augen und Würmer sind kein lebensbedrohender Zustand, der es rechtfertigt einen fremden Hund ohne ausdrücklichen Auftrag durch dessen Halter und/oder vorheriges Einschalten der Behörden zu einem Tierarzt zu bringen, um dann von dessen Halter die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Auch eine eigenmächtige "Enteignung" eines Hundes ist nicht zulässig. Liegen in der Haltung eines Tieres Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vor, ist das zuständige VetAmtdarüber zu informieren. Dieses entscheidet in so einem Fall ob der Hund in seinem bisherigen Umfeld verbleibt, oder aber der Hund wird eingezogen und i.d.R. zur Versorgung dem zuständigen Tierheim unterstellt. Anfallende Versorgungs- und Behandlungskosten werden ab dann dem Hundehalter in Rechung gestellt, ggf. wird in solchen Fällen wie dem geschilderten meist auf den Hundehalter entsprechend eingewirkt dass dieser sein Eigentumsrecht an dem Hund an das Tierheim abtritt, so dass der Hund in die Vermittlung gehen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Eigentümer des Hundes alle Kosten für ihn zu tragen. Die richtige Vorgehensweise wäre also gewesen den zuständigen AmtsVet über die Haltungsbedingungen dieses Hundes zu informieren.

Wenn z.B. ein Nachbar so ein Tier übernehmen möchte, bleibt ihm nichts anderes übrig als dem Eigentümer ein Kaufangebot zu machen. In wie weit beim Kaufpreis evtl. vorherige Betreuungskosten etc. berücksichtigt werden ist individuell im Kaufvertrag zu vereinbahren.
froehlich
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Re: Zurückbehaltungsrecht

Beitrag von froehlich »

Nur mal neugierig nachgefragt (gehört nicht mehr zur Ursprungsfrage, die Mutter ist ja mittlerweile auch wieder da):

Ein minderjähriger Teenager ist alleine, die Betreuung versagt offensichtlich, die Wohnung ist unaufgeräumt und verdreckt, denn sie wurde von einem bissigen verwurmten Hund vollgeschi**en.
Und alles, was dem TE dazu einfällt, ist sinngemäß "der arme Hund lebt im Dreck"? Im Hundekot sind doch die Wurmeier, welche für den Menschen nicht ungefährlich sind, jetzt mal abgesehen von allen anderen hygienischen Aspekten und dem Gefahrenpotential, das von dem bissigen Hund ausgeht.

Wenn man von solchen Zuständen Kenntnis erlangt hat, ist man da nicht verpflichtet, dem Jugendamt Bescheid zu geben? :?:
Waschbärin
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Re: Zurückbehaltungsrecht

Beitrag von Waschbärin »

Da der Bub 16 ist würde das nichts nützen. In dem Alter darf man seine Sprösslinge auch mal ein paar Wochen lang alleine lassen. Und das Jugendamt schreitet nicht wegen einer Wohnung ein, die nur ein paar Wochen lang nicht aufgeräumt wurde. Selbst aus Messi-Wohnungen (also jahrelang vermüllten Wohnungen) werden (jüngere) Kinder nicht immer sofort heraus geholt.
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