Kompliziertes Erbrecht für Profis

Moderator: FDR-Team

leggop1970
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 3
Registriert: 22.07.14, 23:34

Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von leggop1970 »

Geschiedene, geistig verwirrte Frau A hat eine Tochter B und einen depressiven Sohn C, der vom Sozialamt unterstützt wird. Frau A enterbt Tochter B wegen Kirchenaustritts (inkl. des Pflichtanteils) und macht Sohn C zum Alleinerben. Tochter B heiratet, bekommt ein Kind D und tritt wieder in die Kirche ein, verstirbt aber einige Jahre später. Wiederum Jahre später stirbt Frau A und eine Woche später (vor Testamentseröffnung) Sohn C. Dieser hat kein Testament und einzig übrig gebliebenes Familienmitglied ist Kind D. Frau A hatte Vermögen, Sohn C vor dem Erbe nicht. Zahlungen des Sozialamts aus den letzten 10 Jahren für Sohn C übersteigen allerdings das Erbe.
Bekommt Kind D überhaupt etwas vom Erbe ab? Wie ist die Rechtslage?
lerchenzunge
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1294
Registriert: 06.11.08, 12:59

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von lerchenzunge »

leggop1970 hat geschrieben:Frau A enterbt Tochter B wegen Kirchenaustritts (inkl. des Pflichtanteils)
dies verstehe ich nicht. Pflichtanteil steht der B zu und kann nur versagt werden bei schwerwiegenden Verfehlungen des Erben dem Erblasser gegenüber (zB. wenn der Erbe versucht hat, den Erblasser zu töten), ein Kirchenaustritt ist dafür irrelevant.
Da an die Stelle der inzwischen verstorbenen B deren Tochter D tritt, würde ich davon ausgehen, dass -sofern es neben den hier genannten keine weiteren potentiell erbberechtigten gibt- die D den Pflichtteil erbt, also 25% und der C 75%. Wenn der C noch Vermögen hinterlassen würde, dann könnte die D auch dieses erben, aber laut Schilderung wird da ja nichts übrigbleiben.
PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5605
Registriert: 20.06.07, 12:32
Wohnort: München

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von PurpleRain »

lerchenzunge hat geschrieben:würde ich davon ausgehen, dass -sofern es neben den hier genannten keine weiteren potentiell erbberechtigten gibt- die D den Pflichtteil erbt, also 25% und der C 75%.
Nicht ganz so einfach :!: Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe, sondern muss seinen Pflichtteil vom Erben fordern.
In diesem Sonderfall ist D, soweit sie das Erbe von C annimt, Pflichtteilsberechtigte und Erbin in einer Person.
Im Falle der Erbausschlagung im Erbfall C könnte D den Pflichtteil vom endgultigen Erben, dem Staat, einfordern.
Wenn das Erbe überschuldet ist und es zu einer Nachlassinsolvenz kommt, dann würde das Erbe von A wohl vollständig vom Insolvenzverfahren beim Erbfall C aufgefressen und auch der Pflichtteil verloren gehen.
leggop1970 hat geschrieben:Zahlungen des Sozialamts aus den letzten 10 Jahren für Sohn C übersteigen allerdings das Erbe.
Hier sollte man noch klären, welche Zahlungen das tatsächlich waren. Zahlungen zur Grundsicherung werden nur ausnahmsweise als Darlehen gewährt - es ist also eher unwahrscheinlich das diese nun geltend gemacht werden können.
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
Elyss
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5088
Registriert: 23.02.07, 19:53
Wohnort: bei Darmstadt

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von Elyss »

PurpleRain hat geschrieben: Im Falle der Erbausschlagung im Erbfall C könnte D den Pflichtteil vom endgultigen Erben, dem Staat, einfordern.
Das ist in aller Regel nicht so. Ein Pflichtteilsberechtigter, der gleichzeitig Erbe ist und dieses Erbe ausschlägt, kann nur in Ausnahmefällen (wenn er z.B. durch die Einsetzung eines Nacherben beschwert wurde und deshalb ausgeschlagen hat) seinen Pflichtteil fordern.
Grüßle

Elyss
PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5605
Registriert: 20.06.07, 12:32
Wohnort: München

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von PurpleRain »

Elyss hat geschrieben:Das ist in aller Regel nicht so. Ein Pflichtteilsberechtigter, der gleichzeitig Erbe ist und dieses Erbe ausschlägt, kann nur in Ausnahmefällen ... seinen Pflichtteil fordern.
Das dürfte nur gelten, wenn es um den selben Erbfall beim Pflichtteil und Erbe handelt.
D ist am Erbe von A pflichtteilsberechtigt. Auf dieses Recht hat ein eventuelles Ausschlagen des Erbes von C keinen Einfluss.
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
Elyss
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5088
Registriert: 23.02.07, 19:53
Wohnort: bei Darmstadt

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von Elyss »

Ups...stimmt. Ich war ging davon aus, dass D das Kind von C ist....falsch gelesen
Grüßle

Elyss
hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8194
Registriert: 02.02.09, 13:21

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von hambre »

D ist im Hinblick auf den Nachlass von A pflichtteilsberechtigt und gegenüber dem Nachlass von C erbberechtigt. Die Rückforderungsansprüche des Sozialamtes sind auf die Höhe des Nachlasses beschränkt.

D könnte das Erbe von C ausschlagen und gleichzeitig den Pflichtteil von A fordern. Im Hinblick auf seine Pflichtteilsforderung hätte D dann aber keinen Ansprchpartner, sondern müsste erst mühsam den tatsächlichen Erben feststellen lassen. Möglicherweise wird dabei sogar der Staat zum Erben.

Es könnte daher geschickter sein, das Erbe von C anzunehmen. In dem Fall kann sich D nämlich den Pflichtteilsanspruch, den er gegenüber dem Nachlass von A hat, selbst auszahlen. Das dürfte die Abwicklung erheblich vereinfachen. Die Rückzahlung des restlichen Erbes an das Sozialamt muss er übrigens nur dann vornehmen, wenn er dazu vom Sozialamt innerhalb von 3 Jahren aufgefordert wird.
leggop1970
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 3
Registriert: 22.07.14, 23:34

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von leggop1970 »

Es könnte daher geschickter sein, das Erbe von C anzunehmen. In dem Fall kann sich D nämlich den Pflichtteilsanspruch, den er gegenüber dem Nachlass von A hat, selbst auszahlen. Das dürfte die Abwicklung erheblich vereinfachen. [/quote]

Das sehe ich genauso. Wäre es nicht aber auch sinnvoll (wenngleich auch riskanter) das Testament anzufechten, um 50% des Erbes im 1.Erbgang zu bekommen? Schließlich ist A geistig verwirrt und der im Testament genannte Grund zur Enterbung existierte vor dem Ableben von Tochter B schon lange nicht mehr.
Elyss
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5088
Registriert: 23.02.07, 19:53
Wohnort: bei Darmstadt

Re: Kompliziertes Erbrecht für Profis

Beitrag von Elyss »

Gibt es denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin bei Erstellung des Testaments nicht testierfähig gewesen sein könnte? Und wenn ja, kann man das nachweisen?
Grüßle

Elyss
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen