Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

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Bruder A.
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Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

Wenn ich hier nun zunächst auf den bereits eingestellten und diskutierten Blog Verfassungsrecht + VBL, als Anstalt des öffentlichen Rechts verweise, so nur um nun ohne weitere tiefergehenden Erläuterungen zur Klagegrundlage abzugeben, auf die in dieser Klageangelegenheit ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung anzuknüpfen.

In Kurzform hier noch einmal der Klageinhalt.
Art. 3 GG, VBL- Versicherte mit gleichen Gesamtversorgungsanspruch erhalten unterschiedliche VBL-Betriebsrenten.
(Fall Bruder A. + Bruder B.)
Art. 14 GG, die bei gleichen Gesamtversorgungsanspruch erworbene VBL - Betriebsrente des Bruder A. wird um den vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rentenbescheid festgestellten, bestehenden Besitzstand aus FZR- Ansprüchen gemindert. Eine Minderung, die in bestehende Besitzstände der Versicherten ohne eine erworbene Berechtigung hierzu eingreift und somit einen Verstoß der VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts gegen den Art. 14 GG darstellt.

Nun zu der oben genannten BGH- Rechtsprechung vom 5. Dezember 2012 - IV ZB 22/12
Ich werde diese Rechtsprechung in 5 Themenblöcke aufgliedern und jeden für sich eine fokussierenden Betrachtung unterziehen und bitte um eure Ansichten zu der dargestellten Thematik.

1. Block

Gründe: I. 5. Absatz (Volltext im Wortlaut)
Gegen deren Mitteilung vom 9. Februar 2009 Zusatzrente erhob er Klage. Seiner Auffassung nach verstößt es gegen die Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke der Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete Beiträge im Ergebnis dazu führten, dass sich die von der Antragsgegnerin zu zahlende Zusatzrente um monatlich 154,82 € verringere. Deshalb begehrte er, die Antragsgegnerin unter Änderung ihrer Rentenmitteilung vom 9. Februar 2009 dazu zu verpflichten, bei Neuberechnung der Zusatzrente die auf freiwillige Beiträge (an die FZR) entfallenden Anteile seiner gesetzlichen Rente im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen.

Das hier im wesentlich richtig dargestellte Klageverlangen wurde nun durch die nachfolgende Rechtsprechung unter II.
behandelt.
Da die im Vorlauf geführten Klageinstanzen, das VBL- Schiedsgericht München, VBL- Oberschiedsgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Karlsruhe, die im Klageverlangen des Bruder A. enthaltenen und angezeigten Verstöße gegen die Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht zum Inhalt ihrer Rechtsprechung machten, obwohl diese den zentralen Inhalt des Klagebegehrens darstellten, war nun eine Überprüfung dieses auf das Grundgesetz bezogenen Klageinhalts durch die Richter des BGH vorzunehmen. Also Verstöße die gegen den ordre public gerichtet sind, wozu also die Verstöße gegen das deutsche Grundgesetz in den Artikeln 3 und 14 GG zweifellsfrei gehören.

Unter II. Rn 8,
wurde in der weiteren Begründung vorab festgestellt,
Das nach §§ 574 Abs.1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und vom Oberlandesgericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos, weil es keinen gesetzlichen Grund für die Aufhebung der angegriffenen Schiedssprüche gibt.

Im Text der Rechtsprechung unter Punkt II. 2. Rn 10 wird hier die erste Begründung zu dieser Entscheidung vorangestellt. Dieser Begründungstext, wird von mir nun ebenfalls im Volltext wieder gegeben.

II. 2. Der damit allein in Rede stehende Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist hierdurch nicht gegeben; die Anerkennung oder Vollstreckung der Schiedssprüche führt nicht zu einem der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis. Vielmehr steht die im Schiedsverfahren getroffenen Entscheidung im Einklang mit gesetzlichen Regelungen. Weder diese noch die bei der Errechnung der Startgutschrift des Antragstellers von den Schiedsgerichten herangezogene Satzungsbestimmung der VBL über die Anrechnung der Grundversorgung auf die Gesamtversorgung verstoßen ihrerseits gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen wesentliche Rechtgrundsätze oder Gerechtigkeitsvorstellungen, die zu den elementaren Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland zählen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - II ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn 5 m.w.N.)

Die hier getätigte Aussage muss sich nun über den benannten Maßstab erklären, da diese sonst keinerlei begründete Anhaltspunkte bietet, warum im Widerspruch zum Art. 3 GG stehend, von der VBL unterschiedliche Leistungen für als gleich zu betrachtende VBL- Versicherte erbracht werden können und von der VBL, ohne erworben Zugriffsrechte, auf Rentenbesitzständen aus FZR und/oder den weiteren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Zugriff genommen werden kann. Gesucht werden also Regelungen, die durch den Art. 14 GG geschützte Rentenvermögen betreffen und somit in sich die Belange des Grundgesetzes und damit des ordre public im wesentlichen Maße berühren.

Die benannte BGH - Rechtsprechung vom 30. Oktober 2008 - II ZB 17/08 behandelt einem dem Insolvenzrecht zuzuordnenden Streitfall, der auf stichtagsbezogenen Preisvereinbarungen abzielt. Eine solche Rechtsprechung hier als den anzulegenden Maßstab auch nur annähernd in Anwendung zu bringen, erscheint zumindest mir, mehr als fraglich.
Ist also der angelegte Maßstab als unzutreffend zu erkennen, kann das bemessene Aussage Ergebnis nicht ohne Zweifel sein.

Über die erklärte Anrechnung der "Grundversorgung" wird in den nachfolgenden Blöcken noch näher eingegangen, so das an dieser Stelle eine eingehende Behandlung dieser sehr generellen Begriffsverwendung noch nicht erfolgt.

Ich bitte daher um Eure Meinung, hinsichtlich der Anwendung dieses "Maßstabs" in seiner grundsätzlicher Aussage zum Klagefall des Bruder A.
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

Nun gut, so möchte ich diesen 1. Block noch selbst kommentieren.
Wenn sich wie hier erfolgt, eine richterliche Feststellung ohne andere Begründungen auf eine andere Rechtsprechung bezieht und diese als Maßstab der rechtlichen Aussage bezeichnet, diese Rechtsprechung aber nicht, aber auch gar nicht mit dem rechtlichen Sachverhalt in Verbindung zu bringen ist, so wird hier salopp gesagt "leeres Stroh gedroschen.
Richter des BGH haben die Qualität eine Differenzierung zwischen Insolvenzrecht bezogene und Grundgesetz bezogene Sachverhalte zu unterscheiden, die hier vorgenommene Rechtsprechung ist daher " bewusst" irreleitend.
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

2. Block zur BGH- Entscheidung - IV ZB 22/12

In der weiteren Rechtsprechung II. 2. a) Rn. 11 bis Rn. 13 wird die Systementscheidung des Gesetzgebers zur Überführung der Rentenansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ausführlich dargestellt.
Im Absatz Punkt II. 2. a) Rn. 13 um für die Klageangelegenheit wie folgt abschließend im Volltext festzustellen:
Aufgrund der Systementscheidungen des Gesetzgebers hatten die Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR eine Erhöhung seiner gesetzlichen Rentenanwartschaft zur Folge. Darin liegt - für sich genommen- keine den Antragsteller beschwerende Maßnahme, sondern im Grundsatz zunächst die Wahrung seiner in der Sozialpflichtversicherung und der FZR
der DDR erworbenen Rentenanwartschaft.

Richtig!
Bruder A.

Nun weiter, II. 2. b) Rn. 14 im Volltext:
Eine mögliche Beschwer des Antragstellers ergibt sich mittelbar erst aus der Eigenart der in die Startgutschrift für so genannte rentennahe Versicherte eingeflossenen früheren Versorgungszusage der Antragsgegnerin, die im Kern darauf gerichtet war, die Grundversorgung der Versicherten bis zur Höhe der Gesamtversorgung aufzustocken, was zur Folge hatte, dass die Zusatzrente mit wachsender Grundversorgung geringer ausfiel. (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 47 ff.).
und weiter, II. 2. c) Rn. 15 im Volltext:
Dennoch liegt darin weder ein Verstoß gegen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs, 1 GG noch sonst eine Verletzung des ordre public.

Soweit zur textlichen Wiedergabe der richterlichen Entscheidung.
Woher nehmen die BGH - Richter nun die Gewissheit ihrer Feststellung. Das erwähnte Senatsurteil vom 14. November 2007- IV ZR 74/06 Rn. 47 ff. trifft hier zu keine Entscheidungen. Dort wird nur wie hier auch festgestellt, dass "eine" Grundversorgung zur Ermittlung der Startgutschrift von der ermittelten Gesamtversorgung abgezogen wird.

Die Aufgabe der Gerichte war es, gerade die Grundversorgung in ihrer Differenzierbarkeit zu erkennen. Es gibt die Grundversorgung, welche nach dem 4. Buch der Reichsversicherungsordnung, nur aus den Leistungen der Sozialpflichtversicherung bestehend, und viele weitere differenzzierbare Grundversorgungen.
Eine diese differenzierbaren Grundversorgungen erkennen die BGH - Richter ja auch in dieser Rechtsprechung, wie dem Text aus Rn. 13 zu entnehmen, ... hatten die Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR eine Erhöhung seiner gesetzlichen Rentenanwartschaft zur Folge...... Also eine auf eigene und zusätzliche Leistungen beruhende zusätzliche Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Warum nun nach der Schlussfolgerung der BGH- Richter keine Grundrechtsverletzungen vorliegen, wenn diese zusätzlichen Besitzstände durch die VBL ohne einen erkennbaren Erwerbsanspruch der VBL zum Zugriff zu überlassen werden, bleibt jedoch unerklärt.
Ich beende diesen 2 Block, obwohl hier noch eine Menge zu bemerken wäre und stelle diesen erst mal zur Diskussion.
Bruder A.
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

Nach nun gut einer Woche greife ich das Thema vom 2. Block noch einmal auf und erweitere die Aussage der BGH- Richter in der benannten Rechtsprechung um einen weiteren Absatz,
II. 2. c) aa) Rn. 16 im Volltext
Der Senat hält daran fest, dass die im Zuge der Systemumstellung der Antragsgegnerin getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte als solche der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101).

Die Bezugnahme der BGH- Richter auf die zur Rechtsprechung vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 sowie vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 berührt nicht die zur Entscheidung anstehende Problemstellung.
Weder die Rentenreform der VBL, hinsichtlich der Umstellung der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem wurde auch nur ansatzweise in Frage gestellt, noch die Berechtigung der VBL zu einer Startgutschrifterstellung bei der Systemumstellung.

Es ist daher rechtsprechender Nonsens, wenn derartige Feststellungen getroffen werden.
Diese, den Anschein von Rechtsprechung erweckende Darstellungsweise der BGH- Richter, unter Angabe von Grundsatzentscheidungen ohne klaren Rechtsbezug zu der eigentlich zu behandelnden
Rechtslage, ist wie schon im Block 1 erklärt, eine bewusste Fehldarstellung der Rechtslage.
Soweit erst mal zum 2. Block.
Bruder A.
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

3. Block zur BGH- Entscheidung IV 22/12

Die im nachfolgenden Unterpunkt erfolgte Argumentation der BGH - Richter, sowie die Kritik dazu, macht es aus Gründen der unverfälschten Kenntnisnahme erforderlich, diesen sehr umfangreichen Text in vollem Umfang vorzustellen.
II. 2. c) bb) Rn. 17 + Rn. 18 - Volltext
II.2. c) bb) Rn. 17 - Volltext:
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBI.
889) vereinbarte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen als sogenannte Systementscheidungen des Gesetzgebers bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 100. 1 ff.).
Für die bereits in Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBI. II 537) getroffene Systementscheidung in Bezug auf Ansprüche und Anwartschaften aus der FZR der DDR kann nicht anderes gelten.

Eine lange und unbestrittene Feststellung der BGH- Richter. Bedeutsam hier, die formelle Gleichstellung der überführten Besitzstände aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen und der FZR.
Bruder A.

II. 2. c) bb) Rn. 18 - Volltext:
Anlässlich der Wiedervereinigung stand der Bundesrepublik Deutschland vor dem Problem, für die aus den Sozialversicherungssystemen anspruchs- und anwartschaftsberechtigten Versicherten das Beitrittsgebiets neue Versorgungsansprüche- und anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begründen, obwohl die Betroffenen zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt hatten, Beiträge in diese Versorgungssysteme einzuzahlen. Schon deshalb war der gesamtdeutsche Gesetzgeber aus Verfassungsgründen nicht verpflichtet, die Versicherten des Beitrittsgebietes so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt
(vgl. dazu BVerfGE 100, 1, 40 m.w.N.). Der Antragsteller kann sich deshalb - anders zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 geltend gemacht - nicht mit Erfolg auf die Maßstäbe berufen, die der Senat für schon vor der Wiedervereinigung bei der Antragsgegnerin Zusatzversicherte im Urteil vom 26. Februar 1986 (IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386) für die Anrechnung überschießender Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestellt hat
(vgl. im Übrigen auch Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 111/85, VersR 1987, 214).

Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der benannten Grundsatzentscheidung,
dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Berechtigten aus den Versorgungssystemen so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt, war bereits eine Entscheidungsgrundlage in der BGH- Rechtsprechung vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02.
Doch anders als dort, .......diese Rechte, die........ in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsrechts des Art. 14 GG ( aaO 33 ff.).
Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus den Versorgungssystemen so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. ..................

Die hier erlangte Erkenntnis, dass hier vom Versicherten zusätzlich erworbene Besitzstände in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, welche den Schutz des Art. 14 GG besitzen, wird in der
BGH- Entscheidung - IV ZB 22/12 völlig verdrängt.
Die Richter des BGH verkennen aber zu dem auch die grundsätzliche Aussage der BGH- Rechtsprechung - IVa ZR 111/85, in der in richterlicher Weitsicht die Gestaltungskraft des Gesetzgebers für die Inhalte der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.
Die Richter verweisen in dieser Rechtsprechung auf die generalisierende Bezugnahme der VBL in ihrem auf eine Gesamtversorgung ausgerichteten und seit 1967 bestehenden Satzungsrecht nach alter Fassung, worin die VBL über die durch Halbanrechnung erlangten Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung keine weiteren Besitzansprüche über Inhalte der gesetzlichen Rentenversicherung besitzt. Die Festlegung in dieser Rechtsprechung, sollte der Gesetzgeber inhaltliche Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vornehmen, so sind diese
Inhalte jeweils gleichberechtigt zu den Inhalten aus der Sozialpflichtversicherung zu behandeln.
So wären nach dieser Rechtsprechung die Erwerbszeiten der Zusatzrentenansprüche bei der Gesamtversorgung zusätzlich zu berechnen, sowie dann im Gegenzug eine abzügliche Anrechnung bei der zu ermittelnden Betriebsrente vorgenommen werden durfte.
Der VBL blieb es trotz dieser Rechtsprechung unbenommen, rechtzeitig diese Zusatzrentenansprüche aus dem Satzungsrecht auszugliedern, sich somit auf den Versorgungsinhalt der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Regelungen des 4. Buch der Reichsversicherungsordnung zurück zu nehmen und sich im Satzungstext nur auf die Inhalte der Renten aus der Sozialpflichtversicherung zu beschränken.

Wenn die BGH- Richter hier nun generell die benannten BGH- Rechtsprechungen von 1986 außer Betracht ziehen, so verkennen sie den grundgesetzlichen Charakter dieser Besitzstände.
Diese Besitzstände sind unabhängig von der Erwerbsbiographie nun als feste Bestandteile der gesetzlichen Rentenversicherung zu betrachten und besitzen nun den Schutz des Art. 14 GG im Rahmen ihrer Ansprüche und Anwartschaften. Die Differenzierung von Besitzständen welche unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen, nun ihrerseits in Eigentumsrechte nach 1. Klasse (Eigentümer der alten Bundesländer) und Eigentumsrechte nach 2. Klasse (Eigentümer der neuen Bundesländer) schafft nun eine neue Grundgesetzgestaltung. Eine solche Differenzierung der bestehenden Eigentumsrechte ist nach Ansicht von Bruder A. ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Gleichheitsgebot und ist verfassungsgerichtlich rügbar.

Hiermit werde ich den 3. Block zur benannten BGH- Rechtsprechung vorerst abschließen und wiederum Gelegenheit zur Diskussion oder eigenen Stellungnahmen bieten.
Bruder A.
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

Hallo, da es im 5. und letzten Block zu einer Zusammenfassung der oben genannten BGH- Entscheidung kommt, werde ich den 3. Block nicht mehr näher kommentieren und es geht nach einer etwas längeren Pause nun weiter mit dem 4. Block.
Hier nun zu IV ZB 22/12; II. c) bb) 3.Abs Rn. 19 Volltext:

Die Vielfalt der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR (vgl. dazu nur die Anlage 1 und 2 zu § 1 Abs.2 und 3 AAÜG) und deren teilweise Inkompatibilität mit den Versorgungssystemen und Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland legte es nahe, diese Zusatzversorgungssysteme nicht fortzuführen, sondern die daraus erwachsenden Rechte und Anwartschaften - soweit sie nicht dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widersprachen - in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Dass dabei einzelne Versicherte des Beitrittsgebiets, welche auch in der Bundesrepublik Deutschland noch unter Geltung des früheren Gesamtversorgungssystems von Zusatzversorgungsträgern wie der VBL Anwartschaften auf Zusatzversorgungsrenten hatten erwerben können, im Ergebnis geringere Zusatzleistungen erhalten, als wenn sie ihre sämtlichen Zusatzrentenbeiträge in ein Zusatzversorgungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt hätten, verletzt vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Aufgabe der sich der Gesetzgeber anlässlich der Wiedervereinigung stellen musste, und insbesondere angesichts des Umstandes, dass er auch dabei die Finanzierbarkeit der Sicherung von Rentenansprüche und Rentenanwartschaften im Blick behalten durfte und musste, jedenfalls keine elementaren Grundlagen der Rechtsordnung.

Beziehen wir diese Aussage auf den Fall des Brüder A. + B. aus dem dafür vorangestellten Themenblog so erkennt man wiederum dass die Richter des BGH den zugrunde liegenden Klageinhalt nicht verstehen oder genauso schlimm, nicht verstehen wollen. Es geht in dieser Klageangelegenheit zu keinem Zeitpunkt um Rechtverstöße oder bestrittene Handlungen des Gesetzgebers. Werden hier die Handlungen als richtig und ohne erkennbare Verstöße gegen die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung dargestellt, so ist das wiederum Nonsens der BGH- Rechtsprechung, weil das nicht im Klagefall bestritten wurde.
Sogar die entfernt der VBL zuzuordnenden Passage, dass Versicherte aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR nicht im Leistungsergebnis den zur gleichen Zeit in der VBL- Versicherten vom Gesetzgeber gleich gestellt werden, war nie als abzustellender Mangel benannt und ist keine Klageforderung. Eine solche, die Zusatzrentensysteme der DDR und der BRD gleichstellende Forderung wird und wurde, weder gegen den Gesetzgeber noch gegen die VBL erhoben. Somit ist auch dieser gesamte Absatz, ohne wertbaren Inhalt einer Rechtsprechung.

Nun komme ich zur Schlussaussage des BGH - Beschlusses IV ZB 22/12; II. 3. Rn. 20- Volltext:

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den ordre public liegt auch nicht darin, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in § 256a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SBG VI ehemalige Arbeitnehmer des Beitrittsgebiets, welche im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, einen Nachteilsausgleich gewährt, soweit diese Versicherten in der DDR infolge der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen der in einem Zusatzversorgungssystem erworbenen Anwartschaften keine höheren Beiträge zu einem System der freiwilligen Zusatzversicherung hatten leisten können. Hierfür sprechen sachliche gründe, weil die Betroffenen infolge des unzureichenden Beitragsrechts der DDR (vgl. dazu auch BVerfG SozR 3-2600 §256a Nr. 9 m.w.N.) nicht in der Lage waren, eine ihrem Einkommen entsprechende Altersversorgung aufzubauen.

Unterzeichnung der 5 Richter des BGH

Wenn ich auch diesen Absatz in seiner Rechtsprechung als verfehlt betrachte, ja einer anderen mir und allen Anderen unbekannten Klage zu ordne, so deshalb, weil ich auch hier wiederum keinen, auch nur annähernden Realitätsbezug zu der vorliegenden Klage erkennen kann.

Ich gebe daher nun zur Erinnerung die vom BGH eingangs benannten Klageinhalte wieder.

Gegen die Mitteilung der VBL vom 9. Februar 2009, gemeint ist hier der Versorgungsbescheid der VBL, über die Höhe der Zusatzrente erhob er Klage. Seiner Auffassung nach verstößt es gegen die Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke der Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete Beiträge im Ergebnis dazu führten, dass sich die von der Antragsgegnerin zu zahlende Zusatzrente um monatlich 154,82 € verringere. Deshalb begehrte er, die Antragsgegnerin unter Änderung ihrer Rentenmitteilung vom 9 Februar 2009 dazu zu verpflichten, bei Neuberechnungen der Zusatzrente die auf freiwillige Beiträge (an die FZR) entfallenen Anteile seiner gesetzlichen Rente im Rahmen der Startgutschriften nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen.

Entspricht diese Darstellung meines Klagebegehrens zwar nicht genau der Klagebegründung,
so ist das Begehren zu einer Neuberechnung, durch Nichtanrechnung des erworbenen Besitzstandes aus der FZR, als Grundforderung ausreichend dargestellt. Wenn ich nun nochmals zur Diskussion aufrufe, so dahin gehend, "wer von Euch erkennt in der hier nach Absätzen gegliederten Rechtsprechung des BGH- auch nur einen annähernden Bezug auf den Klageinhalt"?
Und wenn ja, worin ist dieser nach Eurer Meinung erkennbar.
Ich erwarte nun für ca. 3 Tage den Hinweis auf eine mir vielleicht entgangene Passage der BGH-Richter in dieser Rechtsprechung.
Ich selber konnte nichts, aber auch Garnichts erkennen, was die Vereinnahmung der zusätzlichen Rentenversorgungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die VBL rechtfertigen könnte.
Gruß an Alle
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Gammaflyer »

Hilft Ihnen das hier bei der Meditation oder welchen Zweck verfolgen Sie?
nordlicht02
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von nordlicht02 »

Gammaflyer hat geschrieben:Hilft Ihnen das hier bei der Meditation oder welchen Zweck verfolgen Sie?
Und Sie putzen jetzt meinen Monitor. :lachen: :lachen:
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

Hallo Nordlicht,
welchen Zweck verfolge ich?

Ich gebe hier eine ca. 200.000 - 400.000 VBL - Versicherten, VBL- Versicherte mit Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aus der FZR und anderen Zusatzrentenversorgungssystemen der ehemaligen DDR, betreffende Rechtsprechung des BGH- Gerichtshofes zur Kenntnis. Eine Rechtsprechung die der VBL bisher eine Beutenahme in Höhe von ca. 1 Milliarde Euro zu Lasten dieser Versicherten ermöglichte.

Diese Rechtsprechung wurde zum näheren Verständnis in ihrer Gesamtheit mit wörtlicher Wiedergabe des Volltextes in den angegebenen Absätzen der Rechtsprechung gegliedert aufgezeigt, um mögliche Einwände, die Rechtsprechung wurde nur auszugsweise oder sinnverfälschend dargestellt und entspricht möglicherweise nicht der vorgenommenen Rechtsprechung der Richter des BGH, entgegenzuwirken.

Es erscheint mir schon für alle am Recht und an Rechtsprechungen Interessierten von Bedeutung,
wenn die Rechtsprechung im Dorf der Richter, in Karlsruhe, sich nicht um Klageinhalte schert, sich eine eigene Rechtsituation bastelt und diese dann in letztinstanzlicher Machtvollkommenheit als Recht verkündet. Eine Verfahrensweise, die bei einer anderen gegen die VBL als Mitbewohnerin des Dorfes der Richter gerichtete Klageangelegenheit, in der Rechtsprechung des BGH vom 11. Februar 2005 - IV 52/02, ebenfalls hinsichtlich der Erkennung von Eigentumsansprüchen zu kritisieren ist.

Nun Nordlicht, was hältst Du von einer Rechtsprechung die sich dem Klagegrund, Zugriffname der VBL auf Inhalte der gesetzlichen Rente ohne erworbene Privilegien auf diesen Besitzstand als Verstoß gegen Art. 14 GG angezeigt, entzieht und dieses Klage dem Insolvenzrecht zuordnet. Natürlich ohne näher auf diese Zuordnung einzugehen. (vgl. BGH- Beschluss vom 30.Oktober 2008 - III ZB 18/08)

Das unverkennbare Bestreben des BGH die Darstellung des Klageverlangens, den nach Art. 14 GG zu schützenden Besitzstand vor Fremdzugriff zu bewahren, als eine gegen die VBL gerichtete Leistungsklage darzustellen, ist überaus deutlich. Eine solche Klage wäre dem Privatrecht zuzuordnen
und besitzt keine grundgesetzliche Unterstützung. Dieses Bestreben ist aber eine Handlung, die hier als vorsätzlich Handlungen zur Verfälschung des Klagegrundes erkannt werden könnte.

Die zitierten Passagen der benannten Rechtsprechung über das rechtlich richtige Verhalten des Gesetzgebers, der Rechtsprechung zur VBL- Reform und Rechtsprechung zur Startgutschrift, alles
ohne Belang für das angezeigte Klagebegehren, nutzlos wie die Benennung von Rechtsprechungen zu Nahverkehrsregelungen oder zur Schlachtviehordnung. Nonsens, Nonsens.

Spricht man dem Gesetzgeber von Verfehlungen frei, meint damit auch die VBL freizusprechen?
Der Gesetzgeber hat wie richtig festgestellt alles gebotene zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung mit gesetzlichen Regelungen untersetzt veranlasst. Er hat sogar mit der Überführung der zusätzlichen Ansprüche und Anwartschaften aus der FZR und den anderen Zusatzversorgungssystemen der DDR in das System der gesetzlichen Rentenversicherung, diese Ansprüche unter dem Schutz des Art. 14 GG gestellt, eine rechtliche Tatsache die jedoch von den Richtern des BGH in der benannten Rechtsprechung nicht bedacht wurde, vielleicht sogar wissentlich vermieden wurde.

Es wird in dieser Rechtsprechung immer wieder Möglichkeiten untersucht, in welchen der Gesetzgeber nach den Regelungen des ordre public verstoßen haben könnte, Verstöße also die hier nie zur Klage
Anlass gaben und daher für die Abweisung der Klage verwendbar waren.
Die benannten Klagevorwürfe gegen die VBL, als Anstalt des öffentlichen Rechts, die das Grundgesetz als Rechtsmaßstab bei jeglichen rechtlichen Regelungen zu beachten hat, jedoch mit ihrer Zugriffname auf Rentenvermögen, welches in der VBL fremdstehenden Versorgungssystemen erworben wurde, gegen das Grundgesetz im Art. 14 GG und wie angezeigt im Art. 3 GG verstößt,
blieben rechtlich ungeprüft.
So die angezeigte Differenzierbarkeit der Grundversorgungen der gesetzlichen Rentenversicherung,
welche nach dem 4. Buch der Reichsversicherungsordnung als Grundversorgungen nur mit Rentenansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung gestalten, nun auch Grundversorgungsansprüche nach dem 6. Buch SGB auch darüber hinaus mit Rentenansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und zusätzliche Ansprüchen aus den überführten Ansprüchen und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen der ehemaligen DDR bestehen. Die Einflussnahme der VBL auf diese zusätzlichen Besitzstände war von den BGH - Richtern begründet zu erklären.
Diese Begründung wurde nicht ansatzweise geliefert, somit aber die weitere Beutenahme der VBL auf dieses, unter dem Schutz des Art. 14 GG stehendes Eigentum ermöglicht.
Wenn auch nicht alle der betroffenen VBL- Versicherten eine ähnliche Situation, wie im Fall der Brüder A. + B haben, so sind im Grunde alle Versicherte von dieser Entscheidung des BGH betroffenen. Hätten die Richter des BGH erkannt, das unterschiedliche Grundversorgungen bestehen, der VBL inhaltlich nur die Grundversorgungsleistungen aus der Sozialpflichtversicherung zuzuordnen sind, so ist die VBL bei der Startgutschrifterstellung verpflichtet, einen Nachweis darüber zu erbringen das keine unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Leistungen in die Startgutschrift eingeflossen waren. Dann wird man erkennen, das dieses, möglicherweise noch darüber hinaus bestehendes Rentenvermögen, zur Beute der VBL wurde.

Das Nordlicht war der Grund meiner Rechtsprechungsanalyse der benannten BGH - Entscheidung und der für BGH- Entscheidungen ungewöhnlichen Fehldeutungen der Klageinhalte.
Bruder A.
nordlicht02
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von nordlicht02 »

Bruder A. hat geschrieben:Hallo Nordlicht,
welchen Zweck verfolge ich?
Da ich die Frage gar nicht gestellt habe, erspare ich mir auch das Lesen Ihrer Textwand. :mrgreen:
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
Mike Gimmerthal
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Mike Gimmerthal »

WOW :shock: ... ich kann rein juristisch überhaupt nichts beitragen, aber dein Enthusiasmus für das Thema nötigt mir Respekt ab.
Ich verabscheue Ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen!(E.B. Hall)
Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muss Gesetz sein, weil es recht ist. (C.-L. de Montesquieu)
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

Hallo Mike,
vielen Dank für die Anerkennung meines Engagements in dieser Rechtssache. Aber anders als mich Nordlicht in seiner Randnotiz, Einen guten Journalisten.......,
sieht, bin ich als Bruder A. natürlich Partei. Es ist auch nicht notwendig, das Du mir in dieser Angelegenheit Hilfe anbieten könntest, es ist schon ausreichend wenn die rechtlichen Zusammenhänge für dich erkennbar werden und vor allen Dingen die Versäumnisse auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der aufgeworfenen Rechtsfrage für dich ersichtlich werden.

Ich hoffe nun in dem angekündigten 5. Block diese Erkenntnisse noch weiter und nachhaltiger zu vermitteln.

Bevor ich mit dem 5. Block beginne, möchte ich noch einmal auf den eigentlichen Klagegrund dieser Rechtssache hinweisen. In meiner unter Verfassungsrecht + VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts dargestellten, gleichnisartigen Ausgangslage zweier Versicherter, wie diese bei versicherungsrechtlich völliger Gleichheit, nun durch die VBL in ihrem Betriebsrentenanspruch ungleich bedacht werden, sich somit der Verstoß gegen Art. 3 GG ergibt. Weiterhin von der VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts der anrechnende Einbehalt von erworbenen Besitzständen von Rentenansprüchen bis zum heutigen Tage vorgenommen wird, welche in einem der VBL fremdstehenden Versorgungssystem erworben wurden und in der gesetzlichen Rentenversicherung als Rentenanspruch bestehen, somit einen Besitzstand zuzuordnen sind, der den anerkannten Schutz des Art. 14 GG besitzt. Hiermit verstößt die VBL gegen Art. 14 GG.

Diese und im Grunde nur diese Verstöße gegen das Grundgesetz in den benannten Artikeln 3 + 16 GG, die als Verstöße gegen den ordre public zu erkennen waren, waren Klagegrund vor dem BGH und auch Klagegrundlage der Ausgangsklage gegen die VBL.
In der vorgestellten Rechtsprechung der BGH- Entscheidung IV ZB 22/12 ist die bestehende und zur Entscheidung gestellte Rechtslage nicht wieder zu erkennen. Es ist, als wenn über einen völlig anderen Sachverhalt verhandelt wurde. Die wesentliche Fehleinschätzung der BGH- Richter bei der Erkennung des Klagegrundes konnte somit zu keiner rechtlichen Klärung der Rechtslage führen.
Die BGH- Richter behandelten diese Klage als eine gegen die VBL gerichtete Leistungsklage. Darüber hinaus sahen die Richter einen nicht gestellten Forderungs-Anspruch als gegeben und verhandelten diese Klage, als wenn eine gleichstellende Forderung von Versicherten der alten und neuen Bundesländer ohne Berücksichtigung der Erwerbsbiographien gestellt wurde. Hier irrten die Richter, wissentlich oder unwissentlich.

Die in der Klage geforderte Differenzierung der Grundversorgungen zwischen Versicherte mit alleinigen Grundversorgungsanspruch aus der Sozialpflichtversicherung und den Versicherten mit Grundversorgungsansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und anderen nun in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden zusätzlichen Versorgungsansprüchen war durch die Richter des BGH vorzunehmen. Völlig unabhängig von den gesellschaftssystembedingten Erwerbsbiographien der Versicherten war hier die VBL-Behandlung von Versicherten zu entscheiden, welche nur in der Sozialpflichtversicherung ihren Grundversorgungsanspruch erworben hatten, gegen über den Versicherten die zusätzlich Versorgungsansprüche aus der VBL
fremdstehenden Versorgungssystemen erworben haben. Der bestehende Widerspruch das vergleichbare VBL- Versicherte mit nur einen Grundversorgungsanspruch aus der Sozialpflichtversicherung einen höhere VBL- Betriebsrente erhalten als vergleichbare Versicherte mit zusätzlich, durch eigene Beitragszahlungen erworbene Grundversorgungsansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung, war zu lösen oder rechtlich nachvollziehbar zu erklären. Darüber hinaus war von den BGH-Richtern im Rahmen ihrer Entscheidung auch eine Erklärung zu erwarten, warum die VBL sich die Besitzstände der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden zusätzlichen Versorgungsansprüche anrechnen darf, obwohl diese keine Privilegien hierzu erworben hat und diese Besitzstände als unter dem Schutz des Art. 14 GG stehend, nur dem Eigentümer, also dem Versicherten zuzuordnen sind. Diese den eigentlichen Klagesachverhalt berührenden Fragen wurden nicht, aber auch gar nicht berührt.

Eine solche verkennende Rechtsprechung erscheint, zumal als höchstrichterliche Entscheidung ungewöhnlich dilettantisch. Diese passt aber in ihrer ungewöhnlichen Untauglichkeit auch zu der mehrfach kritisierten Rechtsprechung des BGH- IV ZR 52/02.
Das für mich erkennbare Ziel, der VBL weiterhin Milliarden aus dem Besitz der Versicherten zu überlassen, wird offensichtlich.

Die Einstellung des Block 5 erfolgt in Kürze.
Bruder A.
nordlicht02
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von nordlicht02 »

Bruder A. hat geschrieben:Aber anders als mich Nordlicht in seiner Randnotiz, Einen guten Journalisten.......,
sieht, bin ich als Bruder A. natürlich Partei.
Nebenbei: Das was Sie für eine auf Sie bezogene "Randnotiz" halten, ist nichts weiter als meine Signatur. :shock:
Bruder A. hat geschrieben:Die Einstellung des Block 5 erfolgt in Kürze.
Wie schön, dass man hier nicht zum Lesen von Bleiwüsten gezwungen ist. :devil:
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
Bruder A.
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von Bruder A. »

Hallo Nordlicht,
ich meine niemand zwingt jemand einen Beitrag zu lesen. Wenn es aber getan wird, so sollte hier nicht der Stil der Maßstab einer Erörterung sein, eher der rechtliche Inhalt. Es stellt sich die Frage, wie bewertest Du die Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Instanz, die auf die Klagegrundlagen nicht eingeht und so ganz neben bei der VBL ca. 1 Milliarde, vielleicht 100 Millionen mehr oder weniger aber darauf kommt es ja eh nicht an, als Beute überlässt. Das Nordlicht, ist der Punkt der zur Diskussion steht.

Ich komme heute aber zum Abschluss mit dem 5. Block,
dieser Block steht für die Zusammenfassung der kritischen Auseinandersetzung mit der benannten BGH- Entscheidung und stellt die Überleitung zu einer erfolgten Verfassungsbeschwerde her, welche durch die nicht erfolgten Klärung der Rechtlage durch den BGH, nun vor dem Verfassungsgericht erforderlich wurde. Der Text ist im Wortlaut ein Bestandteil der Verfassungsbeschwerde.

"Zusammenfassend ist festzustellen das im BGH- Urteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZB 22/12 die Richter anders als in der Rechtsprechung im BGH- Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für das außerhalb und zusätzlich zum System der Sozialpflichtversicherung erworbene Renteneigentum weder erkannten noch berücksichtigten.

Die zur Prüfung der Rechtbeschwerde verwendeten Rechtsprechungen
- BGH- Urteil vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08
- BGH- Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06
- BGH-Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07

beinhalten keine rechtlich anwendbaren Inhalte zur Beschwerde. Diese enthalten keine Bestimmungen und rechtliche Erklärungen für den Umgang mit differenzierbaren zusätzlichen Eigentumsbestandteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Aufhebung von Schutzrechten für dieses nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums.
Die Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu BVerfGE 100, mit der für die Richter des BGH die Regelungen der Rechtsprechung der BGH- Urteile vom 26. Februar 1986 - IVa ZR
139/84 und BGH-Urteil vom 26. November - IV ZR 11/85 für den Bezug auf das zu differenzierende zusätzliche Renteneigentum mit einer Erwerbsbiographie in den neuen Bundesländern nicht anwendbar sind, wird rechtlich nicht fundiert erklärt. Diese Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint eigenmächtig und willkürartig.
Vermisst wird in allen Beschwerdeabweisungen der einbezogenen Gerichtsebenen vor allem eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95. Diese Rechtsprechung war seit Beginn der Klageverfahren mit der Klageerhebung vor dem VBL- Schiedsgericht München bis zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein wesentliches, die Beschwerde tragendes Element der eingelegten Beschwerden vor allen einbezogenen gerichtlichen Instanzen. Die auf diese Rechtsprechungen sich berufenen Argumente der Beschwerden wurde von keiner der Gerichtsebenen zur Kenntnis genommen. Eine erwartete Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, hinsichtlich der Differenzierbarkeit der in den Versorgungssystemen der DDR zusätzlich zur Sozialpflichtversicherung erworbenen und nun im System der gesetzlichen Rentenversicherung befindlichen Rentenansprüche, erfolgte nicht. Warum die Gerichte auf diese immer wieder vorgestellte Rechtslage nicht eingingen ist unverständlich, da diese Forderungen hierzu von dem Beschwerdeführer wieder und wieder und wieder gestellt wurde.
Auch von den Richtern des BGH bleibt diese für die Beschwerdeführung so zentrale Rechtsprechung unerwähnt und unerläutert. Fehlt hier nun die Erkenntnis der Differenzierbarkeit der Renteninhalte der gesetzlichen Rentenversicherung, so erkennt man auch keinen Schutz des Grundgesetzes für diese Renteninhalte.
Die verschobene Betrachtungsperspektive der Richter verkennt die Klageursache und konzentriert sich vorrangig auf die Klagewirkung. Die Klageursache, der ungerechtfertigte Zugriff der VBL auf das nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unter Schutz gestellte zusätzliche Rentenvermögen Versicherter, vorbereitet durch die Startgutschrift und vollendet durch monatliche Erneuerung durch Abzug des damals, 2004, ermittelten Betriebsrentenanspruches aus der FZR, wird nur auf seine nach VBL- Satzungstext n.a.F. erklärbaren Wirkung untersucht. Das Eigentumsrecht und alleinige Nutzungsanspruch des Versicherten auf dieses zusätzlich parallel zur Sozialpflichtversicherung erworbene Renteneigentum wird hierbei nicht geprüft.
Die stark unterschiedliche Auffassung aller zur Rechtsprechung einbezogenen Richter, hinsichtlich des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für diese zusätzlich in der FZR- Versicherung oder sonstigen Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR stammenden Eigentumspositionen verlang eine rechtlich verbindliche Klärung. Es ist nun die Aufgabe des Verfassungsgerichts noch einmal in Ergänzung zur Rechtsprechung BVerfG vom 28. April 1999 - 1BvL 32/95 die rechtliche Stellung für die im System der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Rentenansprüche oder Anwartschaften aus dem Betriebsrentensystemen der ehemaligen DDR rechtlich begründet zu erläutern und eine für alle erkennbare Verbindlichkeit für dieses Eigentum herzustellen.
Die aus den Beschlüssen der VBL- Schiedsgerichte, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Bundesgerichtshofes festzustellende Tatsache, das nun FZR- Versicherte um die Früchte ihrer Eigenvorsorge gebracht, somit für ihre von den Verfassungsrichtern gewürdigten Eigenvorsorge bei der Gestaltung ihrer sozialen Lage im Alter nun bestraft werden, kann und wird nicht im Sinne des Grundgesetzes sein."

Dieser Block 5 im Volltext aus dem am 18. Januar 2013 eingereichten Verfassungsbeschwerde-verfahren - 1 BvR 256/13 wiedergegeben, soll nun die Überleitung zu einem weiteren eigenen Beitragsblock, zum Thema Verfassungsrecht + VBL, Bundesverfassungsgerichtentscheidung zum
Beschwerdeverfahren - 1 BvR 256/13, dienen.

Sollten zu der hier behandelten BGH- Entscheidung jemand eigene, für die Entscheidung der BGH- Richter stehende Meinungen vertreten, so bin ich jederzeit zu einer rechtlichen Auseinandersetzung bereit. Ein Widerruf meiner Grundaussage, dass diese Rechtsprechung eine kaum zu überbietende Fehlleistung des BGH darstellt, ist aber nicht zu erwarten.
Bruder A.
cmd.dea
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Re: Verfassungsrecht + VBL, BGH- Entscheidung IV ZB 22/12

Beitrag von cmd.dea »

Bruder A. hat geschrieben:Ein Widerruf meiner Grundaussage, dass diese Rechtsprechung eine kaum zu überbietende Fehlleistung des BGH darstellt, ist aber nicht zu erwarten.
Na prima, dann ist doch alles geklärt: Der BGH ist doof und Sie haben recht.

Und jetzt....?
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