Erneuter Denkfehler: § 34 StGB verstößt deswegen nicht gegen das GG. Die Frage wäre vielmehr ob über den Tatbestand des § 34 hinaus noch weitere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (oder sonstiges) eingreifen, die eine Bestrafung ausschließen.Pünktchen hat geschrieben:questionable content hat geschrieben: Aber selbst wenn sich im gesamten Strafrecht keine Rechtsgrundlage finden würde, wäre das auch recht egal. Strafrecht ist klassisches Eingriffshandeln des Staates - also gelten die Grundrechte unmittelbar. Was bedeutet: Wenn nach Grundgesetz vom Bürger keinesfalls verlangt werden darf, dass er "Leben gegen Leben" abwägt, dann darf der Staat deswegen auch nicht strafen, wenn der Bürger nicht mehr getan hat, als genau dies (= das grundgesetzlich eindeutig erlaubte) zu tun.
Hey, auch wenn das auf einen rechtfertigenden Notstand übertragen könnte und §34 StGB gegen das Grundgesetz verstoßen würde, würde das nicht bedeuten, dass in so einem Fall ein Mord überhaupt zulässig wäre.
Was übrigens zu dem Punkt führt: "Mord" müsste es erst einmal sein. Wenn es gerechtfertig wäre, ist die Tat aber nun mal gar kein "Mord".
Dafür reicht es nicht, dass der strafrechtliche Tatbestand erfüllt ist. (Falls aber der Tatbestand vom Wortlaut her erfüllt wäre, könnte man übrigens zusätzlich noch argumentieren, dass eine verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Verhaltens trotzdem bereits die Tatbestandsmäßigkeit ausschließt - und sei es im Wege der verfassungskonformen Auslegung. Gegen eine *Einschränkung* des Tatbestands *zu Gunsten* des potentiellen Täters spricht im Strafrecht ja nichts.)
Und nein, *das Gesetz* bzw. die Strafgerichte dürfen keine quantitative oder qualitative Abwägung Leben gegen Leben vom potentiellen Täter verlangen. Bedeutet: Er selbst kann das - ohne strafrechtliche Überprüfbarkeit seiner Abwägungsentscheidung - entscheiden wie er möchte. So lange auf beiden Seiten der Abwägung "Leben" steht, reicht das.