Ich würde mir wünschen, dass Sie auf meine 2 sehr konkreten Beispiele eingehen und mir erklären, zu welchen Ergebnissen Ihrer Meinung nach der neue Gesetzentwurf führen wird und warum meine Befürchtungen unbegründet sind. Ich bin da durchaus für Argumente offen, vielleicht verstehe ich ja den Gesetzestext irgendwie falsch. FAQs, Aussagen von Ministerien etc. überzeugen mich aber nicht, denn am Ende werden die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sich an den Gesetzestext halten und nicht an irgendwelche Presseerklärungen(*).Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:Der § 201a StGB ist Ihnen bekannt?Newbie2007 hat geschrieben:...
So heißt es in der Begründung:es wird aber mit keinem Wort erwähnt, dass §201a StGB bereits die bloße Anfertigung derartiger Bildaufnahmen unter Strafe, und nicht nur die Verbreitung, stellt.Erweiterung von § 201a StGB, so dass dem Anwendungsbereich auch ... Bildaufnahmen von einer unbekleideten Person unterfallen...; wer Bildaufnahmen, die dem Anwendungsbereich von § 201a StGB unterfallen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, soll künftig mit höherer Strafe bedroht werden als bisher.
Die jetzige Strafnorm wird mit dem Gesetzentwurf im wesentlichen nur in der Rechtsfolge (zu Recht) verschärft und erweitert. Dem kann ich im Prinzip nur zustimmen.
Der §201a StGB trifft keinerlei Aussagen zu Nacktaufnahmen, dort geht es nur um geschützte Bereiche. Es handelt sich im Grunde um einen komplett neuen Straftatbestand, der hier definiert wird.
(*) Ein sehr schönes Beispiel, wie sowas läuft, ist die Einführung der Forderung einfacher Sprachkenntnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs. Damals wurden die Anforderungen in diversen Presseverlautbarungen kleingeredet (die damalige Integrationsbeauftragte sprach von "300 Wörtern", die man lernen müsste). Das entspricht aber nicht der Wahrheit, z. B. hat das Goethe-Institut selbst zugeben, man bräuchte einen Wortschatz von ca. 1100 deutschen Wörtern, um den A1-Test zu bestehen.