Interessant zum Threadthema ist auch der nachfolgende Artikel:
Allerdings interessannt, zeigt der Fall doch auf, was am Rechtsstaatsgebot dran ist, welches bedeutet: staatliches Handeln unterliegt a) unseren Gesetzen und ist b) gerichtlich überprüfbar. Jedoch wird sich nicht an a) gehalten, noch bietet b) einen Schutz vor derartigen Verfehlungen, sondern stellt einen zusätzlichen Schlag ins Gesicht des Betroffenen wieder, wenn auch noch eine Legitimation für Gesetzesbrüche hinterhergeschoben wird.
Auch wäre es interessannt zu wissen, ob den Beamten, welche entgegen juristischen Rat ihre Nötigung zur Vollendung gebracht haben, ob denen oder ihren Anstifter der Prozess gemacht wurde. Vor dem Recht sind alle gleich, nur manche sind gleicher?
Interessannt auch, dass das ganze Methode hat:
Da den Strafverfolgungsorganen also gerade nicht aufgegeben ist, nur zu Lasten des Beschuldigten tätig zu werden, verbietet es sich, ein für den Beschuldigten günstiges Verfahrensergebnis rechtlich als Mißerfolg der Strafverfolgungsorgane zu bewerten. Daher stellt eine Verfahrensbeendigung, die durch ein Beweisverwertungsverbot herbeigeführt wird, auch kein zu Zwecken der Disziplinierung verwendbares Übel für die Strafverfolgungsorgane dar. Hinzu kommt, daß ein darauf gestütztes Beweisverwertungsverbot den Anspruch der Allgemeinheit auf Durchsetzung der staatlichen Strafgewalt verletzen würde, der sich aus der Verfolgungspflicht des Staates ergibt (vgl. Amelung NJW 1991, 2533, 2534). Die Allgemeinheit müßte es hinnehmen, daß ein Straftäter, der überführt werden könnte, unbestraft bliebe.
Hier soll dem Leser eingeredet werden, Strafverfolger bleibt nichts anderes übrig als illegal vorzugehen, um die Gesellschaft zu schützen. Dafür dürfen auch keinesfalls sanktioniert werden, da sie ja auch im Sinne des Betroffenen handeln, und das gilt auch in einem Fall, wo seine Rechte gerade mit Füßen getreten werden. Dann dürfte auch ein Ladendiebstahl nicht sanktioniert werdem, jedenfalls nicht wenn er von einem ansonsten halbwegs gesetzestreuen Bürger begangen wird.
Dabei wird unterschlagen, dass es natürlich möglich gewesen wäre sich an die Gesetze zu halten, einen Durchsuchungsbefehl zu beantragen und auf dessen Grundlage rechtlich einwandfrei zu durchsuchen.
Über den Richtervorbehalt der StPO kann man auch andere Auffassung haben, ...
Freilich, man kann der Auffassung sein dass Rechtsstaatlichkeit einen unnützen Klotz am Bein von Exekutive und Legislative ist, und wo immer möglich umgangen, ausgehölt und untergraben werden sollte.
Ich gehe mal davon aus, dass kein 'Kleiner Waffenschein' vorlag; sonst hätte die Polizei ja keine Anzeige gemacht.
Genauso wie sie nicht ohne Durchsuchungsbeschluss durchsucht, die liebe gute Polizei.