Hallo, hat das Wohngeldamt die Möglichkeit Einsicht in das Konto eines Wohngeldbeziehers zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass nicht alle Einkünfte offen gelegt wurden?
Bei Darlegung aller Einkünfte hätte kein Anspruch auf Wohngeld bestanden.
MfG b.m.
Wohngeldbezug
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Re: Wohngeldbezug
Das Wohngeld kann die Kontoauszüge verlangen oder eine Auskunft bei der untergeordneten Behörde des Bundeszentralamt für Steuern abfragen; hier werden alle Girokonten, Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge etc. registriert.barbara müller hat geschrieben:Hallo, hat das Wohngeldamt die Möglichkeit Einsicht in das Konto eines Wohngeldbeziehers zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass nicht alle Einkünfte offen gelegt wurden?
Bei Darlegung aller Einkünfte hätte kein Anspruch auf Wohngeld bestanden.
MfG b.m.
Wer falsche oder unvollständige Angaben macht und dadurch sich Sozialleistungen erschleicht, macht sich des Sozialbetruges gem. § 263 StGB strafbar.
Alle Behörden, und somit auch die Wohngeldstelle sind gesetzlich verpflichtet, die Erschleichung von Leistungen (Betrug von Wohngeld) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Neben der Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen gibt es auch eine entsprechende Strafe.
Hinweise erfolgen ausschließlich aufgrund eines vorgetragenen Sachverhaltes und nicht aufgrund von Vermutungen; je detaillierter der Sachverhalt ist, desto zutreffender können die Hinweise sein.
Re: Wohngeldbezug
Wenn Vermögen nicht grade unter dem Kopfkissen versteckt wird, kommt es beim automatisierten Datenabgleich früher oder später raus.
Dabei werden bevorzugt nach Zinseinnahmen gesucht und somit kommen dann gerne mal 'vergessen' von der Oma angelegte Sparkonten & Co. raus.
http://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__33.html
Dabei werden bevorzugt nach Zinseinnahmen gesucht und somit kommen dann gerne mal 'vergessen' von der Oma angelegte Sparkonten & Co. raus.
http://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__33.html
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Re: Wohngeldbezug
Hi, vielen Dank Euch Beiden
MfG b.m.
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Re: Wohngeldbezug
Soweit mit Einkommen die Zinseinnahmen gemeint sind, kommt die eigentliche Auskunft dann von der Bank:
§ 23 WoGG
(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden.
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Re: Wohngeldbezug
Keine Zinseinkünfte aber zusätzliche Rentenzahlung die nicht angegeben wurde.
MfG b.m.
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