Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

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Verpflichteter
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Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

ich suche jemanden der mit mir nachfolgendes Urteil diskutiert.

Ist ein etwas umfangreicher Text, keiner ist gezungen ihn zu lesen.

Die Fragestellung lautet, ist ein Flachdachfenster, unter dem Begriff "Lichtkuppel" allgemeiner Sprachgebrauch, auch ein Fenster.

Urteil



Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom xx.0x.2014 der
Wohnungseigentümergemeinschaft xxxxxxxxx,
zu TOP 06.4.2 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft xxxxxxxxx

§ 6 der im Jahre 2004 geänderten Teilungserklärung der
Wohnungseigentümergemeinschaft trifft folgende Regelung:

„Jeder Wohnungseigentümer hat im Interesse der Gemeinschaft das
Wohnungseigentum und die in seinem Sondereigentum stehenden Teile des
Gebäudes nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
instandzuhalten und instandzusetzen. Instandhaltungsarbeiten an der Außenseite
des Gebäudes, Anstrich der Außenwände, der Innenflächen Loggien, insbesondere
an dem Fensteranstrich und der Anstrich an den Außenflächen der
Flurabschlusstüren, werden zur Wahrung der einheitlichen Gestaltung nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung aufgrund eines Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter veranlasst.“

In § 8 der Teilungserklärung heißt es:

„Durchführung von Instandhaltung- und Erneuerungsarbeiten
[...]




Die Kosten für die Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an dem
gemeinschaftlichen Eigentum sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu
tragen.
[...]

Die Kostentragung für die Instandsetzung und Erneuerung der Fenster, Rolladen und
Thermostatventile im Bereich des Sondereigentums obliegt den einzelnen
Wohnungs- bzw. Teileigentümern. [...].

Der Fensteraußenanstrich ist nach Beschluss der Eigentümen/ersammlung durch
den Verwalter auf Rechnung der betreffenden Wohnungs- bzw. Teileigentümer
auszuführen.“

Über der Wohnung des Klägers befindet sich ein Flachdach. In dieses Flachdach
sind über dem Badezimmer und über dem Gäste-WC Lichtkuppel eingebaut. Die
Lichtkuppel ist die einzige Möglichkeit, das Badezimmer mit Tageslicht zu versorgen
und es zu belüften. Die Lichtkuppeln befinden sich auf einer Raumhöhe von 2,40 m
bzw. 2,50 m. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich an beiden Lichtkuppeln
Undichtigkeiten zeigten, jedenfalls war dies bezüglich der Kuppel im Badezimmer der
Fall. Es bedurfte daher einer Erneuerung der Dichtungen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom xx.0x.2014 wurden sodann u.a.
folgende Beschlüsse gefasst:

„TOP 06.3) Allgemeines Vorgehen zur Instandhaltung/lnstandsetzung von
Lichtkuppeln im Sondereigentumsbereich und deren Kostentragung.
[...]

Die vertretenen Wohnungseigentümer stellen mit übergroßer Mehrheit fest, die unter
§ 8 Abs. 4 der am xx.0x.2004 geänderten Gemeinschaftsordnung vereinbarte
Regelung zur Kostentragung für die Instandsetzung/Erneuerung der Fenster im
Bereich des Sondereigentums, ist auf die in den Dachgeschosswohnungen
vorhandenen Lichtkuppeln ebenso anzuwenden. Die Verwaltung soll entstehende
Kosten auf den jeweiligen Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer umlegen.“


Unter TOP 06.4.1) beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die in der
Wohneinheit 20 des Klägers vorhandenen zwei Lichtkuppen im Bereich der Hauben
mit neuen Dichtungen ausgestattet werden sollen. Sollte diese Maßnahme scheitern,
sollten die Lichtkuppen erneuert werden. Für die Erneuerung der beiden Aufsätze
der Lichtkuppen lägen Angebote über 781,47 € bzw. 590,84 € pro Stück vor.

„TOP 06.4.2) Die entstehenden. Kosten der Maßnahme, der unter TOP 06.4.1
beschlossenen Reparatur/Erneuerung der Lichtkuppen sind entsprechend der in
2004 geänderten Gemeinschaftsordnung durch den Sondereigentümer xxxxxx (WE 020) zu tragen.“

Dieser Beschluss wurde mit 34 Ja-Stimmen, 1 Nein-
Stimme und 4 Enthaltungen getroffen und seine mehrheitliche Annahme sodann
verkündet.

Wegen des weiteren Inhalts der Beschlüsse wird auf das Protokoll der
Wohnungseigentümerversammlung vom xx.0x.2014 Bezug genommen.
Gegen den Beschluss unter TOP 06.4.2 wendet sich der Kläger mit seiner
Beschlussanfechtungsklage. Er ist der Ansicht, der Beschluss sei nichtig. Bei den
Lichtkuppen handle es sich um Gemeinschaftseigentum, sodass entsprechende
Reparaturen auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt werden
müssten. Darüber hinaus entspreche der Beschluss nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung. Regelungen, mit denen die Wohnungseigentümer von der Regelung des
§ 21 Abs. 5 S. 2, § 16 Abs. 2 WEG abweichen und die Pflicht zur Instandhaltung und
Instandsetzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums und die Pflicht zur Tragung
der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen, müssten
eine klare und eindeutige Regelung enthalten. Diese fehle im vorliegenden Falle.
Lichtkuppen fielen nicht unter den in § 8 der Teilungserklärung verwendeten Begriff
der „Fenster“. Durch den angefochtenen Beschluss werde daher zu Lasten eines
Wohnungseigentümers von der gesetzlichen Regelung abgewichen, wofür den
Beklagten die Beschlusskompetenz fehle.


Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
xxxxxxxx, aus der



Wohnungseigentümerversammlung vom xx.0x.2014 zu
Top 06.4.2 für unwirksam zu erklären.

Die Beklagten

Sowie

der Wohnungseigentümer yyyyy beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass Lichtkuppeln unter den Begriff „Fenster“ im
Sinne des § 8 der Teilungserklärung fallen. Der allgemeine Begriff „Fenster“ umfasse
auch Dachfenster, wozu Lichtkuppeln zählten. Eine nähere Definition sei nicht
erforderlich, da sich aus der Formulierung für jeden Eigentümer und
Sonderrechtsnachfolger zweifelsfrei ergebe, was mit der getroffenen Regelung
gemeint sei. ln der Fachsprache würden die umgangssprachlich als „Dachkuppeln“
bezeichneten Lichtkuppeln „Flachdachfenster“ genannt, wie sich anhand von
Angeboten unterschiedlicher Anbieter zeige. Auch könne man die Lichtkuppeln von
Nachbargrundstücken aus sehen. Bislang seien auch die vorherigen Verwaltungen
der WEG und die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Jahren 1974 bis 2014
davon ausgegangen, dass Lichtkuppeln unter den Begriff der „Fenster“ fielen. Es sei
nicht allein darauf abzustellen, ob man aus den Lichtkuppeln heraus- bzw. durch sie
hineinschauen könne. Dies sei bei Fenstern mit z.B. Milchglasscheiben auch nicht
der Fall. Die Anforderung bezüglich Wetterbelastungen läge bei Flachdachfenstern
nicht höher als bei anderen Fenstern. Die streitgegenständlichen Lichtkuppeln sein
für den Kläger auch problemlos zu erreichen.

Diesem Vortag schließt sich der Wohnungseigentümer yyyyyy an. Ergänzend trägt
er vor, dass die Lichtkuppeln keine konstruktive Teile der Dachkonstruktion seien und
grundlegend von gleicher Beschaffenheit wie die Fenster in der Wohnung des
Klägers, die sich in den Wänden befinden.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst
Anlagen , Bezug genommen. Die Klage wurde der die
Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden Verwaltung ZZZZZZZ Immobilien
GmbH am xx.0x.2014 zugestellt.



Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der in der Eigentümerversammlung vom 2014 zu
TOP 06.4.2 gefasste Beschluss ist fehlerhaft. Ob sogar eine Nichtigkeit des
Beschlusses gegeben ist, kann vorliegend dahin stehen, da der Beschluss bereits
auf die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage hin für ungültig zu erklären war.

I.
Der Kläger hat die materiell- rechtlichen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG
für die Klageerhebung und deren Begründung gewahrt. Die Klage vom 10.09.2014
gegen den in der Eigentümerversammlung vom 2014 gefassten Beschluss war
am.2014 rechtshängig. Sie wurde der Verwalterin als Zustellungsvertreterin im
Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 1 nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am
19.09.2015 am 2014, mithin „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO zugestellt. Die
Klagebegründung erfolgte mit dem Klageschriftsatz und ergänzend mit Schriftsatz
vom 2014, eingegangen beim Amtsgericht OOOO am gleichen Tage,
ebenfalls fristgerecht.


II.
Der angefochtene Beschluss entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG. Die Kostenauferlegung auf den Kläger
für die in TOP 06.4.1) des Versammlungsprotokolls der
Wohnungseigentümerversammlung vom.2014 benannten Instandhaltungs-
und ggf. Erneuerungsarbeiten verstößt gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer
Verwaltung, da es sich bei den Lichtkuppeln um Gemeinschaftseigentum handelt und
den Kläger keine besondere Pflicht zur Tragung der Instandhaltungskosten bezüglich
der Lichtkuppeln im Bereich seines Sondereigentums trifft. § 8 Absatz 4 der
geänderten Teilungserklärung, der eine solche Instandhaltungs- und entsprechende
Kostentragungspflicht für die im Bereich des Sondereigentums befindlichen Fenster
eines Wohnungseigentümers vorsieht, ist im Hinblick auf den verwendeten Begriff
„Fenster“ nicht eindeutig und aufgrund der Mehrdeutigkeit der! Regelung auch nicht
analogiefähig. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Kostentragung der
Eigentümergemeinschaft.


1.



Da die Lichtkuppeln Gemeinschaftseigentum darstellen, ist aufgrund der gesetzlichen
Regelungen die Eigentümergemeinschaft für ihre Instandhaltung zuständig, §§ 21
Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG. Die damit verbundenen Kosten hat daher grundsätzlich
die Gemeinschaft zu tragen, § 16iAbs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer können
zwar durch Vereinbarung eine von diesen. Grundsätzen abweichende Regelung
treffen. Diese muss jedoch klar und eindeutig sein. ist dies nicht der Fall, verbleibt es
im Zweifel bei den gesetzlichen Regelungen und Vorgaben (BGH, V ZR 174/11
m.w.N.)

Die im Jahr - 2004 geänderte Teilungserklärung der
Wohnungseigentümergemeinschaft enthält in § 8 Abs. 4 eine entsprechende
Regelung bezüglich der Fenster, die sich im Bereich des Sondereigentums einzelner
Wohnungseigentümer befinden. Der Wortlaut der Teilungserklärung spricht jedoch
lediglich von „Fenstern“. Die Bezeichnung „Lichtkuppel“ fällt nicht. Eine eindeutige
und zweifelsfreie Zuweisung der Kostentragungspflicht für Instandhaltung und
Instandsetzung der Lichtkuppeln trifft die Teilungserklärung daher nicht. Dass der
verwendete Begriffs „Fenster“ nämlich gerade nicht vollkommen eindeutig ist, wie die
Beklagten es vortragen, wird bereits aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits mit den
umfangreichen unterschiedlichen Standpunkten der Parteien deutlich. § 8 der
Teilungserklärung war aus diesem Grunde dahingehend auszulegen, ob auch
Lichtkuppeln unter den Begriff „Fenster“ fallen und daher trotz dem allgemeinen
Begriff von den Wohnungseigentümern eine eindeutige Regelung getroffen worden
ist.

lm Rahmen der Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung sind
grundsätzlich ihr Wortlaut und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als
nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, von Bedeutung, da sie auch die
Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der
Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl.
BGHZ 1839, 288 [291 ff.] = NJW1998, NJW 1988, 3713= NZM 1998, 955).

Wegen dieses Grundsatzes, der eine enge Auslegung vorschreibt, haben im
vorliegenden Fall subjektive Umstände außer Acht zu bleiben, die womöglich bei der
Änderung der Teilungserklärung im Jahr 2004 eine Rolle gespielt haben und die
nicht für jedermann sofort erkennbar sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist es daher nicht entscheidend, ob die Wohnungseigentümer vor der Änderung der



Teilungserklärung im Jahr 2004 der Auffassung waren, dass Fenster im Allgemeinen
Sondereigentum seien und die Kostenlast für deren Instandhaltung daher den
jeweiligen Sondereigentümern auferlegen wollten.

Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen
der Wohnungseigentümerversammlung vom 2014 ebenfalls mit „übergroßer
Mehrheit“ unter TOP 06.3) beschlossen haben, dass die Lichtkuppeln unter die
Regelung des § 8 der geänderten Teilungserklärung fallen sollen, ist dies für die
Auslegung der Teilungserklärung bereits unerheblich, weil die Eigentümer durch
verbindliche Mehrheitsbeschlüsse nur bei den im Gesetz vorgesehenen Fällen oder
aufgrund einer so genannten Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung
entscheiden können. Darüber hinausgehende gesetz- oder vereinbarungsändernde
Beschlüsse sind mangels Beschlusskompetenz nichtig. Gleiches gilt, wenn nicht
eindeutig klar ist, ob ein Beschluss nur die bestehende Rechtslage wiedergibt und
aus diesem Grunde nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss
die gesetzliche Regelung oder die getroffene Vereinbarung abändert. Bestehen
mehrere Auslegungsmöglichkeiten einer Teilungserklärung, sind die Eigentümer
daher nicht berechtigt, die Teilungserklärung durch Beschluss verbindlich
auszulegen. Die Auslegung von Vereinbarungen obliegt im Streitfalle dem
zuständigen Gericht. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann daher von den
Eigentümern nicht durch einen Mehrheitsbeschluss verbindlich ersetzt werden (vgl.
Spielbauer/Then, 2. Aufl., § 23, Rn. 29; LG München l, Urteil vom 13.02.2012, Az. S
2 8790/11).

2.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt eine anhand der oben genannten Maßstäbe
vorzunehmende Auslegung des § 8 der Teilungserklärung nicht eindeutig, dass der
dort genannte Begriff „Fenster“ auch die streitgegenständlichen Lichtkuppeln erfasst.

Den Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass der Begriff „Fenster“ weit gefasst ist
und im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß Fenster in senkrechten Wänden mit
durchsichtigen Glasscheiben erfasst sind. So dienen Fenster zwar klassischer Weise
dem Zweck, hinaus oder hinein zu sehen. Jedoch erfüllen sie auch den Zweck, einen
Raum mit Tageslicht zu versorgen und eine Belüftungsmöglichkeit zu schaffen. Allein
aufgrund der fehlenden Durchsichtigkeit sind z.B. Buntglas- oder Milchglasfenster
nicht von dem Begriff_„Fenster" auszuschließen. Zuzustimmen ist den Beklagten
auch in dem Punkt, dass auch Fenster in Dachschrägen unter den Begriff fallen und



dass es sich daher nicht zwingend um eine Öffnung in einer Wand, sondern auch um
eine Öffnung in einem Dach handeln kann. Auch Dachfenster erfüllen die
fenstertypischen Funktionen des Ausblicks, der Belichtung und der Belüftung. Auch
die Erreichbarkeit mit oder ohne Hilfsmittel für den jeweiligen Sondereigentümer kann
nur eine untergeordnete Rolle bei der Frage spielen, ob eine Lichtkuppel ein
„Fenster“ ist, sind auch deckenhohe Fenster in Wänden mit unterteilten Scheiben, bei
denen sich die oberen Teile nur unter Zuhilfenahme einer Leiter öffnen lassen, als
„Fenster“ einzustufen.


Die hier streitgegenständlichen Lichtkuppeln erfüllen die oben genannten Funktionen
des Belichtens und des Belüftens ebenfalls. Die Frage, ob sie darüber hinaus auch
dem Hinein- und Hinausblicken dienen, ist nach Auffassung des Gerichts zu
verneinen. Der Kläger mag zwar nach oben in den über dem Gebäude liegenden
Himmel blicken können, ein Hinausblicken auf die Umgebung oder gar ein
Hineinblicken in die Wohnung des Klägers ist bei einer Raumhöhe von 2,40 m bzw.
2,50 m jedoch nicht möglich.

Nach Auffassung des Gerichts unterscheiden sich Lichtkuppeln zudem in einem
weiteren, erheblichen Punkt von den oben aufgeführten Fensterarten, insbesondere
auch von Dachfenstern. Sie sind daher nach Auffassung des Gerichts nicht unter den
Begriff der „Fenster“ zu fassen. Anders als Dachfenster, die in einer Dachschräge
verbaut sind, sind Lichtkuppeln ein Teil der Flachdachkonstruktion. Sie sind von
konstruktiv grundlegend anderer Beschaffenheit, da sie der Witterung in Form von
Schnee, Regen und Hagel in stärkerem Maße ausgesetzt sind als Fenster in den
senkrechten Wänden. Sie haben daher erheblich höhere Anforderungen an die
Dichtigkeit zu erfüllen (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2009, 10 S 10/09 und
AG Tiergarten, Beschluss vom 05.04.2012, 610 C 588/11 WEG). Der Einwand der
Beklagten, dass dies nicht zutreffe und insbesondere auch Dachfenster in
Dachschrägen vergleichbaren Wettenverhältnissen ausgesetzt seien, vermag nach
Auffassung des Gerichts nicht durchzugreifen. Zwar sind auch Dachfenster mehr als
senkrecht eingebaute Fenster der Witterung ausgesetzt, da sie dem
Herunterrutschen von Schnee von den Dachschrägen oder dem Ablaufen von
Regenwasser ausgesetzt sind. Jedoch bleiben die Niederschläge in der Regel nicht
für einen längeren Zeitraum auf den Dachfenstern liegen, sondern rutschen bzw.
laufen aufgrund der Schräglage herunter. Auf Lichtkuppeln bleiben die Niederschläge
hingegen aufgrund ihrer Lage in der Flachdachkonstruktion liegen und wirken daher
sowohl durch ihr Gewicht als auch im Hinblick auf Feuchtigkeit nachhaltiger und in


der Regel sehr viel länger auf Lichtkuppeln und deren Dichtungen ein. Gleiches gilt
umso mehr im Vergleich zu senkrecht in Wänden verbauten Fenstern.

Eine eindeutiger Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung
anhand des Wortlauts und ihres Sinnes, wie er sich aus unbefangener Sicht ergibt,
dahingehend, dass Lichtkuppeln unter den Bergriff der „Fenster“ fallen, ist somit
jedenfalls nicht gegeben. Es verbleibt daher bei den gesetzlichen Regelungen.

Da eine Übertragung der Kostenlast für die Instandhaltung und Instandsetzung von
Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer von der
Kostentragungsregel des § 16 Abs. 2 WEG abweicht, ist auch eine analoge
Anwendung des § 8 der Teilungserklärung auf die streitgegenständlichen
Lichtkuppeln ausgeschlossen (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2009, 10 S
10/09). 1



So wie ich es lese begündet das Gericht sein Urteil damit, dass man aus Lichtkuppel in einer 2,5m hohen Decken nicht hinaussehen kann und somit kein Fenster ist.

Weiter sind die Lichtkuppeln Bestandteil der Flachdachkonstruktion.

Es wurde dem Gericht jedoch ausdrücklich vorgetragen, dass diese Lichtkuppeln genauso viel oder wenig Bestandteil der Dachkonstruktion sind wie Fenster in einer Wand Bestandteil der Wandkonstruktion sind.
Dies wurde vom Kläger nicht bestritten.
Das Gericht hat da schlicht und einfach beim LG Stuttgart abgeschrieben.

Weiter behauptet das Gericht Lichtkuppeln würden im Vergleich zu Fenstern in Wand oder Schrägdach von der Natur stärker belastet und wären somit auch nicht als Fenster im Sinne der Teilungserklärung zu erkennen.
Auch hier wurde von den Beklagten vorgetragen, dass dies auf die streitgenständlichen Flachdachfenster nicht zuträfe. Ebenfalls vom Kläger nicht widersprochen.

MfG
uwe
Verpflichteter
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

kann die Qualität oder die Quantität dessen was man beim Hinaussehen sieht bestimment dafür sein ob man durch ein Fenster sieht oder ein Nichtfenster?

Warum sind Flachdachfenster (Lichtkuppeln) Teil der Flachdachkunstruktion, Schrägdachfenster jedoch nicht Teil der Schrägdachkonstruktion. Woher bezieht das Gericht solche fundamentalen Kenntnisse.
Zumal dies von den Beklagten betritten wurde und vom Käger nie behauptet wurde?
Selbst wenn es so wäre, warum wird aus einen Fenster ein Nichtfenster wenn es Teil der Konstruktion der Gebäudehülle ist?

Woher bezieht das Gericht die Kenntnis, dass Flachdachfenster grundlegen von anderer Beschaffenheit sind als Wandfenster? Zumal dies von den Beklagten betritten wurde und vom Käger nie behauptet wurde?

Warum wird aus einem Fenster ein Nichtfenster nur weil es länger Niederschlägen ausgesetzt ist?
Wie lange ein Fenster nass ist hängt entscheident von der Dauer der Niederschläge ab und nicht von der Neigung des Daches.

Kann es einen Rolle spielen, wenn nach 14 Dauerregen einen Fenstertyp innerhalb von 1/2 h und der anderer innerhalb von 1h abtrocknet?


MfG
uwe
Wohni
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Wohni »

uwe,

ich finde die Begründung des Gerichts nicht neben der Spur!

Grüße,
Wohni
Verpflichteter
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Danke für deine Meinung, mein Problem ist, dass ich mich schon mal verrenne.
Muss mich zwingen alles noch mal auf Null zu stellen und dann unbefangen zu sein.

MfG
uwe
Verpflichteter
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Mir stellt sich die Frage warum das:
http://www.velux.de/produkte/flachdachf ... ichtkuppel
kein Fenster im Sinne von Fenster sein soll????
Verpflichteter
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Sonstige Einrichtungen

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

in der GO steht

§ 2
Gegenstand des Sondereigentums

Zu den nach § 5 WEG im Sondereigentum stehenden Räumen gehören insbesondere
folgende Bestandteile des Gebäudes:

a) Die nicht tragenden Zwischenwände mit der „Ausnahme der Trennwände zwischen
den einzelnen Wohnungen, ferner zwischen den Wohnungen und dem Treppenhaus;

b) Der Putz und die Wandbekleidung sämtlicher, auch der nicht im Sondereigentum
stehenden Wände aller zum Sondereigentum gehörenden Räume;

c) Der Fußbodenbelag, ausschließlich Unterboden (schwimmender Estrich) und der
Deckenverputz der im Sondereigentum stehenden Räume;

d) Die Innentüren;

e) Die Entwässerungs- und Versorgungsleitungen in nachstehend aufgeführtem Umfang;

1. Die Entwässerungsleitungen der sanitären Einrichtungsgegenstände der im V
Sondereigentum stehenden Räume bis zu den Abzweigen der Fallstränge:
2. Die Wasserzuleitungen von den Abzweigen der Steigleitung bis zu den
Versorgungsstellen der im Sondereigentum stehenden Räume, einschließlich der
Zapf- und Absperrhähne und der sonstigen Entnahmevorrichtungen;
3. die elektrischen Versorgungsleitungen von der im Zählerkasten installierten
Zählertafel bis zu den Brennstellen der im Sondereigentum stehenden Räume,
einschließlich der Schalter und Steckdosen;
4. die Klingelanlagen an den Eingangstüren zum jeweiligen Sondereigentum;
5. die Steckdosen und Leitungen der Rundfunk- und Fernsehgemeinschaftsantenne,
aber nur soweit sie zur ausschließlichen Versorgung der im Sondereigentum
stehenden Räume eingebracht werden;

f) die Zählereinrichtung für den elektrischen Strom, die der Versorgung der im
Sondereigentum stehenden Räume dient, soweit sie nicht im Eigentum der
Versorgungswerke steht;

g) die Wasch- und Spülbecken, Abwaschvorrichtungen, Ausgüsse, Badewannen und
WCs, die Warmwasserbereiter und sonstige innerhalb der im Sondereigentum bzw.
Teileigentum stehenden Räume angebrachte Geräte;

h) alle sonstigen Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum
stehenden Räume, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliches Eigentum sind;


§3
Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums

Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und
Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum Dritter stehen,
insbesondere die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich
sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum
stehenden Räume befinden .
Alle Gebäudeteile, die nicht nach der Teilungserklärung in Verbindung mit § 5, Abs. l
und 2 WEG zum Sondereigentum gehören, sind danach gemeinschaftliches Eigentum.

WEG § 5
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.


Aus einem Baulexikon
Lichtkuppel
Unter einer Lichtkuppel werden zwei artverwandte, jedoch unterschiedliche Bauelemente verstanden. Lichtkuppeln bestehen zum einen aus gewölbtem Glas oder Acryl, das in eine Stahl- oder Aluminiumkonstruktion in der Form eingebaut wurde, dass sich daraus praktisch eine Endloskonstruktion ergibt (Foto links). Derartige Lichtkuppeln werden hergestellt und eingebaut, um gewerbliche Bauten wie Hotels oder Einkaufszentren mit Tageslicht zu versorgen. Die technischen Anforderungen entsprechen denen des Glasdachs. Daneben wird unter einer Lichtkuppel jedoch auch ein Bauelement verstanden, das aus einem Rahmen oder "Aufsatzkranz" und einem schalenartigen Aufsatz aus Acryl oder anderen Kunststoffen besteht, wobei dieser Aufsatz zu Belüftungszwecken manuell über eine Getriebestange oder elektrisch angehoben werden kann (Foto rechts).




Jetzt kommt es:


Eine Lichtkuppel, ein Bauelement das aus einem Rahmen oder "Aufsatzkranz" und einem schalenartigen Aufsatz aus Acryl oder anderen Kunststoffen besteht, wobei dieser Aufsatz zu Belüftungszwecken manuell über eine Getriebestange oder elektrisch angehoben werden kann, im Sondereigentum, ist Bestandteil des Gebäudes, das verändert, beseitigt oder eingefügt werden könnte, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

Außerdem wird dieses Bauteil als Einrichtung zur Belichtung und Belüftung von der GO § 2 h) erfasst.

Andere Meinungen?
Wer dem zustimmt darf sich auch melden.

MfG

uwe
hambre
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von hambre »

Außerdem wird dieses Bauteil als Einrichtung zur Belichtung und Belüftung von der GO § 2 h) erfasst.
Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen, da sich eine Lichtkuppel typischerweise nicht innerhalb der im Sondereigentum befindlichen Räume befindet.
Kann es einen Rolle spielen, wenn nach 14 Dauerregen einen Fenstertyp innerhalb von 1/2 h und der anderer innerhalb von 1h abtrocknet?
Das Gericht hat bei seinen Ausführungen wohl eher an Schnee gedacht.
Mir stellt sich die Frage warum das:
http://www.velux.de/produkte/flachdachf ... ichtkuppel
kein Fenster im Sinne von Fenster sein soll????
Für mich stellt sich da eher die Frage, warum Du meinst, dass es sich um ein Fenster handelt. OK, das hast Du umfassend begründet.

Wenn man ohne Kenntnis dieser Diskussion eine Umfrage starten würde, ob so eine Lichtkuppel ein Fenster ist oder nicht, dann bin ich mir nicht sicher, für welche Antwort sich die Mehrheit entscheiden würde. Für die geforderte Eindeutigkeit der Teilungserklärung müsste sich aber die weit überwiegende Mehrheit der Antwortenden dafür entscheiden, dass es sich um ein Fenster handelt. Ich bin mir sicher, dass die Umfrage ein solch eindeutiges Ergebnis nicht ergeben würde. Das und nicht technische Detailfragen ist der zentrale Punkt im Urteil, der dazu geführt hat, dass der Kläger Recht bekommen hat.

Und von mir selbst möchte ich sagen, dass ich unvoreingenommen wohl bei der Umfrage, ob die Lichtkuppel ein Fenster ist, mit Nein geantwortet hätte. Deine technischen Ausführungen würden inzwischen lediglich dazu führen, dass ich mich bei der Antwort enthalten würde. Insgesamt hat ich die Ausführungen des Gerichtes daher für nachvollziehbar und begründet.

Und als Hinweis darauf, dass andere Gericht das auch so sehen sei auf den Beschluss des AG Tiergarten vom 05.04.2012 (Az.: 610 C 588) verwiesen.
Verpflichteter
Topicstarter
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Danke für deine Einlassungen.

In der Tat wird einen Lichtkuppel von vielen nicht mit einem Fenster gleichgesetzt.

Somit lautet die erste Nachfrage: was ist ein Fenster überhaupt?

So macht es auch das LG Stuttgart vom 16.09.2009 Aktenzeichen: 10 S 10/09
Dazu besuchte es wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fenster
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Fenster eine Öffnung in einer Wand oder – im Falle des Dachflächenfensters – in einem Schrägdach bezeichnet, die regelmäßig die Möglichkeit eröffnet, hinaus- oder hereinzusehen


Soweit so gut, jedoch dient einen Fenster auch der Tageslichtzufuhr, wobei eine mondhelle Nacht auch noch reichlich Licht spendet.
Das sollte jeder wissen der sich in der Geschichte auskennt und verweise dazu auf die Schildbürger, ihren Rathausbau und den vergeblichen Versuch Licht im Eimern in das Gebäude zu transportieren.

Zusätzlich auch der Belüftung. Dazu beschäftige man sich mit "window" aus dem gothischen = Windauga.

Weiter bemuht das LG Stuttgart wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Dachfenster

Zwei mal wikipedia schon ist ein LG ausreichend informiert.

Scheinbar konnte man am PC des LG nicht scrollen, denn dann >>>> Sonderform Fenster = Oberlicht und siehe da einen Lichtkuppel.

Da man jedoch nicht weiß über welchen Typ von Lichtkuppel das LG Stuttgart urteilte sei mal unterstellt über so etwas o.ä.
http://www.allposters.de/-sp/Roof-Dome- ... 70886_.htm


In der Schule war abschreiben streng verboten, bei Gericht erscheint es mir üblich. Siehe Tiergarten


Also stelle ich die nächste Frage?
Wie muss den ein Fenster aussehen um ein Fenster in einem Flachdach zu sein.
Oder kann es in einem Flachdach gar kein Fenster geben weil man aus einem Flachdach heraus eh keine Umgebung sehen kann.

Jedes Dach mit einer Neigung größer 3° ist ein Schrägdach.
Im Schrägdach sagt das Gericht kann es Fenster geben.
Allerdings sag ich, unterscheidet sich die Aussicht aus einem 3° Schrägdach in keiner Weise von der aus einem Flachdach.

Wie soll also die Frage, was ein Fenster is,t mit der Möglichkeit des Hinaus und Hineinsehen verbunden sein.
Bei einem Schaufenster spielt Belichtung mit Tageslicht keine Rolle, auch will keine rausschauen und dennoch ist es ein Fenster.
Bei einen WC Fenster spielt es sicher auch keinen Rolle bei der Statusfrage Fenster, dass man gerade nicht hinein sehen können soll.

Das LG Stuttgart weiter:
Sie (Lichtkuppeln) sind konstruktiv von grundlegend anderer Beschaffenheit, weil sie Regen Schnee und Hagel in stärkerem Maße ausgesetzt sind und daher erheblich höhere Anforderungen an die Dichtigkeit erfüllen müssen.

Wie kommt das Gericht zu solchen Erkennissen? Geträumt oder was.
Ich bin juristischer Laie, habe jedoch Konstruktionstechnik studiert, das was da das Gericht schreibt ist Quark.
Fenster werden für die Belastungen ausgelegt, denen sie ausgesetzt sind. Wer einen Fensterplatz im Reisezug oder Flugzeug bucht verlässt sich darauf dass diese hohe Luftdruckunterschiede aushälts.

Das Fenster
http://www.google.de/imgres?imgurl=http ... PDSTdioCsM
oder ist das jetzt wieder einen Kuppel, hält was aus.

Hat jetzt so ein Weltraumlabor eigentlich Fenster.
http://www.dlr.de/iss/DesktopDefault.as ... e.19.4981/
Da sieht man allerdings auch nur den Himmel wie auch aus einer Lichtkuppel.

Da sieht man dann aus der Lichkuppel schon wieder mehr Umgebung.
http://www.braas.de/produkte/katalog/d/ ... minex.html

Ob man wirklich einen Belastungsunterschied hat bei einem Schrägdachfenster und bei einen Flachdachfenster?
http://www.dachdecker.com/schneelast-wi ... s-20109063




Zitat:
Außerdem wird dieses Bauteil als Einrichtung zur Belichtung und Belüftung von der GO § 2 h) erfasst.


Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen, da sich eine Lichtkuppel typischerweise nicht innerhalb der im Sondereigentum befindlichen Räume befindet.
Sehr hilfreicher Hinweis, danke.

Muss ich drüber nachdenken.
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Ach ja,

falls jemand Stuttgart lesen will:

LG Stuttgart 10. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 16.09.2009
Aktenzeichen: 10 S 10/09
Dokumenttyp: Urteil

Quelle:
Normen: § 10 Abs 2 S 2 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 812 Abs 1 BGB, § 814 BGB
Zitiervorschlag: LG Stuttgart, Urteil vom 16. September 2009 – 10 S 10/09 –

Wohnungseigentum: Anwendbarkeit einer Regelung in der Teilungserklärung über die Kostentragung der Instandhaltung von Fenstern im Bereich des Sondereigentums auf Lichtkuppeln

Orientierungssatz

1. Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, nach der jeder Sondereigentümer die im Bereich seines Sondereigentums befindlichen Fenster (Glas und Rahmen) auf seine Kosten ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen hat, ist auf Lichtkuppeln nicht anwendbar (Rn.4).

2. Da die in der Teilungserklärung geregelte Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandsetzung und Instandhaltung der im Bereich des Sondereigentums befindlichen Fenster eine Ausnahme darstellt zum aus § 16 Abs. 2 WEG resultierenden Grundsatz, wonach die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums von der Gemeinschaft zu tragen sind, ist diese Regelung eng auszulegen. Es verbietet sich daher eine analoge Anwendung auf Lichtkuppeln (Rn.5).


Fundstellen ausblendenFundstellen

Abkürzung Fundstelle Wohnungseigentümer 2009, 146-147 (red. Leitsatz und Gründe)


Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend AG Göppingen, 16. Januar 2009, Az: 7 C 1087/07, Urteil



Tenor



1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 16.1.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.6.2007 wird zu Tagesordnungspunkt 6 hinsichtlich folgender Regelungen für ungültig erklärt:

"Ebenso sollen die Lichtkuppeln nicht ausgetauscht werden. Bei Bedarf wird von der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Herrn ... ein ö. b. u. v. Sachverständige beauftragt. Antrag von Herrn ... (Austausch Lichtkuppeln + Kostenübernahme) wird mehrheitlich abgelehnt."

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2 verpflichtet ist, die Kosten des noch nicht erfolgten Austauschs der Lichtkuppel über dem Badraum der Wohnung des Klägers zu tragen.

c) Die Beklagte 2 wird verurteilt, an den Kläger 1.144,24 Euro nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2007 zu bezahlen.

d) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen .

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/3, die Beklagten 1 1/3 und die Beklagte 2 1/3. Der Kläger trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1 und 2 jeweils in beiden Rechtszügen. Im übrigen haben die Beklagten 1 und 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 4.144,24 Euro



Tatbestand


1
– Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO –


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Entscheidungsgründe


2
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

3
In der Sache hat sie jedoch nur teilweisen Erfolg.

4
1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass den Kläger nicht die Pflicht trifft, die Lichtkuppeln im Bereich seines Sondereigentums auf seine Kosten instand zu setzen und instand zu halten, weil § 6 letzter Absatz der Teilungserklärung (Anlage K1) auf die Lichtkuppeln nicht anwendbar ist. Der Begriff der Lichtkuppel ist von dem des Fensters zu unterscheiden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Fenster eine Öffnung in einer Wand oder – im Falle des Dachflächenfensters – in einem Schrägdach bezeichnet, die regelmäßig die Möglichkeit eröffnet, hinaus- oder hereinzusehen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/fenster bzw. http://de.wikipedia.org/wiki/dachfenster). Dem entgegen sind die streitgegenständlichen Lichtkuppeln Teil der Flachdachkonstruktion und erfüllen daneben die Aufgabe, die darunter befindlichen Räume mit Licht zu versorgen. Sie sind konstruktiv von grundlegend anderer Beschaffenheit, weil sie Regen Schnee und Hagel in stärkerem Maße ausgesetzt sind und daher erheblich höhere Anforderungen an die Dichtigkeit erfüllen müssen.
5
Da die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandsetzung und Instandhaltung der im Bereich ihres Sondereigentums befindlichen Fenster eine Ausnahme darstellt zum aus § 16 Abs. 2 WEG resultierenden Grundsatz, wonach die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums von der Gemeinschaft zu tragen sind, ist die Regelung in § 6 der Teilungserklärung eng auszulegen. Es verbietet sich daher eine analoge Anwendung auf die streitgegenständlichen Lichtkuppeln.
6
2. Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht den in der Versammlung vom 11.6.2007 zu TOP 6 gefassten Beschluss insoweit zutreffend für ungültig erklärt, als die Gemeinschaft beschlossen hat, die Lichtkuppel über dem Bad nicht auszutauschen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Feuchtigkeitsschaden (auch) auf falsches Nutzerverhalten des Klägers zurückzuführen ist. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen ... hat das Amtsgericht festgestellt, dass Mängel an der Lichtkuppel über dem Bad vorhanden sind, weil diese über zu kurze Dichtungen verfügt und ohne Anpressdruck auf dem Aufsatzkranz aufliegt und dass die Oberkante unter Berücksichtigung einer Auflage aus Kies in einer Dicke von nur 50 mm nur lediglich ca. 85 mm über der Oberkante des Belags liegt und somit bereits bei Errichtung des Gebäudes ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgelegen hat. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung sind nicht begründet (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In Anbetracht der am Gemeinschaftseigentum vorhandenen Mängel würde es ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, den vorhanden Zustand zu belassen.
7
3. Das Amtsgericht hat den Beschluss vom 11.6.2007 auch insoweit zutreffend für ungültig erklärt, als es die Gemeinschaft abgelehnt hat, die Kosten für den Austausch der Lichtkuppel über dem Bad zu übernehmen, weil auch dieser Teil des Beschlusses nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG sind die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von den Eigentümern nach dem Verhältnis ihres Anteils zu tragen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Gemeinschaftseigentum schuldhaft vom Kläger beschädigt worden wäre und dieser daher gegenüber der Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Den Nachweis für die Voraussetzungen einer solchen Schadensersatzverpflichtung hätte die Gemeinschaft zu erbringen. Ein solcher Nachweis ist aber auch im Berufungsverfahren nicht geführt worden. So hat der Zeuge ... angegeben, beim Ortstermin am 29.12.2003 nicht geprüft zu haben, ob die Dichtungen ordnungsgemäß gestoßen sind. Der Zeuge ... konnte nicht mehr sicher sagen, ob die Lichtkuppel bei dem Ortstermin überhaupt geöffnet wurde, auch er konnte daher keine zuverlässigen Angaben darüber machen, ob die Dichtungen ordnungsgemäß angebracht, insbesondere also nicht zu kurz waren. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, es seien beim Ortstermin keine Messungen gemacht worden. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der mangelhafte Zustand der Lichtkuppel über dem Bad bereits bei Einbau vorhanden war. Wäre dies der Fall gewesen, könnte der Kläger hierfür nicht verantwortlich gemacht werden mit der Folge, dass er auch nicht verpflichtet ist, die Instandsetzungskosten allein zu tragen.

8
Da die Mängelbeseitigung sofort durchzuführen ist, entspricht auch die Beauftragung eines Sachverständigen "bei Bedarf" nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss vom 11.6.2007 ist daher auch insoweit zu Recht für ungültig zu erklärt worden.
9
4. Begründete Zweifel an den Feststellungen der angegriffenen Entscheidung bestehen insoweit als das Amtsgericht von dem mangelhaften Zustand der Lichtkuppel über dem Bad auf den ebenfalls streitigen Zustand der vom Kläger bereits ausgetauschten Lichtkuppel über dem WC geschlossen hat. Auch wenn dieser Schluss nahe liegen mag, ist er doch nicht zwingend. Weder der Privatgutachter ... noch der gerichtliche Sachverständige ... haben diese Lichtkuppel in Augenschein nehmen können. Auch die Zeugen ... und ... konnten keine sachdienlichen Angaben zu deren Zustand machen. In der Wohnung der Eigentümerin ... wurde ausweislich der Anlage B3 bei Ortsbesichtigung am 29.12.2003 eine Kondenswasserbildung nicht festgestellt, so dass durchaus zweifelhaft ist, ob an allen ausgetauschten Lichtkuppeln der gleiche Mangel vorlag. Damit kann aber – jedenfalls nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit – festgestellt werden, dass auch die Lichtkuppel über dem WC der klägerischen Wohnung nicht ordnungsgemäß eingebaut war und der Kläger sie nicht nur aus dem Grund austauschte, um eine höherwertige Ausstattung zu erreichen, auf die er keinen Anspruch hat. Wäre letzteres der Fall gewesen, würde dem Kläger kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinschaft zustehen. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handelt und § 814 BGB entgegensteht. Soweit die Wohnungseigentümer am 11.6.2007 mehrheitlich beschlossen haben, die bisher angefallenen Kosten nicht zu erstatten, entspricht ihre Entscheidung daher ordnungsgemäßer Verwaltung. Da der Beschluss insoweit einen selbständigen Regelungsgehalt hat, erstreckt sich der oben dargestellte Beschlussmangel entsprechend § 139 BGB nicht auf diesen Teil, weshalb er diesbezüglich auch nicht für ungültig zu erklären war (vgl. Merle in Weitnauer, WEG, 10. Aufl., § 23, Rn. 191).
10
5. Aus den dargelegten Gründen kann die klägerseits begehrte Feststellung nur insoweit getroffen werden, als es um die Kosten für den noch nicht erfolgten Austausch der Lichtkuppel über dem Bad geht. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Lichtkuppel über dem Kloraum.
11
6. Soweit das Amtsgericht die Eigentümergemeinschaft verurteilt hat, die Kosten des Sachverständigen ... in Höhe von 1.144,24 Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit einen aus §§ 280, 286 BGB resultierenden Schadensersatzanspruch bejaht. Die Gemeinschaft war spätestens seit der Eigentümerversammlung vom 24.5.2006 mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Mängel an der Lichtkuppel über dem Bad des Klägers zu beseitigen, in Verzug, nachdem sie eine Beschlussfassung in dieser Versammlung nach Hinweis des Verwalters, die Unterhaltung bzw. Erneuerung der Lichtkuppel obliege dem jeweiligen Eigentümer, ausdrücklich abgelehnt und den Kläger auf die nächste ordentliche Eigentümerversammlung im kommenden Jahr verwiesen hatte (Anlage K 4). Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass das Gutachten des Architekten nicht gänzlich ungeeignet war, den Mangel an der Lichtkuppel und seine Ursache festzustellen.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
13
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

14
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert.
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Da lese ich grade:
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Fenster
Der Inhalt einer Teilungserklärung ist jedoch nicht ein allgemeiner Sprachgebrauch.

Es wird auf den unbefangenen Leser abgestellt, jedoch nicht auf den Ungebildeten oder den der nicht weiter nachdenken kann.

MfG
uwe
hambre
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von hambre »

Der Inhalt einer Teilungserklärung ist jedoch nicht ein allgemeiner Sprachgebrauch.
Warum nicht? Genau das ist nämlich der Punkt.

Nach Auffassung des BGH (V ZR 174/11) ist der Wortlaut und der Sinn maßgebend, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet.

Worin unterscheidet sich nach Deiner Auffassung diese Definition des BGH vom allgemeinen Sprachgebrauch? Der BGH fordert doch geradezu, dass die Formulierungen in der Teilungserklärung dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen müssen um wirksam zu sein.
Es wird auf den unbefangenen Leser abgestellt, jedoch nicht auf den Ungebildeten oder den der nicht weiter nachdenken kann.
Müssen wir jetzt über die Definition von "allgemeinem Sprachgebrauch" streiten? Gemeint ist damit nicht der Sprachgebrauch von Ungebildeten oder denjenigen, die nicht weiter nachdenken können. Mit allgemeinem Sprachgebrauch ist die Verwendung der Sprache durch einen durchschnittlich gebildeten Menschen, der Sprache durchaus bewusst verwendet, gemeint. Nicht gemeint ist jedoch jemand, der eine juristische Ausbildung oder im konkreten Fall ein auf die Fragestellung bezogene Fachausbildung hat.
Deine Begründung, warum eine Lichtkuppel ein Fenster ist, erweckt aber den Eindruck eines Fachaufsatzes eine Bauingenieurs oder Architekten und geht daher völlig an der Frage vorbei, welche Einordnung ein unbefangener Leser vornehmen würde. Da es um eine technische Fragestellung geht, hat sich der Richter wohl auch selbst als unbefangenen Leser gesehen. Wenn es um eine technische Beurteilung gegangen wäre, dann hätte er nämlich im Zweifel einen Gutachter einschalten müssen.

Ich bleibe dabei, dass die Lichtkuppel kein Fenster ist.

Und jetzt kannst Du fragen, warum ich dieser Meinung bin. Ich muss sogar zugeben dass eine ganze Weile darüber nachdenken musste, warum ich intuitiv ein Problem damit habe, eine Lichtkuppel als Fenster einzustufen. Inzwischen bin ich der Auffassung, dass meine intuitive Einstufung mit keinem der bislang diskutierten Aspekte etwas zu tun hat. Die Lichtkuppel hat ganz einfach keine flache Scheibe. Daher hat man keinen verzerrungsfreien Ausblick. Letztlich macht das nach meiner Einschätzung den Unterschied aus.

Letztlich musst Du aber auch nicht mich vom Gegenteil überzeugen, sondern die Berufungsinstanz.
Verpflichteter
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Ausdrücklichen Dank für deinen Mühen.

In der GO §2 h) stand von 1972 bis 2004, die Innentüren, die Flurabschlusstüren sowie die Fenster und Fenstertüren der im Sondereigentum stehenden Räume.

Damit kam die WEG 30 Jahre klar, Lichtkuppel wurden vom jeweiligen Sondereigentümer ausgetauscht und bezahlt, so wie alle anderen Fenster auch. Zwei Verwalter (Profis) handelten entsprechend.

2004 musste die TE geändert werden. In dem Zug wurde der Rechtssprechung Rechnung getragen und nur noch die Zahllast den Sondereigentümern aufgetragen.
(Ok, Vergangenheit kann ein sonderrechtsnachfolger nicht wissen)

Jetzt nutzt ein Sondereigentümer die Chance und will sich vor der Rep. "seiner" Lichtkuppeln drücken.

Im BGB steht was zur Auslegung von Verträgen bei Unklarheit, § weiß ich jetzt nicht, Wille erforschen?

Unbefangen bist mit hoher Wahrscheinlichkeit du oder das Gericht.
Nicht der Kläger oder die Beklagten.

Eine Teilungserklärung wird nicht unbedingt von Fachpersonen verfasst.
Wer kann schon etwas mit dem Begriff Brennstellen anfangen. Kerzen, offener Kamin, Gasherd, Grillplatz, Lagerfeuer, Müllverbrennung ????
Nein, Anschlussmöglichkeit für eine Leuchte, nein oder doch für einen Lampe.

Wenn man etwas nicht auf Anhieb versteht besteht die Möglichkeit der Nachfrage.

Wenn die Teilungserklärung Fenster im Sondereigentum haben wollte, warum die nicht wesensgleichen, funktionsgleich, aufbaugleichen Lichtkuppeln.


Lebewesen, ......Vierbeiner,......Huftiere,.......

Da steht an der Tür: "Zutritt nur für Pferde". Wen lässt du rein? Auch ein Ponny, ein Minipferd, oder auch ein Maultier. Das Zebra nicht und auch den Esel nicht.

Jeder denkt bei Fenster automatisch an Wandfenster, ca 95 % aller Fenster, erst als zweiter Gedanke kommen einem die 4,5% Schrägdachfenster in den Sinn.
Aber es gibt eben auch 0,5% Fenster in Flachdächern.


Sicher, ich bin Ing. und habe Kontruktionstechnik studiert.
Das Gericht stellte auch die Frage nach einem Gutauchter: " Einen Gutachter brauchen wir doch sicher nicht?"


Dann stellt sich die Frage nach dem Gutachter, Bauwesen oder Germanist.

Wie du ausführst ist der Fensterbegriff individuell bestimmt.
Schaust du bei wikipedia, findest du ein historisches Fenster mit gewölbten Scheiben.

Ein Eigentümer argumentierte, Lichtkuppel ist Teil des Daches weil, wenn weg, regnet es rein.

Aber wenn Lichtkuppel nicht weg sondern nur offen, regnet es genauso rein wie durch ein offenstrendes Fenster. Ja aber nicht so wiel.
Damit ist man dann auf dem Niveau des Gerichtes, durch eine Lichtkuppel könne man nicht soviel sehen wie durch ein Fenster.


Apropos Scheibe, du sagst die ist flach, ich meine die wäre rund :D

Noch einmal Danke für deine Anregungen.

MfG
uwe
hambre
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von hambre »

Im BGB steht was zur Auslegung von Verträgen bei Unklarheit, § weiß ich jetzt nicht, Wille erforschen?
§ 133 BGB

Allerdings gilt die Teilungserklärung auch gegen jemanden, der gar nicht Vertragspartner war. Daher legt der BGH bei einer Teilungserklärung schärfere Maßstäbe an. Abgesehen davon, stellt sich hier sowieso die Frage, was denn der wahre Wille bei Vertragsabschluss war, denn schließlich streiten sich die Vertragspartner genau darüber.
Jeder denkt bei Fenster automatisch an Wandfenster, ca 95 % aller Fenster, erst als zweiter Gedanke kommen einem die 4,5% Schrägdachfenster in den Sinn.
Aber es gibt eben auch 0,5% Fenster in Flachdächern.
Darum geht es doch nicht. Zeig das Bild von der Dachluke aus dem Link am Anfang dieser Diskussion einem unbefangenen Unbeteiligten und stelle die Frage: "Ist das ein Fenster, ja oder nein"
Ohne so eine Umfrage gestartet zu haben wäre meine Erwartungshaltung, dass man eine hohe Quote an "nein"-Antworten bekommt.
Als häufigste Antworten würde ich erwarten: "Nein, das ist eine Dachluke"
Überraschen würde mich auch nicht die Reaktion: "Ist das eine Fangfrage?" oder "Weiß ich nicht".

Die Urteile sind in ganz anderer Hinsicht natürlich nicht widerspruchsfrei. Die gleichen Juristen, die bei technischen Begriffen den allgemeinen Sprachgebrauch angewendet wissen möchten erwarten bei juristischen Begriffen selbstverständlich, dass der Begriff fachlich korrekt anzuwenden ist.
Verpflichteter
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von Verpflichteter »

Der BGH (V ZR 174/11) sagt

Maßgebend sind ihr Wortlaut und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet.

In einigen Teilungserklärungen wurden Fenster zum Sondereigentum erklärt.

Mit welchem Sinn? Ich schätze da wollten alle das gleiche, Kostengerechtigkeit

Aus meiner Sicht sind Fenster Bauteile die "nur" der SE Nutzen kann. Dessen Umgang mit den Fenstern bestimmt letztendlich die Kosten.
In der WEG sind miteigentumsanteilsgleiche Wohnungen mit deutlich unterschiedlichen Fensterflächen ausgestattet.
Somit ist die Kostentragung als Sondereigentum gerechter als eine Umlage nach Miteigentumsanteil.

In diesem Sinn sind die Bauteile Lichtkuppeln die ja nahezu identisch zu den Bauteilen Fenstern sind, sowohl in der Nutzungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf Licht, Luft, und Blick gleich zu behandeln.

Warum sollten Lichtkuppeln nicht vom Sondereigentümer bezahlt werden.
Dafür erkenne ich keinen Sinn.

Problem an der Sache ist nun die Möglichkeit eines SE Fenster einzubauen, die nicht im Sinn der Gemeinschaft liegen.

Daher die aus meiner Sicht sinnvolle Regelung vom SE zur Kostentragung.

Jetzt kenne ich nicht die TE im Wortlaut im Urteil BGH V ZR 174/11.
Was ich jedoch lese spricht aus meiner Sicht nicht für die Auslegung wie vom BGH gefunden.
Da wurde die TE unglücklich verfasst.



@ hambre

Gedankenspiel:
Man baut aus einem Flachdach die Lichtkuppel aus und aus einem Schrägdach das Dachfenster und bau diese dann vertauscht wieder ein.

Hat dann der bisher aus deiner Sicht fensterlose Raum unter dem Flachdach ein Fenster.
Und der Raum unter dem Schrägdach wird fensterlos?


Ach so.

WEG §16 4)

Der strittige Beschluss wurde mit mehr als 3/4 der Stimmen und mit mehr als 1/2 Mieteigentumsanteil gefasst. Hat aber keinen interessiert.

Laut dem Verwalter, der in solchen Fragen recht fortgebildet ist, würde der § eh nicht greifen.

Lichtkuppel, Fenster, Wohnungstür ????? :shock:


MfG
uwe
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Re: Fenster oder Nichtfenster das ist die Frage

Beitrag von fodeure »

Verpflichteter hat geschrieben:Der strittige Beschluss wurde mit mehr als 3/4 der Stimmen und mit mehr als 1/2 Mieteigentumsanteil gefasst. Hat aber keinen interessiert.
Weil 3/4 der Stimmen nur dann ausreichen, wenn es auch 3/4 der Miteigentümer sind und aus der Einladung zur ETV hervorging, daß ein Beschluß nach § 16, Abs. 4 WEG gefaßt werden sollte.
Verpflichteter hat geschrieben:Laut dem Verwalter, der in solchen Fragen recht fortgebildet ist, würde der § eh nicht greifen.
Da hat er wohl Recht.
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