Da die entscheidende Frage gar nicht geprüft wurde, führt das zu nichts.cmd.dea hat geschrieben:Ich habe oben etwas mehr erklärt. Würden Sie bitte auf alles Bezug nehmen?
Das wäre ein Berufungsgrund.
Moderator: FDR-Team
Da die entscheidende Frage gar nicht geprüft wurde, führt das zu nichts.cmd.dea hat geschrieben:Ich habe oben etwas mehr erklärt. Würden Sie bitte auf alles Bezug nehmen?
Weil ich einen Beweisantrag und einen Beweisbeschluss für erforderlich halte. Bevor eine Zeugenvernehmung erfolgt.cmd.dea hat geschrieben:Sie sprechen wirr.
Sie haben doch die Frage gestellt, was passiert, wenn der Beklagte anstatt mit Nichtwissen zu bestreiten erst seinen Anwalt fragt und dann das Gegeneteil behauptet.
Nachdem ich Ihnen das erklärt habe, meinen Sie nun, das führe zu nichts. Warum fragen Sie dann?
Wollen Sie jetzt über das Thema zulässige Art des Bestreitens reden, ja oder nein? Was soll dann der Hinweis auf Beweisanrag und Beschluss? So gesehen können wir uns hier erstmal darüber unterhalten, ob die Parteien überhaupt die Anträge gestellt haben, parteifähig sind, ordnungsgemäß vertreten werden, das Gercht richtig besetzt ist, die Klage ordungsegemäß zugestellt wurde, etc. Möchten Sie das gerne oder wollen wir uns mal auf das konzentrieren, worum es geht...freemont hat geschrieben:Weil ich einen Beweisantrag und einen Beweisbeschluss für erforderlich halte. Bevor eine Zeugenvernehmung erfolgt.
Wie ich das sehe habe ich doch zwei Beiträge vorher umfassend erklärt, Sie haben sich aber bislang nur auf die ersten zwei Zeilen bezogen.Ist denn die conclusio nicht erst auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu stützen?
Sehen Sie das anders?
Erfordert das denn nicht erst einen Antrag der beweisbelasteten Partei?cmd.dea hat geschrieben:...
Es bedarf im Übrigen nur in den Fällen des § 358 ZPO eines förmlichen Beweisebschlusses.
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Die Frage ergibt keinen Sinn.cmd.dea hat geschrieben:Möchten Sie sich jetzt noch mit dem Thema Bestreiten im Zivilprozess beschäftigen oder nicht?
Nein,cmd.dea hat geschrieben:Wir haben die letzten Seiten über Fragen des Bestreitens mit Nichtwissen, bzw. einfachen Bestreitens nach Nachfrage bei dem Prozessbevollmächtigen gesprochen. Hierzu haben Sie eine Frage gestellt
"Aber was ist denn dann, wenn der Bekl. den Vortrag bestreitet, nachdem er seinen Anwalt gefragt hat?"
Darauf hab ich umfassend geantwortet.
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cmd.dea hat geschrieben:Sehen Sie, Sie haben das ganze System noch immer nicht verstanden.
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Dafür weiss ich aber was sie offenbar nicht wissen.freemont hat geschrieben: Ich weiss, daß ich nicht weiss, das hatte ich ja bereits oben geschrieben.
Name4711 hat geschrieben: ...
Der Anwalt bekommt ja sein Geld, egal ob er gewinnt oder verliert. Hat also im Gegensatz zum Mandanten davei (siehe 3) nichts zu gewinnen sondern nur etwas zu verlieren. Also rein aus dem Bauch sollte man meinen er könnte da bei der Wahrheit bleiben, wie das Gesetz es auch vorsieht.
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War denn der ganze thread völlig sinnlos, der Anwalt hat i.d.F. kein Zeugnisverweigerungsrecht, s.o.Name4711 hat geschrieben:Sie und ihre Relationstechnik![]()
Ich denke den Anwalt der Gegenseite werden sie da als Zeuge nicht so erfrischend finden (zeugnisverweigerung)
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