helmes63 hat geschrieben:Das Gericht bekommt auf jeden Fall das Ableben eines Anwalts mit
In jedem Fall nicht. Ausnahme ist vermutlich der "mors in foro"
helmes63 hat geschrieben:kann den Mandaten sehr wohl benachrichtigen
Ja, vorausgesetzt der Kenntnis um den Zustand des Verschiedenen (siehe oben). Es ist aber nach AeG § 17 Abs. 4
4.
Ist der Anwalt einer Partei nicht in der Lage, seinen Mandanten zu vertreten, kann das Gericht bei Kenntnis dessen dem Mandanten durch schriftlichen Beschluss das Mandat zurückerteilen.
eine Kann-Vorschrift.
helmes63 hat geschrieben:Das ungeachtet dessen ein Anwalt auch Gehilfen beschäftigt soll vorkommen. Ich glaube nämlich nicht das diese in diesem Punkt nicht mitdenken können.
Hier ist zu betrachten, was der "Gehilfe" denn hilft. Sofern dieser in der Kompetenz die Vertretung des ehemaligen Chefs übernahmen darf, kann dieser möglicherweise dem Abhelfen. Nicht aber wenn besagter diese Kompetenz nicht hat.
Siehe auch KompDV aus dem zitierten AeG
Wer etwas kann ohne es zu dürfen, kann hilfsweise dieses auch nur dann dürfen, wenn er unter Beihilfe eines weiteren der darf auch ohne können zu müssen, das können darf.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.