ZetPeO hat geschrieben:...
Hmm ist so etwas ein Offizialdelikt?
...
Ja,
wenn man sich § 21 VersG durchliest, ist dieser TB erfüllt?
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn man ohne jede Emotionalität an die Sache herangeht, stellt sich die Frage, bestand diese "Absicht" und war das eine "grobe Störung".
Man kann das so sehen. Man muss das nicht so sehen. Die "grobe Störung" steht fest, die Anlage war voll aufgedreht. Kann, genauer gesagt muss man die "Absicht" bejahen? Ich denke Nein. Die Fenster wurden i.Ü. auf Bitten der Polizei geschlossen.
Wäre schon das strafbar, würde es bei Demo's aller Art zu einer Kriminalisierung der Gegen-Demonstranten führen, zu einer nicht gewünschten Disziplinierung, Maulkorb. So wollen das Art. 5, 8 GG nicht, § 21 VersG wäre verfassungswidrig, nichtig, wenn dem so wäre.
Ich bin mir sehr sicher, dass die Justiz, StA, Richter das auch so sehen, das Verfahren wird eingestellt werden. Die Polizei führt sklavisch das Legalitätsprinzip ins Feld, ich muss Straftaten verfolgen.
Sie agiert dabei wie ein Bulldozer, sie ist oft nicht bereit oder in der Lage, ihr rechtliches Instrumentarium verantwortungsvoll bzw. intelligent zu nutzen. Ihr GG scheint das StGB bzw. hier das VersG zu sein.
Den völlig unnötigen Vorwurf "Polizei nimmt Partei" hat sie sich jetzt selbst zuzuschreiben. Das eigentliche Ziel, das Demonstrationsrecht für Alle, neutral ohne Gewichtung der politischen Farben zu gewährleisten kommt so unter die Räder.