Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

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Wichtel
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Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Wichtel »

Hallo!

Ich stelle zu obigem Thema folgende Thesen zur allgemeinen Diskussion:

Nach § 20 BJagdG ist die Jagdausübung auch unmittelbar neben privaten Wohnbebauungen und Wohngärten
zulässig - dies allerdings nur dann, sofern sie nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht gefährlich
ist und sofern eine Gefährdung von Leben und Eigentum Dritter gänzlich ausgeschlossen ist.
Nach § 4 Abs. 12 VSG 4.4 Jagd müssen(!) alle an einer Treibjagd unmittelbar Beteiligten (Treiber, Jäger)
bezeichnender Weise aus Sicherheitsgründen Signalfarbe-Schutzkleidung tragen.
Es kommt leider immer wieder vor, dass bei einer Treibjagd unmittelbar neben einer Wohnsiedlung in diese hinein geschossen wird.
Grundsätzlich sind unmittelbare Anwohner deshalb also auf ihren Privatgrundstücken IMMER zumindest
genauso gefährdet wie die Treiber einer Treibjagd unmittelbar neben dem Wohngrundstück, zumal die
Anwohner natürlich im eigenen Hausgarten keine Signal-Schutzkleidung tragen und ihnen dies zweifellos
auch nicht zumutbar ist.
In der Zusammenschau der beiden o.g. Vorschriften kann man m.E. den logischen Schluss ziehen, dass
Treibjagden im Bereich einer Schussweite unmittelbar neben einer Wohnsiedlung quasi "gesetzesautomatisch"
jagdgesetzlich unzulässig sind, dass also bei einer Treibjagd IMMER ein Sicherheitsabstand von 1
Schussweite von einer Wohnsiedlung eingehalten werden muss, denn wie würde sich andernfalls besagte
"Signal-Kleidungs-Vorschrift" für Jagdbeteiligte sinnvoll und nachvollziehbar begründen lassen?
Daraus ergibt sich aber wiederum logisch, dass die Jagdausübung eben (ausnahmslos!) NICHT bis unmittelbar
an die Wohngrundstücke der Anwohner erfolgen darf, obwohl dies nach bisheriger jagdgesetzlicher Regelung
zumindest grundsätzlich durchaus zulässig sein soll.
Dieses "Gesetzes-Paradoxon", dass gleichzeitig die Jagdausübung bis zur unmittelbaren
Wohnbebauungsgrenze zulässig ist, sie aber wegen der vorstehend aufgezeigten und durch § 4 Abs. 12 VSG
4.4 Jagd nachhaltig konkretisierten grundsätzlichen Gefahrensituation nicht nur für die Jagdbeteiligten,
sondern gleichermaßen auch für die Anwohner gleichzeitig nicht zulässig ist, bedarf m.E. einer
Korrektur durch den zuständigen Bundesgesetzgeber. Dabei muss der Schutz der Anwohner in jedem Fall
uneingeschränkte Priorität haben. Nach der insofern einheitlichen, sehr restriktiven Rechtsprechung hat das Bundesjagdgesetz (wie auch das Waffengesetz) einen vorrangigen Schutz-Zweck für die Allgemeinheit und kann in diesem gefährlichen Bereich im Umgang mit Waffen auch ein "Rest-Risiko nicht hingenommen" werden.
Ein ganz besonderes Gefahrenpotenzial bilden die von den Jagdpächtern nicht vorher angekündigten und
deshalb für die Anwohner "überfallartigen" Dämmerungs-Jagden, wenn zu den ohnehin schon
unübersichtlichen Örtlichkeiten auch noch schlechte Lichtverhältnisse dazu kommen, so dass Anwohner ohne
Leuchtschutzkleidung umso leichter übersehen werden können.
webelch
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von webelch »

Und die Frage?
Wichtel
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Wichtel »

Thesen sind m.E. immer mit einem Fragezeichen zu sehen; hier also beispielsweise die Frage: Besteht aus Sicht der Leser hier beim Schutz der Anwohner tatsächlich ein In-sich-Widerspruch im Bundesjagdgesetz?
hawethie
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von hawethie »

Es kommt leider immer wieder vor, dass bei einer Treibjagd unmittelbar neben einer Wohnsiedlung in diese hinein geschossen wird.
da würde ich aber Terror schlagen - d.d. mE nicht zulässig ist.
Kein Mensch kann von mir erwarten, dass ich während einer Treibjagd mein Haus Kugel sicher verbarrikadiere (die normalen Rollläden halten ja nix ab).
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von ExDevil67 »

Also ich seh da keinen Widerspruch.
Die VSG 4.4 Jagd richtet sich an die Beteiligten einer Jagd. Der Anwohner in seinem Garten ist aber für mich kein Beteiligter, also ist er von dieser nicht betroffen. Zumal es sich dabei "nur" um eine UVV der zuständigen Unfallversicherung handelt und daher für mich nachrangig zum Bundesjagdgesetz ist.

Und §20 BJagdG ist für mich in (1) recht eindeutig.
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
Wenn also die Gefahr besteht das ich einen Unbeteiligten treffe, darf nicht gejagt werden.
Wichtel
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Wichtel »

Ich glaube, ich muss das hier an einem konkreten Beispiel-Fall verständlich machen, der aber natürlich "rein fiktiv" :evil: ist:

Die vierköpfige Familie X. steht an einem Vormittag im Winter in einer Bebauungsplan-Wohnsiedlung (unmittelbar daneben liegt in einer Senke ein bejagtes, unübersichtliches Feucht-Biotop mit Bach, Schilfzone, Sträuchern, Hecken, Bäumen usw.; Fasanen und Hasen laufen vor allem im Winter auch innerhalb der zum Biotop hin nicht abgezäunten Wohnsiedlung herum) im privaten Hausgarten und unterhält sich "über den Zaun" mit dem Nachbarn. Plötzlich fallen im angrenzenden Biotop innerhalb von etwa 2 Sekunden etwa ein halbes Dutzend Gewehrschüsse. Mindestens eine Schrotladung durchschlägt dabei von schräg vorne aus dem Biotop kommend mit dem üblichen "Zupf"-Geräusch eine Grenz-Fichte zwischen den beiden Wohngrundstücken und prasselt schräg hinter der Familie X. an deren Wohnhaus; fünf Menschen werden also durch den Beschuss lebensgefährlich gefährdet. Die herbeigerufene Polizei stellt neben dem Biotop mehrere Jäger, die gerade mit ihren Autos wegfahren wollen, darunter die beiden Jagdpächter. Sie geben allesamt an, selbstverständlich nicht selbst (ca. 60 Meter weit) in die Wohnsiedlung hinein geschossen zu haben und auch sonst bei ihren Jagd-Kollegen nichts dergleichen gehört oder gesehen zu haben. Bereits nach etwa zwei Wochen stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte und da ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 BJagdG ohnehin keine Straftat, sondern allenfalls nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem Jagdgesetz darstelle, gibt sie das Verfahren an das zuständige Landratsamt (als untere Jagdaufsichtsbehörde) zur Weiterverfolgung als OWi(!) nach dem Jagdgesetz ab. Im Verwaltungsverfahren werden die Jäger erneut schriftlich als Zeugen(!) angehört, wobei alle ihre bisherigen Aussagen wiederholen. Kurz danach stellt auch die untere Jagdaufsichtsbehörde das OWi-Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft erklärt dazu ihr Einverständnis. Die Forderung der Familie X. an die Jagdaufsichtsbehörde, nach diesem lebensbedrohlichen Vorfall jegliche weitere Jagdausübung im Biotop wegen deutlichst erwiesener permanenter Gefährdungssituation im Falle einer Treibjagd i.S.d. § 20 Abs. 1 BJagdG jagdaufsichtsrechtlich zu untersagen, zumal hier bei jeder weiteren Jagdausübung mindestens 1 Jäger an der Jagd beteiligt sein könne, der danach gar nicht mehr weiß, in welche Richtung er geschossen hat und der also evident eine jagd- und waffenrechtlich unzuverlässige Person darstelle (dabei könnte es sich, weil kein Täter ermittelt werden konnte, ja auch um einen der beiden Jagdpächter handeln, die als solche bei jeder(!) Treibjagd im Biotop teilnehmen!), wird abgelehnt; die Ablehnung wird rechtsaufsichtlich durch die Bezirksregierung bestätigt. Die Bitte der Familie X. an einen der beiden Jagdpächter, künftig Treibjagden wenigstens den Anwohnern rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit sie sich darauf einstellen können (z.B. Kinder, die die Gefahr noch nicht abschätzen können, in dieser Zeit nicht im Garten spielen zu lassen), wird von diesem Jagdpächter mit der Begründung abgelehnt, dass ihm dies "als Mann der Tat zu viel Verwaltungsaufwand wäre". Seither fühlt sich die Familie X., die keine Signal-Leuchtjacken im privaten Wohngarten trägt, bei unangemeldeten Treibjagden auf Grund des bereits erlittenen Traumas beim bereits erlebten lebensbedrohlichen Beschuss rechtswidrig genötigt.

Frage: Rechtslage (unter Einbeziehung meines Einleitungs-Posts)?
Ronny1958
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Ronny1958 »

Rechtslage:

Da kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, war das Verfahren einzustellen. Bei einem Schrotschuß lässt sich nunmal kein Verursacher zweifelsfrei feststellen, da Geschoßspuren (durch Züge und Felder) nicht feststellbar sind.

Die Jagdpächter sind zu belehren, dass bei einer erneuten Jagd sicherzustellen ist, dass die jagdrechtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
ExDevil67
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von ExDevil67 »

Ronny1958 hat geschrieben: Die Jagdpächter sind zu belehren, dass bei einer erneuten Jagd sicherzustellen ist, dass die jagdrechtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind.
Und für den Fall das das nochmal vorkommt dürfte das ruckzuck zu Problemen für die Beteiligten Jäger führen. Da dürften wir nämlich nah an §5(1)2a WaffG sein.
Wichtel
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Wichtel »

ExDevil67 hat geschrieben:
Ronny1958 hat geschrieben: Die Jagdpächter sind zu belehren, dass bei einer erneuten Jagd sicherzustellen ist, dass die jagdrechtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind.
Und für den Fall das das nochmal vorkommt dürfte das ruckzuck zu Problemen für die Beteiligten Jäger führen. Da dürften wir nämlich nah an §5(1)2a WaffG sein.
Wenn man in dieser Situation, dass bereits eine lebensbedrohliche Situation verursacht worden ist, als Anwohner erst darauf warten müsste, dass so etwas "nochmal vorkommt", bis also vielleicht tatsächlich ein Toter im Gemüsebeet des privaten Wohngartens liegt, dann wäre dies nicht nur für den Be- bzw. Getroffenen im Gemüsebeet fatal, sondern ganz offensichtlich auch nicht mit besagter gerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, dass in diesem lebensgefährlichen Bereich von Schusswaffen auch ein "Rest-Risiko" nicht hingenommen werden kann und darf. Diese Situation eines bestehenden Rest-Risikos wurde bereits mit dem 1. Vorfall bewirkt, also muss auch schon irgend eine rechtliche Lösungsmöglichkeit bestehen, bevor(!) so etwas "nochmal vorkommt".

Soweit ExDevil67 weiter oben geschrieben hat ...
ExDevil67 hat geschrieben:Also ich seh da keinen Widerspruch.
Die VSG 4.4 Jagd richtet sich an die Beteiligten einer Jagd. Der Anwohner in seinem Garten ist aber für mich kein Beteiligter, also ist er von dieser nicht betroffen. Zumal es sich dabei "nur" um eine UVV der zuständigen Unfallversicherung handelt und daher für mich nachrangig zum Bundesjagdgesetz ist.
... muss man entgegen halten, dass die Sicherheit von Menschen nicht in dem Sinn "teilbar" ist, dass Anwohner als Nicht-Jagdteilnehmer nach seiner Meinung offenbar nicht genauso schützenswert sein sollen wie unmittelbare Jagdteilnehmer, für die die VSG 4.4.Jagd (Leuchtschutz-Kleidung aus Sicherheitsgründen) "nur" gilt. Dies ergibt sich sogar auch unmittelbar aus dem übergeordneten und vorrangigen ordnungsrechtlichen Schutzzweck des Jagd- und Waffengesetzes gem. § 1 Abs. 1 WaffG (Schutz der Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen)! Auch die Anwohner zählen insofern zur "Allgemeinheit"!

Kurzum: So leicht, wie es bei nur oberflächlicher Betrachtung vielleicht scheinen mag, ist diese ganze Sache also rechtlich nicht in den Griff zu bekommen!
Nach dem "Grundgesetz der Intelligenz" kann keiner dümmer daherreden als er selber ist. Trotzdem ist alles, was ich hier äußere, in jeder Hinsicht unverbindlich!
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Ronny1958 »

ExDevil67 hat geschrieben:
Ronny1958 hat geschrieben: Die Jagdpächter sind zu belehren, dass bei einer erneuten Jagd sicherzustellen ist, dass die jagdrechtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind.
Und für den Fall das das nochmal vorkommt dürfte das ruckzuck zu Problemen für die Beteiligten Jäger führen. Da dürften wir nämlich nah an §5(1)2a WaffG sein.
Sehe ich auch als mögliche Folge.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von ExDevil67 »

Wichtel hat geschrieben: Diese Situation eines bestehenden Rest-Risikos wurde bereits mit dem 1. Vorfall bewirkt, also muss auch schon irgend eine rechtliche Lösungsmöglichkeit bestehen, bevor(!) so etwas "nochmal vorkommt".
Das Problem ist nur das wir hier keinen greifbaren Täter haben. Auch eine Verneinung der Zuverlässigkeit eines Jägers basierend auf der reinen Tatsache das er (mehrfach) dabei war, dürfte schon nicht ganz so einfach werden.
Ich stimme Ihnen zwar zu das das für einen als Betroffenen in der Summe mehr als unbefriedigend ist, aber wir leben nun mal in einem Rechtsstaat und nicht in einer Bananenrepublik in der "deine Nase passt mir nicht" als Begründung für staatliches Handeln reicht.
Wichtel hat geschrieben: ... muss man entgegen halten, dass die Sicherheit von Menschen nicht in dem Sinn "teilbar" ist, dass Anwohner als Nicht-Jagdteilnehmer nach seiner Meinung offenbar nicht genauso schützenswert sein sollen wie unmittelbare Jagdteilnehmer, für die die VSG 4.4.Jagd (Leuchtschutz-Kleidung aus Sicherheitsgründen) "nur" gilt. Dies ergibt sich sogar auch unmittelbar aus dem übergeordneten und vorrangigen ordnungsrechtlichen Schutzzweck des Jagd- und Waffengesetzes gem. § 1 Abs. 1 WaffG (Schutz der Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen)! Auch die Anwohner zählen insofern zur "Allgemeinheit"!
Wunderbar erkannt, auch der Anwohner ist geschützt. Nur das sich dieser Schutz halt nur daraus ergibt das der Jäger sich so zu verhalten hat das er keinen gefährdet.
Wichtel hat geschrieben: Kurzum: So leicht, wie es bei nur oberflächlicher Betrachtung vielleicht scheinen mag, ist diese ganze Sache also rechtlich nicht in den Griff zu bekommen!
Doch, sobald einem Jäger der Schuss nachgewiesen werden kann wird dieser sehr schnell ein Problem bekommen. Nur das es genau daran scheitert. Es ist nicht ermittelbar wer geschossen hat.
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Ronny1958 »

Ein Ausweg:

Politisch Einfluß nehmen mit dem Ziel den betroffenen Außenbereich einzufrieden und aus der bejagbaren Fläche herauszunehmen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von ChrisR »

Wichtel hat geschrieben:Wenn man in dieser Situation, dass bereits eine lebensbedrohliche Situation verursacht worden ist, als Anwohner erst darauf warten müsste, dass so etwas "nochmal vorkommt", bis also vielleicht tatsächlich ein Toter im Gemüsebeet des privaten Wohngartens liegt, dann wäre dies nicht nur für den Be- bzw. Getroffenen im Gemüsebeet fatal, sondern ganz offensichtlich auch nicht mit besagter gerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, dass in diesem lebensgefährlichen Bereich von Schusswaffen auch ein "Rest-Risiko" nicht hingenommen werden kann und darf.
Das zeigt, dass Sie von der Materie keine Ahnung haben.In ein Wohngebiet, auch mit Schrot, hinein zu schießen ist natürlich aufgrund der Gefährdung von Unbeteiligten nicht in Ordnung und verboten, und sollte geahndet werden. Eine Lebensgefahr ist in dem hier geschilderten Fall jedoch nahezu auszuschließen, natürlich kann aber auch ein Schrotkorn nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen (Auge).
Kurzum: So leicht, wie es bei nur oberflächlicher Betrachtung vielleicht scheinen mag, ist diese ganze Sache also rechtlich nicht in den Griff zu bekommen!
Eigentlich ist es ganz einfach. Findet eine Treibjagd statt, haben fremde Personen im Treiben nichts zu suchen. Genauso wenig darf jedoch aus der Jagdfläche heraus geschossen werden, die Gefahrenzone lässt sich relativ leicht berechnen (Schrotkorngröße x 100).
ExDevil67
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von ExDevil67 »

ChrisR hat geschrieben: die Gefahrenzone lässt sich relativ leicht berechnen (Schrotkorngröße x 100).
Fehlt da vielleicht eine Maßzahl?
Weil bei 3mm Korngröße, komme ich auf 300mm Gefahrenzone. Das wären aber grade mal 30 cm. So nah dürfte doch keine Beute den Jäger rankommen lassen.
Wichtel
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Re: Bundesjagdgesetz - Anwohnerschutz bei Treibjagden

Beitrag von Wichtel »

ExDevil67 hat geschrieben: Das Problem ist nur das wir hier keinen greifbaren Täter haben. Auch eine Verneinung der Zuverlässigkeit eines Jägers basierend auf der reinen Tatsache das er (mehrfach) dabei war, dürfte schon nicht ganz so einfach werden.
Ich stimme Ihnen zwar zu das das für einen als Betroffenen in der Summe mehr als unbefriedigend ist, aber wir leben nun mal in einem Rechtsstaat und nicht in einer Bananenrepublik in der "deine Nase passt mir nicht" als Begründung für staatliches Handeln reicht.
Es geht m.E. gar nicht darum, ob der Täter "greifbar" ist. Maßgeblich ist vielmehr der bereits erbrachte Nachweis, dass durch einen insofern "unbekannten Jäger" eine permanente Gefährdungssituation für die Anwohner bei jedweder weiteren Jagdausübung neben der Wohnsiedlung erzeugt worden ist, die für sich allein schon ausreichend den Ausschluss-Tatbestand des § 20 Abs. 1 BJagdG erfüllt, so dass also allein schon wegen der konkreten Gefahr(!) der Wiederholung (= so genanntes "Rest-Risiko) zum Schutz der Anwohner die Jagdausübung als unzulässig einzustufen ist.

Dass für einen Toten im Gemüsebeet "das in der Summe mehr als unbefriedigend ist", haben jetzt aber auch Sie selbst "wunderbar erkannt" :wink:

Ihr Vergleich mit der "unpassenden Nase" ist in diesem Zusammenhang sehr unangebracht: Hier geht es um Sicherheit und Schutz von Menschen und nicht um "unpassende Nasen". Zutreffend ist dagegen Ihr Hinweis auf die Rechtsstaatlichkeit: Ich verweise dazu noch einmal auf meine obige Aussage zum übergeordneten und vorrangigen Schutzzweck des Waffen- und Jagdgesetzes.
ExDevil67 hat geschrieben:
Wichtel hat geschrieben: Kurzum: So leicht, wie es bei nur oberflächlicher Betrachtung vielleicht scheinen mag, ist diese ganze Sache also rechtlich nicht in den Griff zu bekommen!
Doch, sobald einem Jäger der Schuss nachgewiesen werden kann wird dieser sehr schnell ein Problem bekommen. Nur das es genau daran scheitert. Es ist nicht ermittelbar wer geschossen hat.
Sie schreiben hier einerseits, dass diese gesamte Problematik leicht in den Griff zu bekommen ist, sobald der Verantwortliche ermittelt ist. Gleichzeitig sagen Sie aber auch, dass es genau daran scheitert, weil der Verantwortliche eben nicht zu ermitteln ist. Mir ist jetzt aber nicht so ganz klar, inwiefern Sie mit diesem Aussage-Widerspruch die Problematik wirksam in den Griff bekommen wollen...?!
Nach dem "Grundgesetz der Intelligenz" kann keiner dümmer daherreden als er selber ist. Trotzdem ist alles, was ich hier äußere, in jeder Hinsicht unverbindlich!
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