Hallo,
Sachlage:
Eine Künstlerplattform bietet Vorlagen zur Verwendung in Videoproduktionen per Lizensierung an. Man erwirbt per Lizenzvertrag die Rechte zur Anpassung und Nutzung. Das Beispiel ist eine Introsequenz, in der das Logo und die Schrift durch eigenen Inhalt ersetzt werden müssen. Eine Interessengemeinschaft stellt gemeinsam Videos auf auf einschlägigen Plattformen ein, u.a. auch zur Monetarisierung, die im Lizenzvertrag ausdrücklich genehmigt ist. Ein Mitglied der Interessengemeinschaft scheidet aus ihr aus und macht in Folge gegenüber der Gemeinschaft sein Urheberrecht auf die veränderten Inhalte der lizensierten Videosequenz geltend, mahnt die Gemeinschaft ab und fordert die Löschung der Videoinhalte auf den Plattformen. Beide Seiten sind vor Veröffentlichung der Inhalte im Besitz der Lizenzen aller verwendeten Inhalte, das heißt der Editor ist im Besitz der Lizenzen und der Veröffentlichende ebenfalls. Damit sollte das Urheberrecht und das Nutzungsrecht gegenüber dem Urheber der Vorlage nicht berührt sein.
Entsteht dem Editor der Vorlage tatsächlich ein Urheberrecht durch den einfachen Austausch von Logo und Text?
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank
Urheberrecht auf lizensierte Videoinhalte
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Re: Urheberrecht auf lizensierte Videoinhalte
Ob der Editor ein eigenes geschütztes Werk geschaffen hat, das ergibt sich aus der Schöpfungshöhe (s. Wikipedia) seines Werkes. Mein Tipp hier: Nee!
Falls doch, dann hat er seiner Firma meines Erachtens ein ausschließliches und unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt im Sinne von UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten Absatz 5 und ist dafür auch schon angemessen vergütet worden im Sinne von UrhG § 32 Angemessene Vergütung.
Falls nicht genügend bezahlt wurde, steht dem Urheber ein Nachschlag zur erhaltenen Vergütung zu. Ein Rückruf der Nutzungsrechte ist aber laut UrhG nur in diesen Fällen vorgesehen:
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Eine Kündigung des Gesellschaftervertrags ist aber kein solcher Grund. Beleidigtsein ebenfalls nicht.
Gruß aus Berlin, Gerd
Falls doch, dann hat er seiner Firma meines Erachtens ein ausschließliches und unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt im Sinne von UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten Absatz 5 und ist dafür auch schon angemessen vergütet worden im Sinne von UrhG § 32 Angemessene Vergütung.
Falls nicht genügend bezahlt wurde, steht dem Urheber ein Nachschlag zur erhaltenen Vergütung zu. Ein Rückruf der Nutzungsrechte ist aber laut UrhG nur in diesen Fällen vorgesehen:
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Eine Kündigung des Gesellschaftervertrags ist aber kein solcher Grund. Beleidigtsein ebenfalls nicht.
Gruß aus Berlin, Gerd