Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

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Wittmann
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Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von Wittmann »

Hallo,

folgender fiktiver Sachverhalt stellt sich:

Der historisch interessierte A entdeckt in den Beständen eines amerikanischen Archivs technische Vorkriegsdokumente eines großen deutschen Industrieunternehmens B, welche von amerikanischen Militäragenturen nach dem Zweiten Weltkrieg erbeutet und anschließend auf Mikrofilm verfilmt wurden. Diese Mikrofilme sind seit einiger Zeit von den amerikanischen Behörden freigegeben worden und können nun direkt beim amerikanischen Archiv als Filmkopie oder in digitalisierter Form als DVD erworben werden.

A wird nun mehrere digitalisierte Filme in den USA zu erwerben, obwohl sich der Erwerb jeder DVD mit umgerechnet 100 EUR recht kostenintensiv gestaltet. Um die Erwerbskosten zu senken, erwägt A, die DVD’s nach Erhalt zu duplizieren und in Deutschland an andere Technikinteressierte weiterzuverkaufen.

A hat sich informiert und herausgefunden, dass ein Erwerber der Filme nach der US-amerikanischen Rechtslage mit den Filmen bzw. mit den digitalisierten Dokumenten anstellen kann, was er will. Der Erwerber darf die Dokumente in jeder Form an Dritte weitergeben, er darf sie duplizieren und auch weiterkaufen. A ist sich jedoch unsicher, ob er bei einem Verkauf in Deutschland gegen das Urheberrecht an den verfilmten Dokumenten verstößt. A studiert daher die Geschichte des großen deutschen Industrieunternehmens.

Nach dem Studium der Unternehmensgeschichte ergibt sich folgendes Sachstand:

Ein Teil des auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Unternehmens wurde nach dem Krieg in einem VEB überführt. Nach dem Mauerfall wurde dieser VEB von der Treuhandanstalt verwaltet und in zwei neue GmbH’s aufgespalten. Ein anderer Teil des Unternehmens ging nach dem Krieg in der BRD in einer neu gegründeten GmbH auf.

Fragen:
1) Besitzen die o.a. GmbH’s ein Urheberrecht an den Dokumenten des ursprünglichen Unternehmens?
2) Darf A die in den USA erworbenen DVD’s hier in Deutschland weiterverkaufen?

Wie ist die Rechtslage?

Im Voraus Dank für Eure Bemühungen.

Gruß
Wittmann
webelch
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von webelch »

Ich mag eine weitere Frage ergänzen:

3) Was hindert A daran die Nachfolgeunternehmen zu fragen?
Wittmann
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von Wittmann »

Weil A nicht die subjektive Einschätzung der Nachfolgeunternehmen zur Kenntnis nehmen möchte, sondern sich über eine unabhängige, objektive Bewertung der Rechtslage freuen würde. Deshalb auch die Frage: "Wie ist die Rechtslage?".

Da es sich bei den verfilmten Dokumenten zu einem großen Teil um technische Rüstungsdokumente aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs handelt, werden die Nachfolgeunternehmen sich auch über eine Einsichtnahme bzw. Weiterverbreitung durch A nicht sonderlich freuen. Allein aus diesem Grund machen derartige Anfragen keinen Sinn.

Gruß
Wittmann
PurpleRain
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von PurpleRain »

Wittmann hat geschrieben:1) Besitzen die o.a. GmbH’s ein Urheberrecht an den Dokumenten des ursprünglichen Unternehmens?
Nein, das Urheberrecht liegt beim Urheber, es ist nur durch Vererbung übertragbar (§ 29 UrhG).
Ein vom Urheber eingeräumtes Nutzungsrecht könnte mit § 34 Abs. 3 UrhG an die Nachfolgefirmen übergegangen sein. Ob das Nutzungsrecht nun exklusiv gestaltet war oder nicht, ist für das weitere ohne Belang, da die Nachfolgefirmen mangels Urheberrechten einen Verstoß nicht verfolgen können.
Wittmann hat geschrieben:2) Darf A die in den USA erworbenen DVD’s hier in Deutschland weiterverkaufen?
Nein, dazu bracht man die Einwilligung des Urhebers. Erst 70 Jahre nach dessen Tod werden die Dokumente gemeinfrei.
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Wittmann
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von Wittmann »

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Gruß
Wittmann
all-in
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von all-in »

Ob das Nutzungsrecht nun exklusiv gestaltet war oder nicht, ist für das weitere ohne Belang, da die Nachfolgefirmen mangels Urheberrechten einen Verstoß nicht verfolgen können.
Es ist doch gerade einer der Zwecke des ausschliesslichen Nutzungsrechts, VErstösse durch andere ahnden zu können. Siehe dazu in der Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_%28Deutschland%29#Zivilrechtliche_Anspr.C3.BCche hat geschrieben: Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.
PurpleRain
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von PurpleRain »

all-in hat geschrieben:Es ist doch gerade einer der Zwecke des ausschliesslichen Nutzungsrechts, VErstösse durch andere ahnden zu können. Siehe dazu in der Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_%28Deutschland%29#Zivilrechtliche_Anspr.C3.BCche hat geschrieben: Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ...
Jetzt müssen Sie noch erklären, wo das "ausschliessliche Lizenzrecht" im UrhG aufgeführt wird. Der § 97 schützt nur "das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht".

Nur bestimmte, beispielsweise die von Presseverlagen, ausschließliche Nutzungsrechte werden vom UrhG geschützt. Ein Industrieunternehmen gehört nicht dazu.

:arrow: Vor dem Zitieren aus Wikipedia unbedingt noch das Gehirn einschalten :!:
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von nordlicht02 »

PurpleRain hat geschrieben: Nur bestimmte, beispielsweise die von Presseverlagen, ausschließliche Nutzungsrechte werden vom UrhG geschützt. Ein Industrieunternehmen gehört nicht dazu.
Das ist so nicht richtig. Jeder Urheber kann vertraglich ein ausschließliches Nutzungsrecht derart vergeben, dass er selbst zwar weiterhin Urheber ist und auch das Urheberrecht hat, da dies eben nur per Erbe übertragbar ist, er aber beispielsweise sein Werk selber nicht mehr nutzen darf und auch Ansprüche hinsichtlich Unterlassung oder lizenzanaloge Honorare auf den Inhaber des Nutzungsrechts übergehen.
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von all-in »

PurpleRain hat geschrieben:Jetzt müssen Sie noch erklären, wo das "ausschliessliche Lizenzrecht" im UrhG aufgeführt wird.
Muss ich nicht, aber ich bin ja nett: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
PurpleRain hat geschrieben:Vor dem Zitieren aus Wikipedia unbedingt noch das Gehirn einschalten
So überheblich kenn ich dich gar nicht, pff.
Kleine Denksportaufgabe: meinst du Elvis jagt noch persönlich Raubkopierer und Plagiatoren?

Hier ist die Sache auch noch mal kurz dargestellt: http://hoesmann.eu/ausschliesliche-nutzungsrechte/
PurpleRain
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von PurpleRain »

all-in hat geschrieben:Muss ich nicht, aber ich bin ja nett: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
Oh, danke. Da war ich wohl zu schnell, die anderen geschützten Rechte hatte ich im Teil "Verwandte Schutzrechte" aufgeführt gewähnt.
Dabei wird in § 10 Abs.3 UrhG die Sache mit den Antragsrechten von Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte gründlich klargestellt. :oops:
all-in hat geschrieben:
PurpleRain hat geschrieben:Vor dem Zitieren aus Wikipedia unbedingt noch das Gehirn einschalten
So überheblich kenn ich dich gar nicht, pff.
Das war ein unbeabsichtigter Kollateralschaden - meine Rhetorik-Minigun war von einer anderen Kommentierung noch am rotieren. :|
Seit es aber Studiengänge gibt, in denen man für das Fälschen von Wikipedia-Artikeln Leistungspunkte bekommt, stolpert man da immer wieder über ziemlichen Unfug.
all-in hat geschrieben:Kleine Denksportaufgabe: meinst du Elvis jagt noch persönlich Raubkopierer und Plagiatoren?
Das ist eher unwahrscheinlich, da
  • Musikstücke bereits 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei werden
  • Die Erben von Elvis eine die Firma "Elvis Presley Enterprises" damit beauftragt haben.
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von all-in »

Wenn wir schon mal dabei sind:
PurpleRain hat geschrieben:Musikstücke bereits 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei werden
Aller beteiligter Komponisten, Aufführer etc.. Der Kind hat sowieso keinen Hit selbst geschrieben.
PurpleRain hat geschrieben:Die Erben von Elvis eine die Firma "Elvis Presley Enterprises" damit beauftragt haben.
Was du nicht alles weisst. Aber das geht ja nur, wenn man die Rechte auch übertragen kann.
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von PurpleRain »

all-in hat geschrieben:Wenn wir schon mal dabei sind:
PurpleRain hat geschrieben:Musikstücke bereits 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei werden
Aller beteiligter Komponisten, Aufführer etc.. Der Kind hat sowieso keinen Hit selbst geschrieben.
Ich würde vermuten, dass hier der § 8 Abs.4 UrhG anwendbar ist.
all-in hat geschrieben:
PurpleRain hat geschrieben:Die Erben von Elvis eine die Firma "Elvis Presley Enterprises" damit beauftragt haben.
Was du nicht alles weisst. Aber das geht ja nur, wenn man die Rechte auch übertragen kann.
Das US-Recht kennt ja auch kein Urheberrecht im hiesigen Sinn. Das Copyright kann beliebig übertragen werden. Für den Geltungsbereich UrhG hat die Firma die ausschließlichen Nutzungsrechte und damit auch die die Vorteile des § 35 Abs. 1 2. Satz UrhG.
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Re: Urheberrecht an deutschen Vorkriegs-Industriedokumenten

Beitrag von nordlicht02 »

PurpleRain hat geschrieben:..da Musikstücke bereits 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei werden
Wikipedia hat geschrieben:Das Musikwerk und sein urheberrechtlicher Schutz sind untrennbar miteinander verbunden. Ein Musikwerk wird in Deutschland nach § 64 UrhG zu Gunsten der Komponisten und Texter noch 70 Jahre nach dem Tod der Urheber geschützt. Diese Schutzfrist gilt seit Juli 1995 auch innerhalb der EU und inzwischen in den USA (siehe Copyright law).
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