Herr X nimmt an einer dreimonatigen Winteraktion eines Fitnessstudios teil, muss dafür jedoch einen obligatorischen 24-Monate-Vertrag unterschreiben. Bald stellt er aber fest, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Herr X befindet sich in orthopädischer Behandlung) kaum trainieren kann und deshalb kein Mitglied werden möchte, was er auch dem Personal mehrmals mitteilt. Er besucht zwar weiter das Fitnesscenter (schonendes Training, Sauna), doch nach der Winteraktion beendet er seine Aktivitäten. Zum Ende dieser Aktion muss Herr X daher seine zum Training vorgeschriebenen Utensilien (Millon-Karte, Transponder) zurückgeben und wird von dem Personal verabschiedet.
Doch nach zwei Monaten bei Durchsicht seiner Kontoauszüge stellt Herr X erstaunt fest, dass das Fitnessstudio sein Konto weiterhin wöchentlich belastet, und sich die neuen Beträge inzwischen auf fast 300,- Euro summieren, daher vermutet er seiten der Betreiber eine arglistige Täuschung. Herr X beschwert sich folglich bei dem Fitnessstudio, denn ohne diese o.g. vertraglich vereinbarten Geräte wären ihm seit dem Ende der Winteraktion der Eintritt und die Nutzung der Einrichtung ohnehin nicht mehr möglich. Die Fortsetzung eines möglichen Vertrages unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre dadurch laut § 314 BGB vermutlich nicht mehr zumutbar. Mit dieser Begründung fordert Herr X eine außerordentliche Kündigung, und rückwirkende Rückerstattung der neuen Beiträge?
Das Fitnessstudio entgegnet lapidar, dass Herr X nun Mitglied bleibt, da er den Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt habe.
Wie sieht die Lage juristisch aus und welche Schritte wären sinnvoll?
Fitnessstudio arglistige Täuschung
Moderator: FDR-Team
Re: Fitnessstudio arglistige Täuschung
Das liest sich doch erstmal so, als ob grundsätzlich ein Vertrag über 24 Monate geschlossen wurde. Gab es da eine Vertragliche, nennen wir es mal Winteraktion, innerhalb derer oder nach Ablauf derer man hätte kündigen können.g*sr hat geschrieben:Herr X nimmt an einer dreimonatigen Winteraktion eines Fitnessstudios teil, muss dafür jedoch einen obligatorischen 24-Monate-Vertrag unterschreiben.
Grundsätzlich ist ein derartiger Vertrag ausserordentlich Kündbar.
Bedeutet, fristlos aus wichtigem Grund. Krankheit oder Schwangerschaft könnten so einen Grund darstellen. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 0&nr=59681
Das scheint ja auch bisher noch immer nicht geschehen zu sein oder?Das Fitnessstudio entgegnet lapidar, dass Herr X nun Mitglied bleibt, da er den Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt habe.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Fitnessstudio arglistige Täuschung
Eine Winteraktion ist kein feststehender Begriff. Welche Konditionen umfasst diese "Winteraktion", für die man einen üblichen 2-Jahresvertrag unterschreibt?g*sr hat geschrieben:Herr X nimmt an einer dreimonatigen Winteraktion eines Fitnessstudios teil, muss dafür jedoch einen obligatorischen 24-Monate-Vertrag unterschreiben.
was etwas irritiert: der Kunde hat einen 24monatigen Vertrag unterschrieben. Damit ist er Mitglied. Was sah die Winteraktion als KüFri vor?Bald stellt er aber fest, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Herr X befindet sich in orthopädischer Behandlung) kaum trainieren kann und deshalb kein Mitglied werden möchte, was er auch dem Personal mehrmals mitteilt.
Hier fehlt m.E. eine Info: Was für spezielle Geräte sind gemeint? kann der Kunde das Studio noch nutzen oder nur bestimmte Angebote und andere- der "Winteraktion"- nicht?Herr X beschwert sich folglich bei dem Fitnessstudio, denn ohne diese o.g. vertraglich vereinbarten Geräte wären ihm seit dem Ende der Winteraktion der Eintritt und die Nutzung der Einrichtung ohnehin nicht mehr möglich. Die Fortsetzung eines möglichen Vertrages unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre dadurch laut § 314 BGB vermutlich nicht mehr zumutbar. Mit dieser Begründung fordert Herr X eine außerordentliche Kündigung, und rückwirkende Rückerstattung der neuen Beiträge?
Man kann nicht außerordentlich rückwirkend kündigen, wenn der Grund der Rückwirkung die ist, dass man nicht gekündigt hat.
wie bereits gesagt: In jedem Fall zu kündigen. Wenn man einen 24monatigen Vertrag eingeht, widerspricht es sich, dass nach einer Winteraktion automatisch ein Vertragsende stehen sollte. Entweder man muss ausdrücklich zustimmen oder man hätte nach der Winteraktion im Zeitraum von x Tagen/Wochen kündigen müssen.Das Fitnessstudio entgegnet lapidar, dass Herr X nun Mitglied bleibt, da er den Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt habe.
Wie sieht die Lage juristisch aus und welche Schritte wären sinnvoll?
Daher die Frage nach den Konditionen dieser Aktion. Von der hängt alles weitere ab. Ob die orthopädischen Probleme für eine außerordentliche Kündigung reichen, hängt davon ab, ob man mit diesen Problemen noch Sport machen kann und onb das Studio vielleicht sogar hierfür spezielle Kurse anbietet.
Re: Fitnessstudio arglistige Täuschung
Falls noch nicht gekündigt wurde, stellt sich allerdings auch die Frage, ob eine ausserordentliche Kündigung überhaupt noch möglich ist.
§ 314 BGB hat geschrieben:Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
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Re: Fitnessstudio arglistige Täuschung
Ich spekuliere mal:
Typischer Inhalt einer Fitnessstudioaktion:
1. Man unterschreibt einen regulären 24-monatigen Vertrag. "Sonderaktion" ist oft: Man kann innerhalb von 1-3 Monaten mit kurzer Frist rauskündigen, innerhalb der Zeit gibt es teils Vergünstigungen oder freie Sonderleistungen.
2. Die Kündigung ist formgebunden, üblicherweise schriftlich oder ggf. auch in Textform.
3. Der Vertrag wurde unterzeichnet. Eine Kündigung in der vereinbarten Form erfolgte nie. Die Frist für die ordentliche Kündigung lief ab.
In der Entgegennahme/rückgabe der Accessoires und in den mündlichen Äußerungen ist grds. einmal keine wirksame Kündigung, Verzicht au die Schriftform oder gar ein Aufhebungsvertrag zu sehen - genau um die Ernsthaftigkeit einer Entscheidung klar belegen zu können, vereinbart man die Form für die Kündigung.
Laut Sachverhalt hat X insbesondere auch vorgelebt, dass er das Angebot trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus nutzen konnte und wollte.
Eine Unzumutbarkeit der Benutzung ist ebenso wenig klar erkennbar, nur weil X die Zugangshilfen zurückgegeben hat. Fall er den Vertrag wieder nutzen möchte und dass dem Anbieter mitteilt, muss dieser ihm grds. nur wieder den Zugang in zumutbarer Zeit verschaffen.
Fazit: Ob hier ein unwirksamer Vertrag oder eine Kündigungsmöglichkeit besteht, muss ggf. vertieft geprüft werden. Eindeutig dem Sachverhalt zu entnehmen ist es nicht.
Typischer Inhalt einer Fitnessstudioaktion:
1. Man unterschreibt einen regulären 24-monatigen Vertrag. "Sonderaktion" ist oft: Man kann innerhalb von 1-3 Monaten mit kurzer Frist rauskündigen, innerhalb der Zeit gibt es teils Vergünstigungen oder freie Sonderleistungen.
2. Die Kündigung ist formgebunden, üblicherweise schriftlich oder ggf. auch in Textform.
3. Der Vertrag wurde unterzeichnet. Eine Kündigung in der vereinbarten Form erfolgte nie. Die Frist für die ordentliche Kündigung lief ab.
In der Entgegennahme/rückgabe der Accessoires und in den mündlichen Äußerungen ist grds. einmal keine wirksame Kündigung, Verzicht au die Schriftform oder gar ein Aufhebungsvertrag zu sehen - genau um die Ernsthaftigkeit einer Entscheidung klar belegen zu können, vereinbart man die Form für die Kündigung.
Laut Sachverhalt hat X insbesondere auch vorgelebt, dass er das Angebot trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus nutzen konnte und wollte.
Eine Unzumutbarkeit der Benutzung ist ebenso wenig klar erkennbar, nur weil X die Zugangshilfen zurückgegeben hat. Fall er den Vertrag wieder nutzen möchte und dass dem Anbieter mitteilt, muss dieser ihm grds. nur wieder den Zugang in zumutbarer Zeit verschaffen.
Fazit: Ob hier ein unwirksamer Vertrag oder eine Kündigungsmöglichkeit besteht, muss ggf. vertieft geprüft werden. Eindeutig dem Sachverhalt zu entnehmen ist es nicht.
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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