Ich habe den Fall mal in die Kategorie Medien u. Wettbewerb verlegt (war davor unter Computer- und Onlinerecht). Ich denke mal das ganze passt hier evtl. besser rein .
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Nach § 7 Abs. 1 JMStV müssen "geschäftsmäßige Anbieter" unter anderen von Webseiten die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbieten eine/n Jugendschutzbeauftragte/n einsetzen.
Geschäftsmäßig bedeutet ja nicht gewerbsmäßig.
Wie sieht das aber bei einer Gaming-Webseite aus, die unkommerziell von mehrere Privatleuten geführt wird? Heißt, es gibt keinerlei Einnahmen oder Werbeeinblendungen.
Diese fiktive Gaming-Webseite möchte jedoch über Spiele berichten (inkl. Bildmaterial) von Spielen die verschiedene USK Einstufungen zum Teil haben (USK0, USK6, USK12, USK16)?
Muss der Betreiber hier nun auch eine/n Jugendschutzbeauftragte/n einsetzen?
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Jugendschutzbeauftragter bei unkommerzieller Webseite?
Moderator: FDR-Team
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