Sehe geehrte Damen und Herren,
ich hätte folgendes fiktives Datenschutzrechtliche Problem.
Kunde erteilt dem Handwerker A einen Auftrag, welcher als Generalunternehmer auftritt.
Da es sehr viele Probleme (oft wurde gelogen und versucht zu betrügen) mit dem Handwerker gab, verlangt Kunde alle Unterlagen vom Handwerker A inkl. Subunternehmen/ Hersteller. Der Handwerker A reagiert darauf nicht.
Auf welchen Paragrafen/ Grundsatzurteil könnte sich der Kunde berufen? In welcher Zeit muss er reagieren?
VG Michael
Auskunftspflicht bei Handwerkern
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Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern
Generalunternehmer und Handwerker A sind ein und die selbe Person?
Falls ja, steht der Generalunternehmer=A in der Haftung.
Sind denn Architektenleistungen auch im Vertrag mit dem "Generalunternehmer" verankert? Wenn der Generalunternehmer und die Architektenleistung getrennt mit dem Bauherrn geschlossen worden sind, können die benötigten Informationen ja auch vom Architekten bezogen werden.
Falls ja, steht der Generalunternehmer=A in der Haftung.
Sind denn Architektenleistungen auch im Vertrag mit dem "Generalunternehmer" verankert? Wenn der Generalunternehmer und die Architektenleistung getrennt mit dem Bauherrn geschlossen worden sind, können die benötigten Informationen ja auch vom Architekten bezogen werden.
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Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern
Ich frage mich was "alle Unterlagen" überhaupt sein soll...
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern
Ich dachte schon, nur ich allein würde das nicht verstehen.
Möglicherweise geht das Ansinnen so in Richtung "Einsichtnahme in die Patientenakte". Fraglich dürfte sein, ob ein Handwerker a) etwas vergleichbares führt, b) führen muss und c) wenn er derartiges führt, seine Geschäftsunterlagen so pauschal aushändigen müsste (ich habe daran gewisse Zweifel).
Möglicherweise geht das Ansinnen so in Richtung "Einsichtnahme in die Patientenakte". Fraglich dürfte sein, ob ein Handwerker a) etwas vergleichbares führt, b) führen muss und c) wenn er derartiges führt, seine Geschäftsunterlagen so pauschal aushändigen müsste (ich habe daran gewisse Zweifel).
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Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern
Ich hatte so da im Sinn: Einbauhinweise, Ausschreibungstexte, Baubeschreibungen, ggf. statische/Rechnerische Nachweise/Anträge für Genehmigungen/Erteilte Genehmigungen, Kaufbelege, Aufmaße, Bauzeichnungen ...Tastenspitz hat geschrieben:Ich frage mich was "alle Unterlagen" überhaupt sein soll...
eben alles was beim Bauen so anfallen kann.
(Meiner Meinung nach wird ein Handwerker aber keine Aufzeichnungen herausgeben müssen- zumindest solange Vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist)
Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern
Wäre die VOB vereinbart, dann wäre dies nur in Teilen richtig. Hauptsächlich die Gewerke der Versorgungseinrichtungen (Heizung, Wasser, Abwasser und Elektro) müssen solche Unterlagen dem AG übergeben.Zafilutsche hat geschrieben:Meiner Meinung nach wird ein Handwerker aber keine Aufzeichnungen herausgeben müssen- zumindest solange Vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist
Hier wird sicherlich uns der TE den tieferen Sinn seiner, seiner Meinung nach zustehenden, Ansprüche nach Unterlagen begründen können.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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