Löschung des Eintrags

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feller
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Löschung des Eintrags

Beitrag von feller »

Angenommen ... (Verbaucherinsolvenz) ...
die Detailsuche in Insolvenzbekanntmachungen.de zeige nach mehr als 8 Monaten immer noch die Aufhebung des Insolvenzverfahren an, dann läge doch ein Fehler vor, oder nicht?
Meiner Auffassung nach müsste der Eintrag nach 6 Monaten automatisch gelöscht werden.

Liege ich hier richtig oder existieren dazu[doch irgendwelche] Ausnahmen? Die Löschung müsste doch dann auf Hinweis das zuständige Insolvenzgericht vornehmen, oder nicht?

Gruss

Frank
Der Internationale
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Re: Löschung des Eintrags

Beitrag von Der Internationale »

Ja und ja und nein und ja.

Eine deutsche Amtsstube ist halt keine preussische mehr. :ironie:
Das Böse bringen in der Regel nicht böse Menschen in die Welt, sondern dumme.

Haben Schuldner nur die Pflicht zur Redlichkeit?
Oder auch das Recht auf redliche Insolvenzverwalter und redliche Rechtspfleger und redliche Richter?
Der Internationale
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Re: Löschung des Eintrags

Beitrag von Der Internationale »

Der Internationale hat geschrieben:Ja und ja und nein und ja.

Eine deutsche Amtsstube ist halt keine preussische mehr. :ironie:
STOPSTOPSTOP

...da war der Inti noch nicht ganz wach :oops:

Nach Augenreiben und Lesen "...noch die Aufhebung des Insolvenzverfahren(s)..." funktionieren die grauen Zellen wieder 8) :
§ 3 Löschungsfristen

(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
So lautet nun der einschlägige § der zugehörigen Verordnung.

Deshalb muss genau nachgefragt werden, um welche Veröffentlichung es sich wirklich handelt. Geht es allein um eine Aufhebung oder vielleicht eher um eine Einstellung? Wird in der gleichen Veröffentlichung die Restschuldbefreiung angekündigt? Das ist je nach Gericht unterschiedlich.

Jedenfalls kann in solchen Fällen die Veröffentlichung bis zu 6 Monate nach Erteilung des RSB bestehen bleiben.

Gruß

Der Internationale
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feller
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Re: Löschung des Eintrags

Beitrag von feller »

Es läge genau jener Fall vor, der eine Löschung nach 6 Monaten automatisch erforderlich gemacht hätte.
Aber wie ginge man nun vor: Das Insolvenzgericht anschreiben, mit der Geschäftsstelle telefonieren oder diese besser selbst aufsuchen?

Gruß

Frank
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