lottchen hat geschrieben:Geht es um ein Einfamilienhaus? Ist der Keller direkt mit der Wohnung verbunden? Wohin kann man denn vom tapezierten und mit Bodenbelag versehenem Kellerflur aus gelangen?
Ja, ein EFH. Den Keller erreicht man ganz normal über die Haustreppe. über die man auch die Obergeschosse erreicht.
ktown hat geschrieben:Wenn sie eine individuelle Beratung wünschen, dann hilft ihnen
diese Seite.
Danke für den Link. Dass man sich für eine konkrete Beratung an einen Rechtsanwalt wenden soll, ist mir bewusst. Die Intention der Frage war eher die allgemeine Rechtslage auszuloten, um eine Entscheidung treffen zu können, ob es überhaupt sinnvoll ist, in diese Richtung tiefer zu graben und eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Gibt es in diesem Keller Aufenthaltsräume?
Nein, es gibt keine Wohn- oder Aufenthaltsräume.
ralph12345 hat geschrieben:Meines Erachtens schliesst die Wohnflächenverordnung Kellerräume aus. Das wäre diskutabel, wenn im Keller gewohnt wird und der Keller dann aber auch die baurechtlichen Voraussetzungen für Wohnraum erfüllt (Deckenhöhe z.B.)
Weder die Deckenhöhe noch die Fensterflächen wären für einen Wohnraum ausreichend. Außerdem wird der Keller, abgesehen von der ausgebauten Kellerflur, im Rohbauzustand übergeben.
Die spannende Frage ist: Ist das wichtig? [...] Wenn hier alle Räume eh einzeln aufgelistet sind und keinerlei Täuschungsabsicht vorliegt und man die Wohnung kaufen, nicht mieten will, ist es dann nicht ganz egal, ob man den Keller zur Wohnfläche hinzurechnet oder nicht? Ist ja nicht so, dass man nach einem festen m^2 Preis kauft, der Preis einer Wohnung ist frei verhandelbar. Man bekommt 20m^2 Keller, die kosten x000€, ob das nun Wohnfläche ist oder nicht.
Genau diese Frage ist spannend und gilt zu klären. Einerseits gibt es im KV einen Absatz, der fürs Unterschreiten der Wohnfläche um mehr als X % eine Vertragsstrafe vorsieht. Anderseits sind alle Räume einzeln aufgelistet. Deswegen ist es auch für uns spannend, wie die Rechtslage in so einem Fall aussieht.