Mieterwechsel, Schäden...Ausfall von Miete geltend machen?

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versuch
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Mieterwechsel, Schäden...Ausfall von Miete geltend machen?

Beitrag von versuch »

Anfang September hat Frau Y neue Mieter in der Wohnung.
Bei den Mietern davor wird Mitte August festgestellt, dass sie einen Holzboden so beschädigt haben, dass er abgeschliffen werden muss.
Die "alten" Mieter melden den Schaden umgehend ihrer Haftpflicht.
Ende August kommt ein Gutachter vorbei. Seitdem (> 3 Wochen) hat Frau Y nichts mehr gehört.

1) Darf Frau Y den Schaden reparieren lassen ohne dass eine Deckungszusage der Haftpflicht vorliegt?
Sie hat nun in 1 Woche einen Termin. Würde Sie ihn erst nach Meldung der Haftpflicht ausmachen, verzögert sich der Termin bestimmt um weitere Wochen.
2) Muss die Haftpflicht auch Mietausfall zahlen?
Die neuen Vermieter können zumindest diesen Raum (ca. 15 m² von 120 m²) nicht nutzen. Es wäre Ihr Schlafzimmer.
Sie sind deswegen bisher nicht eingezogen. Darf man dann die ganze Miete als Mietausfall geltend machen oder nur den prozentualen Anteil?
Baden-57
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Re: Mieterwechsel, Schäden...Ausfall von Miete geltend mache

Beitrag von Baden-57 »

Generell hat sich der Vermieter an den Schadensverursacher, also den Vormieter zu halten und nicht an dessen Haftpflichtversicherung, denn die Haftpflichtversicherung ist nicht Mieter gewesen.

Dem Mieter wäre eine zeitliche Frist zu setzen gewesen, bis wann der Schaden zu beheben ist und für den Fall, dass die Frist verstrichen wäre, hätte der Vermieter eine Firma beauftragen können/müssen und die Kosten dafür den Verursachen in Rechnung zu stellen.

Dass die Nachmieter nicht eingezogen sind, kann dem Altmieter nicht angelastet werden, denn der Vermieter hätte die Reparatur in Auftrag geben können.

Dem Altmieter kann man nur dann entstandenen Schaden geltend machen, wenn dieser sich im Verzug befunden hätte, dies ist aber aus dem Beitrag hier nicht ersichtlich.
freemont
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Re: Mieterwechsel, Schäden...Ausfall von Miete geltend mache

Beitrag von freemont »

Baden-57 hat geschrieben:Generell hat sich der Vermieter an den Schadensverursacher, also den Vormieter zu halten und nicht an dessen Haftpflichtversicherung, denn die Haftpflichtversicherung ist nicht Mieter gewesen.

Dem Mieter wäre eine zeitliche Frist zu setzen gewesen, bis wann der Schaden zu beheben ist und für den Fall, dass die Frist verstrichen wäre, hätte der Vermieter eine Firma beauftragen können/müssen und die Kosten dafür den Verursachen in Rechnung zu stellen.

Dass die Nachmieter nicht eingezogen sind, kann dem Altmieter nicht angelastet werden, denn der Vermieter hätte die Reparatur in Auftrag geben können.

Dem Altmieter kann man nur dann entstandenen Schaden geltend machen, wenn dieser sich im Verzug befunden hätte, dies ist aber aus dem Beitrag hier nicht ersichtlich.

Das ist doch völlig falsch.

Wenn ein Mieter schuldhaft Vermietereigentum beschädigt haftet er deliktisch, dann ist er ab der schädigenden Handlung, spätestens ab Rückgabe der Wohnung ohne weiteres im Verzug.
cmd.dea
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Re: Mieterwechsel, Schäden...Ausfall von Miete geltend mache

Beitrag von cmd.dea »

versuch hat geschrieben:1) Darf Frau Y den Schaden reparieren lassen ohne dass eine Deckungszusage der Haftpflicht vorliegt?
Ja, ihr Eigentum wurde bechädigt, also darf sie selbst und sofort reparieren. Einer vorherigen Aufforderung nach § 281 BGB bedarf es auch nicht, weil der Schaden bereits eingetreten ist.
2) Muss die Haftpflicht auch Mietausfall zahlen?
Der Mieter muss es auf jeden Fall, da es Folgekosten der Beschädigung sind (§ 249 BGB), ob die Haftpflicht das übernimmt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Die neuen Vermieter können zumindest diesen Raum (ca. 15 m² von 120 m²) nicht nutzen. Es wäre Ihr Schlafzimmer.
Sie sind deswegen bisher nicht eingezogen. Darf man dann die ganze Miete als Mietausfall geltend machen oder nur den prozentualen Anteil?
Das hängt unmittelbar davon ab, ob die neuen Mieter ihrerseits berechtigt wären, keine Miete zu zahlen. Das ist wohl eher nicht der Fall, da die Wohnung überwiegend genutzt werden kann und eine Kündigung nicht ausgesprochen wurde (wenn diese überhaupt möglich wäre). Wenn der Vermieter also aus Kulanz nicht nur weniger, sondern gar keine Miete fordern würde, könnte er das als Schaden nicht geltend machen (zumal den Vermieter insoweit auch eine Schadensmiderungspflicht nach § 254 BGB trifft). Um das zu beurteilen, müsste man aber die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort kennen, das ist in einem Forum kaum möglich.
freemont
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Re: Mieterwechsel, Schäden...Ausfall von Miete geltend mache

Beitrag von freemont »

cmd.dea hat geschrieben:
versuch hat geschrieben:1) Darf Frau Y den Schaden reparieren lassen ohne dass eine Deckungszusage der Haftpflicht vorliegt?
Ja, ihr Eigentum wurde bechädigt, also darf sie selbst und sofort reparieren. Einer vorherigen Aufforderung nach § 281 BGB bedarf es auch nicht, weil der Schaden bereits eingetreten ist.
...

Keine Frage, aber man muss bedenken, daß man sämtliche Beweismittel vernichtet, wenn man den Schaden beseitigt. Wenn ein böswilliger Mieter abstreitet, daß Schäden vorhanden waren, könnte das zu Beweis-Problemen führen.

Das sollte man wie auch immer vermeiden, d.h die Beweislage vor der Reparatur sichern.
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